Entscheidung 9 ObA 216/01g
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
23.01.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Johannes Schenk und Georg Eberl als weitere Richter in den verbundenen Arbeitsrechtssachen der klagenden und widerbeklagten Partei KR Heinz R*****, Geschäftsführer, ***** vertreten durch Dr. Herbert Schachter, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte und widerklagende Partei C***** Gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr. Gustav Teicht und Dr. Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wegen EUR 147.312,85 sA (Klage) und EUR 601.310,55 sA (Widerklage), infolge Revisionsrekurses des Nebenintervenienten Dr. Robert M*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr. Hermann Geissler, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22. Juni 2001, GZ 9 Ra 205/01k-27, womit der Zurückweisungsbeschluss des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13. März 2001, GZ 21 Cga 8/00z-22, infolge Rekurses des Nebenintervenienten bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Zurücknahme des Revisionsrekurses des Nebenintervenienten dient zur Kenntnis.
Die Akten werden zurückgestellt.
Rechtliche Beurteilung
Der Nebenintervenient hat nach Abschluss eines Vergleiches zwischen den Parteien vom 22. 10. 2001 mit Schriftsatz vom 19. 12. 2001 den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Nebenintervention durch das Rekursgericht zurückgenommen. Die Zurücknahme ist in Analogie zu den §§ 484, 513 ZPO zulässig (vgl Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu § 484 und Rz 5 vor § 514) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 320/98m; 9 ObA 120/00p; RIS-Justiz RS0042041).Der Nebenintervenient hat nach Abschluss eines Vergleiches zwischen den Parteien vom 22. 10. 2001 mit Schriftsatz vom 19. 12. 2001 den Revisionsrekurs gegen die Bestätigung der Zurückweisung der Nebenintervention durch das Rekursgericht zurückgenommen. Die Zurücknahme ist in Analogie zu den Paragraphen 484, 513, ZPO zulässig vergleiche Kodek in Rechberger, ZPO² Rz 7 zu Paragraph 484 und Rz 5 vor Paragraph 514,) und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (8 Ob 320/98m; 9 ObA 120/00p; RIS-Justiz RS0042041).
Anmerkung
E64381
9ObA216.01g
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00216.01G.0123.000
Dokumentnummer
JJT_20020123_OGH0002_009OBA00216_01G0000_000