Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, seine Revision sei schon deshalb zulässig, weil ein Fall des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vorliege, unzutreffend ist. Zwar ist richtig, dass ein iS dieser Gesetzesstelle privilegierter Fall auch dann vorliegt, wenn die (strittige) Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnis nur als Vorfrage zu beurteilen ist (Kuderna, ASGG**2 280). Hier ist aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und auch deren Art) überhaupt nicht strittig, sodass die Voraussetzungen des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG nicht verwirklicht sind.Der Klägerin ist zuzustimmen, dass die Behauptung des Beklagten, seine Revision sei schon deshalb zulässig, weil ein Fall des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vorliege, unzutreffend ist. Zwar ist richtig, dass ein iS dieser Gesetzesstelle privilegierter Fall auch dann vorliegt, wenn die (strittige) Frage der Beendigung des Arbeitsverhältnis nur als Vorfrage zu beurteilen ist (Kuderna, ASGG**2 280). Hier ist aber die Beendigung des Arbeitsverhältnisses (und auch deren Art) überhaupt nicht strittig, sodass die Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG nicht verwirklicht sind.
Das daher zu Recht als außerordentliche Revision erhobene Rechtsmittel ist dessen ungeachtet zulässig, weil das Berufungsgericht die Rechtslage verkannt hat; es ist im Ergebnis auch berechtigt.
Wenngleich die umfangreichen Ausführungen des Revisionswerbers über einen angeblichen Verstoß gegen das Kautionsschutzgesetz bzw. über eine unzulässige Beschränkung seiner Kündigungsfreiheit über weite Strecken kaum nachvollziehbar sind, lassen sie doch erkennen, wodurch er sich im Grunde beschwert erachtet. Zurecht weist er darauf hin, dass die Vorinstanzen seine Behauptung unbeachtet und unüberprüft ließen, wonach der Verkehrswert des von ihm angekauften Dienstfahrzeuges nur S 120.000,- betragen habe und damit deutlich unter dem ihm vom Leasinggeber vorgeschriebenen Kaufpreis gelegen sei. Sollte diese Behauptung zutreffen, wäre aber das von den Vorinstanzen erzielte Auslegungsergebnis in der Tat problematisch. Da der Beklagte die "freiwillige Abfertigung" nur unter der Bedingung erhalten hat, sie zur Gänze zum Ankauf des Fahrzeuges um den ihm vorgegebenen Preis zu verwenden, hat er wirtschaftlich nicht mehr als den Wert des Fahrzeugs erhalten. Müsste er nun - wie die Vorinstanzen meinen - die "freiwillige Abfertigung" zurückzahlen - würde das bei Zutreffen seiner Behauptung über den Wert des Fahrzeuges bedeuten, dass er nur ein Fahrzeug im Wert von S 120.000,- erhalten hat, nun aber S 160.530,- zurückzahlen müsste. Er müsste daher mehr zurückzahlen, als er erhalten hat. Damit würde aber im Ergebnis der Vorwurf zutreffen, dass die (in diesem Sinne ausgelegte) Vereinbarung der Streitteile zur Folge hätte, dass das Unterbleiben der von der Klägerin gewünschten Tätigkeit wirtschaftliche Nachteile für den Beklagten zur Folge hätte.
Nähere Erörterungen darüber und eine Überprüfung der Behauptung des Beklagten über den seinerzeitigen Wert des Fahrzeuges sind aber nicht erforderlich, weil die Auslegung der Vereinbarung der Streitteile durch die Vorinstanzen ohnedies unzutreffend ist.
Beizupflichten ist den Vorinstanzen allerdings entgegen der Meinung des Revisionswerbers darin, dass die Parteien nach den Feststellungen sehr wohl einen Zusammenhang zwischen dem mit der "freiwilligen Abfertigung" ermöglichten Kauf des Fahrzeuges und der ins Auge gefassten weiteren Tätigkeit des Beklagten für die Klägerin hergestellt haben. Dass dieser Zusammenhang nicht schriftlich festgehalten wurde, ändert an diesem Ergebnis angesichts der unmissverständlichen Feststellungen über die insofern erzielte Einigung der Streitteile nichts.
Dies bedeutet aber nicht zwangsläufig die von den Vorinstanzen unterstellte Verpflichtung zur Rückzahlung der "freiwilligen Abfertigung". Der Hinweis auf diese Verpflichtung findet sich erstmals im Schreiben der Klägerin vom 30. 12. 1997. Die am 15. 12. 1997 geschlossene Vereinbarung konnte aber zu diesem Zeitpunkt von der Klägerin nicht mehr einseitig abgeändert werden. In der am 15. 12. 1997 geschlossenen Vereinbarung war von einer Rückzahlungsverpflichtung des Beklagten nicht die Rede. Vielmehr wurde der Beklagte nach den Feststellungen anlässlich des Abschlusses der Vereinbarung von der Klägerin darauf hingewiesen, dass er - wenn er für einen Mitbewerber tätig werden sollte - "natürlich nicht die Kodak-Ausstattung und auch nicht das Kodak-Dienstfahrzeug weiter benützen dürfe und könne " (S 7 des Ersturteils). Diese Äußerung der Klägerin, die der erzielten Einigung zugrunde liegt, spricht aber schon von ihrem Wortlaut her nicht für die Vereinbarung der Rückzahlung eines Geldbetrages sondern dafür, dass der Beklagte verpflichtet werden sollte, im genannten Fall das Fahrzeug wieder zurückzugeben, was unter den hier gegebenen Umständen nur iS der Verpflichtung verstanden werden kann, das Fahrzeug ins Eigentum der Klägerin zu übertragen, die ja auch den vom Leasinggeber errechneten Kaufpreis finanziert hat.
Dieses zuletzt genannte Verständnis der nach den Feststellungen zwischen den Streitteilen erzielten Vereinbarung entspricht aber auch dem, was redliche Parteien unter den gegebenen Umständen vereinbart hätten. Es stellt nämlich sicher, dass der Beklagte genau das zurückstellen muss, was er (wirtschaftlich) erhalten hat, nämlich das vom Leasinggeber gekaufte Fahrzeug; es ist daher auch dann sachgerecht, wenn - wie der Beklagte behauptet - der vom Leasinggeber errechnete Kaufpreis dem tatsächlichen Verkehrswert des Fahrzeugs nicht entsprochen hat.
Es besteht daher keine Veranlassung, die Einigung der Streitteile anders als im Sinne des Wortlautes der ihr zugrunde liegenden Erklärung des Arbeitgebers zu verstehen. Sie ist daher dahin zu interpretieren, dass der Beklagte im Falle der Nichterfüllung der vereinbarten Bedingung das Eigentum am Fahrzeug der Klägerin übertragen muss, nicht aber dahin, dass er - unabhängig vom Wert des Fahrzeugs - den gesamten ihm ausgezahlten Betrag wieder zurückzuzahlen hat.
Damit sind aber weitere Ausführungen entbehrlich, weil die Klägerin die Übertragung des Fahrzeugs gar nicht begehrt hat. Ein Rechtsgrund, der sie in die Lage versetzen würde, statt dessen Zahlung zu begehren (und noch dazu nicht in der Höhe des Wertes des Fahrzeuges sondern in der - nicht zwangsläufig identen - Höhe der "freiwilligen Abfertigung"), wurde weder behauptet, noch erwiesen. Dem auf Rückzahlung der "freiwilligen Abfertigung" gerichteten Klagebegehren fehlt es somit an einer rechtfertigenden Grundlage. In Stattgebung der Revision sind daher die Entscheidungen der Vorinstanzen iS der Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Der Grundsatz, dass die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (SZ 68/135; RIS-Justiz RS0037300), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er wird für den österreichischen Rechtsbereich aus § 182 ZPO abgeleitet und erweitert die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes!) zu verdeutlichen und zu präzisieren; eine Verpflichtung, den Kläger zur Änderung eines verfehlten und daher abzuweisenden Klagebegehrens anzuleiten, besteht daher nicht (SZ 70/199 mwN). Ebensowenig ist es zulässig, ein Urteil aufzuheben, um dem Kläger die Änderung eines unberechtigten Klagebegehrens zu ermöglichen.Der Grundsatz, dass die Parteien nicht mit einer bisher nicht erörterten Rechtsansicht überrascht werden dürfen (SZ 68/135; RIS-Justiz RS0037300), steht diesem Ergebnis nicht entgegen. Er wird für den österreichischen Rechtsbereich aus Paragraph 182, ZPO abgeleitet und erweitert die Anleitungspflicht des Gerichtes nicht. Den Parteien ist daher Gelegenheit zu geben, unschlüssiges, unbestimmtes oder widerspruchsvolles Begehren (jedoch ohne Änderung seines Inhaltes!) zu verdeutlichen und zu präzisieren; eine Verpflichtung, den Kläger zur Änderung eines verfehlten und daher abzuweisenden Klagebegehrens anzuleiten, besteht daher nicht (SZ 70/199 mwN). Ebensowenig ist es zulässig, ein Urteil aufzuheben, um dem Kläger die Änderung eines unberechtigten Klagebegehrens zu ermöglichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Für der erste Tagsatzung gebührt dem Beklagten nur der einfache Einheitssatz; zudem war ein Additionsfehler richtigzustellen. Für das Berufungsverfahren war nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen.Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller Instanzen gründet sich auf die Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO. Für der erste Tagsatzung gebührt dem Beklagten nur der einfache Einheitssatz; zudem war ein Additionsfehler richtigzustellen. Für das Berufungsverfahren war nur der dreifache Einheitssatz zuzusprechen.