Entscheidung 9 ObA 212/92
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.10.1992
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr.Gamerith und Dr.Bauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Christian Kleemann und Mag.Gabriele Jarosch in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei W***** S*****, Vertragsbediensteter, ***** vertreten durch *****Rechtsanwalt *****, wider die beklagte Partei Stadt Innsbruck, Innsbruck, Maria-Theresien-Straße 18, vertreten durch ***** Rechtsanwälte *****, wegen Gewährens eines Karenzurlaubs, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.Juni 1992, GZ 5 Ra 124/92-21, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.Februar 1992, GZ 43 Cga 203/91-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur Ergänzung der Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß § 45 Abs 1 ASGG zurückgestellt.Die Rechtssache wird an das Berufungsgericht zur Ergänzung der Entscheidung durch einen Ausspruch gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG zurückgestellt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm aufgrund der Bestimmung des § 2 Abs 1 lit b Tiroler EKUG in der Zeit vom 3.8.1991 bis 8.6.1993 Karenzurlaub zu gewähren, in eventu festzustellen, daß er sich im angeführten Zeitraum in Karenzurlaub befinde.Der Kläger begehrt, die beklagte Partei zu verpflichten, ihm aufgrund der Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Litera b, Tiroler EKUG in der Zeit vom 3.8.1991 bis 8.6.1993 Karenzurlaub zu gewähren, in eventu festzustellen, daß er sich im angeführten Zeitraum in Karenzurlaub befinde.
Beide Vorinstanzen wiesen das Begehren des Klägers ab.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision des Klägers.
Rechtliche Beurteilung
Gemäß § 45 Abs 1 ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. Einen solchen Ausspruch enthält das Berufungsurteil nicht. Dieser wird nachzutragen sein. Sollte nach dem ergänzenden Ausspruch des Berufungsgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigen, wird auch ein Ausspruch nach § 45 Abs 1 Z 2 ASGG vorzunehmen und für den Fall der Nichtzulassung der Revision der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben sein, ihre Revisionsschrift entsprechend § 506 Abs 1 Z 5 ZPO zu ergänzen.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, ASGG hat das Berufungsgericht, wenn der Entscheidungsgegenstand nicht ausschließlich in einem Geldbetrag besteht, in seinem Urteil auszusprechen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstandes insgesamt 50.000 S übersteigt. Einen solchen Ausspruch enthält das Berufungsurteil nicht. Dieser wird nachzutragen sein. Sollte nach dem ergänzenden Ausspruch des Berufungsgerichtes der Wert des Entscheidungsgegenstandes 50.000 S nicht übersteigen, wird auch ein Ausspruch nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG vorzunehmen und für den Fall der Nichtzulassung der Revision der klagenden Partei die Möglichkeit zu geben sein, ihre Revisionsschrift entsprechend Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO zu ergänzen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:009OBA00212.92.1021.000
Dokumentnummer
JJT_19921021_OGH0002_009OBA00212_9200000_000