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Entscheidung 9 ObA 214/93×

Entscheidung 9 ObA 214/93

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA214/93(9ObA215/93)

Entscheidungsdatum

13.10.1993

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr.Gamerith als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie durch die fachkundigen Laienrichter Mag.Dr.Walter Zeiler und Mag.Kurt Retzer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Zlatan P*****, derzeit ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Vera Scheiber, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei R***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Christiane Bobek, Rechtsanwältin in Wien, wegen 275.191,32 S brutto sA und Ausstellung eines Dienstzeugnisses, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.April 1993, GZ 32 Ra 39,40/93-12, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Versäumungsurteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 17. November 1992, GZ 25 Cga 352/92-3, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei hat die Kosten ihres erfolglosen Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, können auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (RZ 1989/16 uva). Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor, da sich das Berufungsgericht mit der in der Berufung erhobenen Verfahrensrüge auseinandergesetzt hat. Soweit die Revisionswerberin dem Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit zuordenbare Ausführungen erstattet - die Revisionsgründe wurden entgegen Paragraph 471, Ziffer 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 513, ZPO nicht getrennt ausgeführt - , wendet sie sich in unzulässiger Weise gegen die Würdigung der zur Bescheinigung der Verhinderung des Geschäftsführers der beklagten Partei vorgelegten ärztlichen Bestätigung durch die Vorinstanzen.

Da die Revisionswerberin lediglich die Säumnis der beklagten Partei als prozessuale Voraussetzung für die Fällung des angefochtenen echten Versäumungsurteiles nach Paragraph 396, ZPO in Zweifel zieht, macht sie inhaltlich nur einen Verfahrensmangel, nicht aber unrichtige rechtliche Beurteilung des vom Kläger behaupteten, zufolge der Säumnis der beklagten Partei als wahr zu haltenden Sachverhaltes geltend.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.

Anmerkung

E31666

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1993:009OBA00214.93.1013.000

Dokumentnummer

JJT_19931013_OGH0002_009OBA00214_9300000_000