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Entscheidung 9 ObA 2131/96i

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2131/96i

Entscheidungsdatum

04.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier und Dr. Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Christian Kleemann und Thomas Mais als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert S*****, Abteilungshelfer, ***** vertreten durch Dr. Andreas Löw und Dr. Ingo Riß, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Stadt Wien, Rathaus, 1082 Wien, vertreten durch Dr. Wolfgang Heufler, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 18.188,57 brutto sA (im Revisionsverfahren S 15.099,30 brutto sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Februar 1996, GZ 9 Ra 172/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 27. April 1995, GZ 9 Cga 177/94b-10, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Der Kläger ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.655,68 (darin S 609,28 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger eine Bezugsfortzahlung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, weder Paragraph 12, Absatz eins, VBO noch Paragraph 19, Absatz eins, VBO sei eine Frist für die Vorlage der Bescheinigung zu entnehmen, entgegenzuhalten:

Anders als in dem zu 9 ObA 122/88 (DRdA 1990/42 [Rebhahn] = Arb

10.745) entschiedenen Fall besteht hier eine gesetzliche Melde- und Vorlageobliegenheit. Paragraph 12, Absatz eins, des Dienstrechts der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979), LGBl 1979/20, fordert, daß der Vertragsbedienstete die Dienstverhinderung "unverzüglich" zu melden hat. Diese Meldeobliegenheit dient offensichtlich dem Zweck, dem Dienstgeber Vorkehrungen wegen des Ausfalls - wie hier im Krankenhaus - zu ermöglichen. Der Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) aber auch zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder "wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert."

Die Ansicht des Revisionswerbers, diese Bescheinigung brauche erst bei Wiederantritt des Dienstes vorgelegt zu werden, steht schon im Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VBO, wonach der Anspruch auf Bezüge auf die Dauer der Dienstverhinderung entfällt, "solange" der Vertragsbedienstete den im Paragraph 12, Absatz eins und 2 VBO angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese gesetzliche Vorlageobliegenheit findet ihre Begründung in Paragraph 12, Absatz 2, VBO, wonach sich ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter auf Verlangen des Magistrates einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Soweit darin ein im Entgeltbereich sanktioniertes generelles Mißtrauen den Vertragsbediensteten der beklagten Partei gegenüber zum Ausdruck kommt (etwa Scheinkrankenstände), wie der Kläger meint, ist dieses Mißtrauen nicht dem Dienstgeber zuzurechnen, sondern dem Landesgesetzgeber.

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E43829 09B21316

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02131.96I.0904.000

Dokumentnummer

JJT_19960904_OGH0002_009OBA02131_96I0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung