Entscheidungsgründe:
Der Kläger stand bei der beklagten Partei ab 9.10.1991 in einem Angestelltendienstverhältnis und war in der Abteilung Kundendienst beschäftigt, sein Bruttolohn betrug zuletzt 21.455 S (entspricht 15.115 S netto). Sein Vorgesetzter war Otmar H*****, der Leiter der Abteilungen Auslieferung und Kundendienst, der auch für Urlaubsvereinbarungen mit den ihm unterstellten Mitarbeitern zuständig war; Urlaubsvereinbarungen wurden immer mündlich getroffen. Mit Schreiben vom 17.4.1995 kündigte der Kläger das Dienstverhältnis zum 31.5.1995 auf. Dieses Schreiben hatte nachstehenden Inhalt:
"Betrifft: Kündigung
Sehr geehrter Herr H*****!
Mit diesem Schreiben kündige ich das Arbeitsverhältnis zum 31.Mai 1995 bei der Fa.F*****.
Da ich noch 32,5 Tage Urlaub und ca 40 Überstunden habe, werde ich diesen ab
18. April 1995
bis einschließlich 31.Mai 1995 konsumieren, das heißt, daß der Freitag der 14.April 1995 mein letzter Arbeitstag bei der Firma F***** war."
Am 18.4.1995 begab sich der Kläger in das Büro Otmar H***** und überreichte diesem das Kündigungsschreiben. H***** überflog das Schreiben und bestätigte die Entgegennahme, indem er das Schreiben abzeichnete. Er erklärte dem Kläger, dieser möge sich zur Sekretärin begeben, um das beanspruchte Urlaubs- und Überstundenausmaß überprüfen zu lassen. H***** erwartete, daß der Kläger wiederkommen werde, um die Frage des Urlaubskonsums bzw des Verbrauches von Zeitausgleich zu klären. Eine Erklärung des Inhalts, daß der Konsum von Urlaub bzw Zeitausgleich im Sinne des Kündigungsschreibens in Ordnung gehe gab H***** nicht ab.
H***** war etwas unter Zeitdruck, weil zwischen 8 Uhr und 9 Uhr die Abfertigung der LKW erfolgt und der Kläger in dieser Zeit (8 Uhr 30) zu ihm kam. Dazu kam, daß sich H***** damals wegen Umbauarbeiten in einem Ausweichbüro befand und an diesem Tag aus technischen Gründen das für die LKW-Abfertigung vorgesehene Ausweichbüro auch nicht benützbar war, so daß H***** auf das normale Ausweichbüro, das ihm für sonstige Arbeiten zur Verfügung stand, angewiesen war.
Entsprechend dem Auftrag H*****s begab sich der Kläger zur Sekretärin, wo sich bei einer Überprüfung ergab, daß zugunsten des Klägers 32,5 Urlaubstage und 38,5 Überstunden offen waren. Anschließend begab sich der Kläger in das auf dem Firmengelände eingerichtete Cafe, wo er einen Kaffee trank, im weiteren verabschiedete er sich von seinen Mitarbeitern und verließ das Firmengelände ohne mit Otmar H***** oder dem Geschäftsführer noch einem Kontakt aufzunehmen; in der Folge erschien der Kläger nicht mehr zur Arbeit.
Otmar H***** hatte sich um 9 Uhr zum Geschäftsführer der beklagten Partei begeben und ihm mitgeteilt, daß der Kläger gekündigt habe und sofort auf Urlaub gehen wolle, worauf der Geschäftsführer erklärte, er wolle dies mit dem Kläger selbst abklären. Da der Kläger nicht aufgefunden werden konnte, rief der Geschäftsführer der beklagten Partei gegen 17 Uhr desselben Tages beim Kläger zu Hause an, wobei ihm die Mutter des Klägers erklärte, daß der Kläger verreist sei. Am 19.4.1995 sandte die beklagte Partei ein noch am 18.4.1995 verfaßtes Entlassungsschreiben an den Kläger ab. Dieser holte die Sendung, die am 20.4.1995 an ihn nicht zugestellt werden konnte, am 21.4.1995 von der Post ab. Die Entlassung wurde damit begründet, daß der Kläger unentschuldigt der Arbeit ferngeblieben sei, was insbesondere im Hinblick auf die Tätigkeit des Klägers eine große Arbeitserschwernis mit sich gebracht habe.
Der Kläger begehrt die Zahlung eines Betrages von 86.026,82 S netto; die Entlassung sei zu Unrecht ausgesprochen worden. Seine Ansprüche gliederte der Kläger wie folgt auf:
1.) Lohn 1.4.1995-21.4.1995
15.115.-S:30x21= netto 10.580,49 S
2.) Kündigungsentschädigung
22.4.1995-31.5.1995
15.115.-S:30x39 netto 19.145,66 S
3.) Überstunden (38,5) - Grundlohn
15.115.-S:158x38,5 netto 3.683,09 S
4.) Überstundenzuschlag netto 1.841,55 S
5.) Sonderzahlungen vom 1.1.1995 -
31.5.1995
15.115.-Sx2:12x5 netto 12.595,83 S
6.) Urlaubsentschädigung (32,5 Werktage) 29.411,23 S
7.) Abfertigung (2 Monatsentgelte) netto 47.057,97 S
netto 124.315,82 S
hierauf von der beklagten Partei gezahlt netto
38.289,00 S
sohin restlicher Anspruch netto 86.026,82 S
Weiters begehrte der Kläger 6 % Zinsen aus diesem Betrag.
Die beklagte Partei beantragt die Abweisung der Klage. Der Kläger habe eigenmächtig Urlaub konsumiert; eine Urlaubsvereinbarung sei nicht zustande gekommen. Die Entlassung sei daher zu Recht ausgesprochen worden. Da ausgehend hievon alle Ansprüche des Klägers erfüllt worden seien, bestehe das erhobene Begehren nicht zu Recht.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit einem Teilbetrag von 1.258,92 S sA statt und wies das Mehrbegehren ab. Der Kläger habe einen Entlassungsgrund gesetzt. Die Unterlassung der Dienstleistung wäre nur dann keine Pflichtwidrigkeit, wenn eine Urlaubsvereinbarung zustande gekommen wäre; dies sei aber nicht der Fall gewesen. Aus der Erklärung H*****, der Kläger solle den Inhalt des Kündigungsschreibens, nämlich die offenen Urlaubstage sowie den offenen Zeitausgleich von der Sekretärin überprüfen lassen, sei für den Kläger ersichtlich gewesen, daß eine Entscheidung über den Konsum von Urlaub und Überstunden noch nicht getroffen worden sei. H***** habe mit Recht erwarten dürfen, daß der Kläger nach entsprechender Abklärung wieder zu ihm kommen werde, um eine Regelung zu treffen. H***** habe wohl das Kündigungsschreiben abgezeichnet, doch habe für den Kläger klar sein müssen, daß dies nur die Entgegennahme des Schreibens bestätigen sollte, nicht jedoch eine Zustimmung zum Inhalt bedeutete. Eine Vereinbarung über Urlaub und Zeitausgleich sei daher nicht zustandegekommen. Der Kläger habe daher nur Anspruch auf Lohn und Sonderzahlungen bis zum Zeitpunkt des Ausspruches der Entlassung, auf Zahlung der geleisteten Überstunden, Urlaubsentschädigung für das Vorjahr (2,5 Werktage) und Urlaubsabfindung für das laufende Urlaubsjahr, im Gesamtbetrag von 39.547,92 S. Hierauf habe die beklagte Partei 38.289 S gezahlt, sodaß nur mehr ein Betrag von 1.258,92 S offen aushafte.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 42.615,24 S samt 6 % Zinsen ab 1.5.1995. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Es trat auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine schlüssige Urlaubsvereinbarung nicht zustandegekommen sei, bei. Die Erfordernisse des § 863 Abs 1 ABGB seien nicht erfüllt. Die Umstände unter denen H***** das Kündigungsschreiben entgegennahm und abzeichnete sprächen gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu der vom Kläger in dem Schreiben vorgeschlagenen Konsumation von Urlaub während der Kündigungsfrist. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß H***** unter Zeitdruck gewesen sei, das Schreiben nur überflogen und dann abgezeichnet habe. Er habe das Schreiben auch keineswegs widerspruchslos zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger aufgefordert, zur Sekretärin zu gehen, um den offenen Urlaubsanspruch und die offenen Überstunden überprüfen zu lassen. Diese Erklärung H***** konnte vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß erst nach Abklärung der offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche über seinen Wunsch auf Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich entschieden werde. Es treffe daher zu, daß der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt habe; der beklagten Partei sei die Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar gewesen.Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers teilweise Folge und verpflichtete die beklagte Partei zur Zahlung eines Betrages von 42.615,24 S samt 6 % Zinsen ab 1.5.1995. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln und billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes. Es trat auch der Rechtsansicht des Erstgerichtes, daß eine schlüssige Urlaubsvereinbarung nicht zustandegekommen sei, bei. Die Erfordernisse des Paragraph 863, Absatz eins, ABGB seien nicht erfüllt. Die Umstände unter denen H***** das Kündigungsschreiben entgegennahm und abzeichnete sprächen gegen die Annahme einer stillschweigenden Zustimmung zu der vom Kläger in dem Schreiben vorgeschlagenen Konsumation von Urlaub während der Kündigungsfrist. Es dürfe nicht außer Acht gelassen werden, daß H***** unter Zeitdruck gewesen sei, das Schreiben nur überflogen und dann abgezeichnet habe. Er habe das Schreiben auch keineswegs widerspruchslos zur Kenntnis genommen, sondern den Kläger aufgefordert, zur Sekretärin zu gehen, um den offenen Urlaubsanspruch und die offenen Überstunden überprüfen zu lassen. Diese Erklärung H***** konnte vom Kläger nur dahin verstanden werden, daß erst nach Abklärung der offenen Urlaubs- und Überstundenansprüche über seinen Wunsch auf Verbrauch von Urlaub und Zeitausgleich entschieden werde. Es treffe daher zu, daß der Kläger einen Entlassungsgrund gesetzt habe; der beklagten Partei sei die Weiterbeschäftigung des Klägers unzumutbar gewesen.
Allerdings habe auch die beklagte Partei ein Verschulden an der Entlassung zu vertreten. Ein Mitverschulden des Arbeitgebers an der Entlassung liege nämlich dann vor, wenn zum Verschulden des Empfängers der Auflösungserklärung ein Verschulden des Erklärenden hinzutrete, das das erstgenannte Verschulden in einem anderen, erheblich abgeschwächteren Licht erscheinen, aber immerhin noch bestehen lasse. Der Kläger habe die Entgegennahme und Unterfertigung seines Kündigungsschreibens, in welchem er auch den Wunsch äußerte, einen Urlaub während der Kündigungsfrist zu verbrauchen, durch H***** als Zustimmung zu seinem Urlaubswunsch gewertet, obwohl er nach den Umständen des Falles nicht davon habe ausgehen können. Zu diesem Mißverständnis des Klägers habe H***** jedoch insoweit beigetragen, als er den Kläger nicht klar und ausdrücklich darauf verwies, daß er nach der Überprüfung im Sekretariat bei ihm oder dem Geschäftsführer wegen seiner Urlaubswünsche Rücksprache halten müsse. Dies begründe ein Mitverschulden der beklagten Partei an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger; es könne nämlich keinem Zweifel unterliegen, daß es bei klaren und unzweideutigen Äußerungen H***** zu den Urlaubswünschen des Klägers nicht zur Entlassung gekommen wäre. Dieses Mitverschulden der beklagten Partei sei gleich schwer zu werten wie das Verschulden des Klägers, die beklagte Partei habe dem Kläger daher die Hälfte der für den Fall der unberechtigten Entlassung zustehenden Ansprüche zu leisten. Die Ansprüche des Klägers für den Fall der mangelnden Berechtigung der Entlassung errechneten sich wie folgt:
1.) Kündigungsentschädigung netto 19.145,66 S
2.) Sonderzahlungen für den Zeitraum
von 18.4. bis 31.5.1995 netto 3.754,28 S
3.) Differenz auf die vom Erstgericht zu-
erkannte Urlaubsentschädigung und
Urlaubsabfindung netto 12.754,73 S
Abfertigung netto 47.057,97 S
netto 82.712,64 S
davon die Hälfte (Mitverschulden) netto 41.356,32 S
Unter Einbeziehung des vom Erstgericht zuerkannten restlichen Lohnanspruches von 1.258,92 S ergebe sich der Gesamtanspruch des Klägers mit 42.615,24 S, während seinem restlichen Begehren keine Berechtigung zukomme.
Gegen den abweisenden Teil dieses Urteiles richtet sich die Revision des Klägers aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde.
Die beklagte Partei beantragt mit der gegen den stattgebenden Teil der Entscheidung gerichteten, auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützten Revision die Abänderung des berufungsgerichtlichen Urteiles im Sinne einer Wiederherstellung der Entscheidung des Erstgerichtes; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Beide Parteien beantragen jeweils der Revision der Gegenseite nicht Folge zu geben.