Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger eine Bezugsfortzahlung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob dem Kläger eine Bezugsfortzahlung zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, weder § 12 Abs 1 VBO noch § 19 Abs 1 VBO sei eine Frist für die Vorlage der Bescheinigung zu entnehmen, entgegenzuhalten:Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers, weder Paragraph 12, Absatz eins, VBO noch Paragraph 19, Absatz eins, VBO sei eine Frist für die Vorlage der Bescheinigung zu entnehmen, entgegenzuhalten:
Anders als in dem zu 9 ObA 122/88 (DRdA 1990/42 [Rebhahn] = Arb
10.745) entschiedenen Fall besteht hier eine gesetzliche Melde- und Vorlageobliegenheit. § 12 Abs 1 des Dienstrechts der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979), LGBl 1979/20, fordert, daß der Vertragsbedienstete die Dienstverhinderung "unverzüglich" zu melden hat. Diese Meldeobliegenheit dient offensichtlich dem Zweck, dem Dienstgeber Vorkehrungen wegen des Ausfalls - wie hier im Krankenhaus - zu ermöglichen. Der Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) aber auch zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder "wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert."10.745) entschiedenen Fall besteht hier eine gesetzliche Melde- und Vorlageobliegenheit. Paragraph 12, Absatz eins, des Dienstrechts der Vertragsbediensteten der Gemeinde Wien (VBO 1979), LGBl 1979/20, fordert, daß der Vertragsbedienstete die Dienstverhinderung "unverzüglich" zu melden hat. Diese Meldeobliegenheit dient offensichtlich dem Zweck, dem Dienstgeber Vorkehrungen wegen des Ausfalls - wie hier im Krankenhaus - zu ermöglichen. Der Vertragsbedienstete hat den Grund für die Dienstverhinderung (Krankheit, Unfall) aber auch zu bescheinigen, wenn es der Vorgesetzte verlangt, oder "wenn die Dienstverhinderung länger als drei aufeinanderfolgende Kalendertage dauert."
Die Ansicht des Revisionswerbers, diese Bescheinigung brauche erst bei Wiederantritt des Dienstes vorgelegt zu werden, steht schon im Widerspruch zu § 19 Abs 1 Z 1 VBO, wonach der Anspruch auf Bezüge auf die Dauer der Dienstverhinderung entfällt, "solange" der Vertragsbedienstete den im § 12 Abs 1 und 2 VBO angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese gesetzliche Vorlageobliegenheit findet ihre Begründung in § 12 Abs 2 VBO, wonach sich ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter auf Verlangen des Magistrates einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Soweit darin ein im Entgeltbereich sanktioniertes generelles Mißtrauen den Vertragsbediensteten der beklagten Partei gegenüber zum Ausdruck kommt (etwa Scheinkrankenstände), wie der Kläger meint, ist dieses Mißtrauen nicht dem Dienstgeber zuzurechnen, sondern dem Landesgesetzgeber.Die Ansicht des Revisionswerbers, diese Bescheinigung brauche erst bei Wiederantritt des Dienstes vorgelegt zu werden, steht schon im Widerspruch zu Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, VBO, wonach der Anspruch auf Bezüge auf die Dauer der Dienstverhinderung entfällt, "solange" der Vertragsbedienstete den im Paragraph 12, Absatz eins und 2 VBO angeführten Verpflichtungen nicht nachkommt. Diese gesetzliche Vorlageobliegenheit findet ihre Begründung in Paragraph 12, Absatz 2, VBO, wonach sich ein wegen Krankheit oder Unfall vom Dienst abwesender Vertragsbediensteter auf Verlangen des Magistrates einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen hat. Soweit darin ein im Entgeltbereich sanktioniertes generelles Mißtrauen den Vertragsbediensteten der beklagten Partei gegenüber zum Ausdruck kommt (etwa Scheinkrankenstände), wie der Kläger meint, ist dieses Mißtrauen nicht dem Dienstgeber zuzurechnen, sondern dem Landesgesetzgeber.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.