Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hatte, stellte er mit Beschluß vom 16.1.1991, 9 Ob A 311/90 gemäß Art 89 Abs 2 B-VG (Art 140 Abs 1 B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Art I § 7 Abs 1 ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987, BGBl 1987/298 als verfassungswidrig aufzuheben.Da der Oberste Gerichtshof Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit dieser Bestimmung hatte, stellte er mit Beschluß vom 16.1.1991, 9 Ob A 311/90 gemäß Artikel 89, Absatz 2, B-VG (Artikel 140, Absatz eins, B-VG) an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-Finanzierungsgesetz 1987, BGBl 1987/298 als verfassungswidrig aufzuheben.
Mit Erkenntnis vom 30.Juni 1993, G 87/91-21, G 88/91-18 hob der Verfassungsgerichtshof im Sinne dieses Antrages Art I § 7 Abs 1 ÖIAG-FinanzierungsG 1987, BGBl 298 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß diese Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.Mit Erkenntnis vom 30.Juni 1993, G 87/91-21, G 88/91-18 hob der Verfassungsgerichtshof im Sinne dieses Antrages Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-FinanzierungsG 1987, Bundesgesetzblatt 298 als verfassungswidrig auf und sprach aus, daß diese Gesetzesbestimmung nicht mehr anzuwenden ist und frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten.
An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Art 140 Abs 7 Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage aussschließlich auf Art I § 7 Abs 1 ÖIAG-FinanzierungsG gegründet. Diese Bestimmung ist aber zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidung über die vorliegende Klage nicht mehr anzuwenden. Damit erweist sich das Begehren der Kläger als berechtigt.An diesen Spruch des Verfassungsgerichtshofes sind nach Artikel 140, Absatz 7, Satz 1 B-VG alle Gerichte und Verwaltungsbehörden gebunden. Die Beklagte hat ihren Antrag auf Abweisung der Klage aussschließlich auf Artikel römisch eins, Paragraph 7, Absatz eins, ÖIAG-FinanzierungsG gegründet. Diese Bestimmung ist aber zufolge des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidung über die vorliegende Klage nicht mehr anzuwenden. Damit erweist sich das Begehren der Kläger als berechtigt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO. Gemäß § 16 Z 1 lit a GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, 7.000 S. Gemäß TP 1 Z 8 GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15.000 S gebührenfrei. Für die vorliegende Feststellungsklage waren daher in keiner Instanz Pauschalgebühren zu entrichten. Die in der Kostennote verzeichneten Gebühren, die die Kläger nach der Aktenlage auch tatsächlich entrichteten, waren daher nicht zuzusprechen.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, ZPO. Gemäß Paragraph 16, Ziffer eins, Litera a, GGG beträgt die Bemessungsgrundlage für arbeitsrechtliche Streitigkeiten, soweit nicht ein Geldbetrag verlangt wird, 7.000 S. Gemäß TP 1 Ziffer 8, GGG sind arbeitsrechtliche Streitigkeiten bei einem Wert des Streitgegenstandes bis 15.000 S gebührenfrei. Für die vorliegende Feststellungsklage waren daher in keiner Instanz Pauschalgebühren zu entrichten. Die in der Kostennote verzeichneten Gebühren, die die Kläger nach der Aktenlage auch tatsächlich entrichteten, waren daher nicht zuzusprechen.
Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof legten die Kläger eine ergänzende Kostennote und verzeichneten für ihre Beteiligung an diesem Verfahren (auf der Basis der AHR) Kosten im Betrag von 242.044,10 S. Ein Ersatz dieser Verfahrenskosten findet (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) nach § 27 Satz 1 VfGG nicht statt, weil dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Nur dann, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeleitet worden wäre, wären ihm nach § 65 a VfGG im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten vom Bund zu ersetzen. In Fällen, in denen jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren - wie hier - auf Antrag eines Gerichtes eingeleitet wurde, vertrat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt, es werde Aufgabe des antragstelllenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften (zB § 41 ZPO) zu erkennen (VFSlg 7380, 8572, 8646, 8703; so auch Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof 52).Nach Beendigung des Verfahrens vor dem Verfassungsgerichtshof legten die Kläger eine ergänzende Kostennote und verzeichneten für ihre Beteiligung an diesem Verfahren (auf der Basis der AHR) Kosten im Betrag von 242.044,10 S. Ein Ersatz dieser Verfahrenskosten findet (im Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof) nach Paragraph 27, Satz 1 VfGG nicht statt, weil dies in diesem Gesetz nicht ausdrücklich vorgesehen ist. Nur dann, wenn das Gesetzesprüfungsverfahren auf Antrag des Klägers eingeleitet worden wäre, wären ihm nach Paragraph 65, a VfGG im Falle des Obsiegens die erwachsenen Prozeßkosten vom Bund zu ersetzen. In Fällen, in denen jedoch das Gesetzesprüfungsverfahren - wie hier - auf Antrag eines Gerichtes eingeleitet wurde, vertrat der Verfassungsgerichtshof den Standpunkt, es werde Aufgabe des antragstelllenden Gerichtes sein, über einen allfälligen Kostenersatzanspruch nach den für sein Verfahren geltenden Vorschriften (zB Paragraph 41, ZPO) zu erkennen (VFSlg 7380, 8572, 8646, 8703; so auch Machacek, Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof 52).
Nach Fasching (Komm II 312) können Ansprüche auf Ersatz von Kosten, die in Verfahren vor anderen ordentlichen Gerichten oder Sondergerichten aufgelaufen sind, nur vor diesen Gerichten angesprochen werden, es sei denn, diese Gerichte seien nur aus Anlaß des gerichtlichen Verfahrens tätig geworden und ihre Tätigkeit sei zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung des zivilrechtlichen Hauptanspruches erforderlich, so zB die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidung eines Kompentenzkonfliktes. Auch in ZPR2 Rz 461 zählt Fasching ua die Kosten des Verfahrens zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zu den im Verfahren über die Hauptsache wie Prozeßkosten zu behandelnden, also in das Kostenverzeichnis aufzunehmenden und nach den allgemeinen Regeln über den Prozeßkostenersatz zu ersetzenden Prozeßkosten. In der Entscheidung SSV-NF 5/2 sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf diese Rechtsprechung und Lehre aus, daß über die Kosten der Beteiligung an einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof über einen Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes anläßlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens abzusprechen sei. Die obsiegenden Kläger haber daher gegenüber der Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beteiligung ihres Rechtsanwaltes am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.Nach Fasching (Komm römisch zwei 312) können Ansprüche auf Ersatz von Kosten, die in Verfahren vor anderen ordentlichen Gerichten oder Sondergerichten aufgelaufen sind, nur vor diesen Gerichten angesprochen werden, es sei denn, diese Gerichte seien nur aus Anlaß des gerichtlichen Verfahrens tätig geworden und ihre Tätigkeit sei zur zweckmäßigen Rechtsverfolgung des zivilrechtlichen Hauptanspruches erforderlich, so zB die Tätigkeit des Verfassungsgerichtshofes bei Entscheidung eines Kompentenzkonfliktes. Auch in ZPR2 Rz 461 zählt Fasching ua die Kosten des Verfahrens zur Entscheidung eines Kompetenzkonfliktes zu den im Verfahren über die Hauptsache wie Prozeßkosten zu behandelnden, also in das Kostenverzeichnis aufzunehmenden und nach den allgemeinen Regeln über den Prozeßkostenersatz zu ersetzenden Prozeßkosten. In der Entscheidung SSV-NF 5/2 sprach der Oberste Gerichtshof unter Berufung auf diese Rechtsprechung und Lehre aus, daß über die Kosten der Beteiligung an einem Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof über einen Gesetzesprüfungsantrag des Obersten Gerichtshofes anläßlich der Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens abzusprechen sei. Die obsiegenden Kläger haber daher gegenüber der Beklagten auch Anspruch auf Ersatz der durch die Prozeßführung verursachten, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten der Beteiligung ihres Rechtsanwaltes am Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof.
Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht nach § 41 Abs 1 ZPO bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Nach Abs 2 dieser Bestimmung hat die Feststellung des Kostenbetrages, soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, nach diesen Tarifen zu erfolgen. Die ziffernmäßige Festlegung des Kostenbetrages liegt daher im Ermessen des gerichtes, das allerdings durch die Abs 2 und 3 ZPO eingeschränkt ist (Fasching, Komm II 324 f).Welche Kosten als notwendig anzusehen sind, hat das Gericht nach Paragraph 41, Absatz eins, ZPO bei Feststellung des Kostenbetrages ohne Zulassung eines Beweisverfahrens nach seinem unter sorgfältiger Würdigung aller Umstände geleiteten Ermessen zu bestimmen. Nach Absatz 2, dieser Bestimmung hat die Feststellung des Kostenbetrages, soweit das Maß der Entlohnung des Rechtsanwaltes oder sonst die Höhe der Kosten durch Tarife geregelt ist, nach diesen Tarifen zu erfolgen. Die ziffernmäßige Festlegung des Kostenbetrages liegt daher im Ermessen des gerichtes, das allerdings durch die Absatz 2 und 3 ZPO eingeschränkt ist (Fasching, Komm römisch zwei 324 f).
Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gibt es keine solche tarifliche Regelung. § 8 Abs 1 der Autonomen Honorar-Richtlinien, der das Honorar für anwaltliche Vertretung vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof festsetzt, ist kein Tarif im Sinne des § 41 Abs 2 ZPO, sondern nur eine Empfehlung der Rechtsanwaltskammern Österreichs sowie eine Richtlinie für die Prüfung der Angemessenheit verrechneter Honorare im Falle einer Begutachtung. Wegen der vergleichbaren Verhältnisse erscheint es angemessen, von dem Betrag auszugehen, der einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, im Falle ihres Obsiegens in einem auf ihren Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsantrag nach § 65 a VfGG vom Bund bzw Land zu ersetzen ist (SSV-NF 5/2).Für die Entlohnung des Rechtsanwaltes in Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof gibt es keine solche tarifliche Regelung. Paragraph 8, Absatz eins, der Autonomen Honorar-Richtlinien, der das Honorar für anwaltliche Vertretung vor dem Verfassungs- oder Verwaltungsgerichtshof festsetzt, ist kein Tarif im Sinne des Paragraph 41, Absatz 2, ZPO, sondern nur eine Empfehlung der Rechtsanwaltskammern Österreichs sowie eine Richtlinie für die Prüfung der Angemessenheit verrechneter Honorare im Falle einer Begutachtung. Wegen der vergleichbaren Verhältnisse erscheint es angemessen, von dem Betrag auszugehen, der einer Person, die unmittelbar durch die Verfassungswidrigkeit eines Gesetzes in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, im Falle ihres Obsiegens in einem auf ihren Antrag eingeleiteten Gesetzesprüfungsantrag nach Paragraph 65, a VfGG vom Bund bzw Land zu ersetzen ist (SSV-NF 5/2).
Seit 1.1.1989 spricht der Verfassungsgerichtshof für eine mündliche Verhandlung einen Pauschalbetrag von 12.500 S zuzüglich Umsatzsteuer und allfälligem Streitgenossenzuschlag nach § 15 RATG zu. Für Schriftsätze (abgesehen von der Beschwerde) werden Kosten in pauschaler Höhe von 1.250 S nur dann zuerkannt, wenn der Schriftsatz vom VfGH aufgetragen wurde. Der von den Klägern bevollmächtigte Rechtsanwalt vertragt in den mündlichen Verhandlungen vom 18.12.1992 und vom 18.3.1993. Vor der letzten Verhandlung erstattete er einen Schriftsatz; daß dem ein entsprechender Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegen wäre, ist nicht bescheinigt. Anspruch besteht daher nur auf Ersatz der Kosten für die Vertretung in den mündlichen Verhandlungen im Gesamtbetrag von 25.000 S zuzüglich 50 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer sowie der Barauslagen für die Fahrt von 80 S.Seit 1.1.1989 spricht der Verfassungsgerichtshof für eine mündliche Verhandlung einen Pauschalbetrag von 12.500 S zuzüglich Umsatzsteuer und allfälligem Streitgenossenzuschlag nach Paragraph 15, RATG zu. Für Schriftsätze (abgesehen von der Beschwerde) werden Kosten in pauschaler Höhe von 1.250 S nur dann zuerkannt, wenn der Schriftsatz vom VfGH aufgetragen wurde. Der von den Klägern bevollmächtigte Rechtsanwalt vertragt in den mündlichen Verhandlungen vom 18.12.1992 und vom 18.3.1993. Vor der letzten Verhandlung erstattete er einen Schriftsatz; daß dem ein entsprechender Auftrag des Verfassungsgerichtshofes zugrunde gelegen wäre, ist nicht bescheinigt. Anspruch besteht daher nur auf Ersatz der Kosten für die Vertretung in den mündlichen Verhandlungen im Gesamtbetrag von 25.000 S zuzüglich 50 % Streitgenossenzuschlag und 20 % Umsatzsteuer sowie der Barauslagen für die Fahrt von 80 S.