Entscheidungsgründe:
Der Kläger ist seit 1. 8. 1970 Angestellter der Beklagten. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Er ist derzeit als direkt dem Leiter der Landesstelle Graz (leitender Angestellter in der Gehaltsgruppe G) unterstellter "Referent/Schulung" in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, Bezugsstufe 18, eingereiht.Der Kläger ist seit 1. 8. 1970 Angestellter der Beklagten. Auf das Dienstverhältnis ist die Dienstordnung für Verwaltungsangestellte bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) anzuwenden. Er ist derzeit als direkt dem Leiter der Landesstelle Graz (leitender Angestellter in der Gehaltsgruppe G) unterstellter "Referent/Schulung" in der Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, Bezugsstufe 18, eingereiht.
Die maßgebenden Einreihungsvorschriften ergeben sich aus § 37 DO.A und haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:Die maßgebenden Einreihungsvorschriften ergeben sich aus Paragraph 37, DO.A und haben - soweit hier von Interesse - folgenden Wortlaut:
"Gehobener Dienst - Gehaltsgruppe E:
Dienstklasse IIDienstklasse römisch zwei
....
3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II oder III, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:3. Angestellte, die, ohne einer Arbeitsgruppe anzugehören, einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten oder einem in Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei oder römisch drei, einzureihenden Leiter einer Organisationseinheit (eines Referates beim Hauptverband) unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen die eigenverantwortliche Bearbeitung mindestens eines der nachstehend angeführten Sachgebiete mit besonderem Schwierigkeitsgrad zur alleinigen oder selbständigen Bearbeitung übertragen ist und diese Aufgaben qualitativ über die eines in Gehaltsgruppe D einzureihenden Angestellten hinausgehen:
...
3.2. Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung für den Versicherungsträger (zB Öffentlichkeitsarbeit, soweit hierfür nicht eine andere Einreihung vorgesehen ist, Schulungs- und Prüfungswesen, ....
Höherer Dienst - Gehaltsgruppe F:
Dienstklasse IIDienstklasse römisch zwei
1. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse I vorgesehen ist.1. Leiter von im Dienstpostenplan vorgesehenen Organisationseinheiten, denen mindestens einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist, sofern hierfür nicht die Einreihung in Dienstklasse römisch eins vorgesehen ist.
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3. Angestellte, die einem in Gehaltsgruppe G einzureihenden Angestellten unmittelbar unterstellt sind, wenn ihnen einer der nachstehend angeführten Aufgabenbereiche des Versicherungsträgers zur verantwortlichen Führung übertragen ist:
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3.2. Personalausbildung (Aus-, Fort- und Weiterbildung);
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Der Kläger macht geltend, dass ihm die verantwortliche Führung der Personalausbildung und Personalentwicklung in der Landesstelle Steiermark übertragen sei und er daher nicht in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse II, sondern in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, einzustufen sei.Der Kläger macht geltend, dass ihm die verantwortliche Führung der Personalausbildung und Personalentwicklung in der Landesstelle Steiermark übertragen sei und er daher nicht in die Gehaltsgruppe E, Dienstklasse römisch zwei, sondern in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei, einzustufen sei.
Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Tätigkeit des Klägers die Einstufung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse II, nicht rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Tätigkeit des Klägers die Einstufung in die Gehaltsgruppe F, Dienstklasse römisch zwei, nicht rechtfertige. Diese Rechtsauffassung ist zutreffend, sodass es ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung zu verweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).