Daß der einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine - wirkungslose - Kündigung des Arbeitgebers vorausging, ist bedeutungslos, weil festgestellt und unbestritten ist, daß das Dienstverhältnis einvernehmlich gelöst und ein bestimmter Zeitraum für den Verbrauch des Urlaubs festgelegt wurde, in welchem die Dienstnehmerin erkrankt ist.
Mit der Frage, ob bei einvernehmlicher Auflösung eine Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der (Dienstfreistellung in der) Kündigungsfrist als Voraussetzung eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung stattfinden kann, hat sich der erkennende Senat in der vielfach veröffentlichten Entscheidung vom 18.Dezember 1991 zu 9 ObA 194/91 (Arb 10.959 = RdW 1992, 246 = WBl 1992, 234 = DRdA 1992, 308, Weinmeier) eingehend auseinandergesetzt und ist der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, daß die Zumutbarkeitsregelung des § 9 Abs 1 Z 4 UrlG auf die im § 9 Abs 1 Z 5 UrlG genannten Fälle - ua die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses - nicht anzuwenden ist und diese differenzierende Regelung auch sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf diese Rechtsprechung des Höchstgerichtes. Es fehlen deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt, die Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG.Mit der Frage, ob bei einvernehmlicher Auflösung eine Prüfung der Zumutbarkeit des Urlaubsverbrauches während der (Dienstfreistellung in der) Kündigungsfrist als Voraussetzung eines Anspruchs auf Urlaubsentschädigung stattfinden kann, hat sich der erkennende Senat in der vielfach veröffentlichten Entscheidung vom 18.Dezember 1991 zu 9 ObA 194/91 (Arb 10.959 = RdW 1992, 246 = WBl 1992, 234 = DRdA 1992, 308, Weinmeier) eingehend auseinandergesetzt und ist der in der Literatur überwiegend vertretenen Auffassung gefolgt, daß die Zumutbarkeitsregelung des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, UrlG auf die im Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 5, UrlG genannten Fälle - ua die einvernehmliche Lösung des Arbeitsverhältnisses - nicht anzuwenden ist und diese differenzierende Regelung auch sachlich gerechtfertigt und verfassungsrechtlich unbedenklich ist. Davon abzugehen, besteht keine Veranlassung. Das Berufungsgericht stützte seine Entscheidung auf diese Rechtsprechung des Höchstgerichtes. Es fehlen deshalb, wie das Berufungsgericht zutreffend erkannt, die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG.
Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine Ausnahme nach § 46 Abs 3 ASGG vor, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Gegenstand des Verfahrens war und daraus entspringende Forderungen der Regelung des § 46 Abs 1 ASGG unterstehen.Entgegen der Ansicht der Klägerin liegt auch keine Ausnahme nach Paragraph 46, Absatz 3, ASGG vor, weil die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht Gegenstand des Verfahrens war und daraus entspringende Forderungen der Regelung des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG unterstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 2 Abs 1 ASGG und § 508 a Abs 2 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 2, Absatz eins, ASGG und Paragraph 508, a Absatz 2, ZPO.