Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des § 27 Z 4 AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die im Revisionsverfahren noch allein entscheidende Frage, ob der Kläger im Sinne des Paragraph 27, Ziffer 4, AngG zu Recht entlassen wurde, zutreffend gelöst. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die Beklagte habe sich mit seinen gewissermaßen als Dauerzustand anzusehenden Nachlässigkeiten abgefunden und die Entlassung daher verspätet ausgesprochen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Der Kläger hat vielmehr trotz wiederholter Verwarnungen seine Dienstpflichten, wie zeitgerechte Wahrnehmung von Serviceterminen, Beibringung von bestätigten Servicebelegen, Erstellung von Wochenberichten, Erstattung von Schadensmeldungen über Schäden am Dienstfahrzeug, Anbringung der Kraftfahrzeugsteuermarken in der Steuerkarte udgl., fortgesetzt verletzt. So war er nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitpunkt der Entlassung mit den Wochenberichten noch erheblich im Rückstand und es fehlten noch etwa sechs Schadensmeldungen beginnend mit Februar 1988. Die Stempelmarken für das Dienstfahrzeug waren seit November 1987 nicht beigebracht. Auch wenn daher die Verspätung des Klägers zu der zur Erörterung seines Verhaltens angesetzten Besprechung mit dem Prokuristen der Beklagten für sich allein die Weiterbeschäftigung allenfalls noch nicht unzumutbar gemacht hätte, ist sie doch bei Würdigung des Gesamtverhaltens symptomatisch für die trotz wiederholter Ermahnungen fortgesetzte beharrliche Verletzung der Dienstpflichten. Die Entlassung erfolgte sohin gerechtfertigt (vgl. Kuderna, Das Entlassungsrecht 19 f, 94 ff;Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers in seiner Rechtsrüge, die Beklagte habe sich mit seinen gewissermaßen als Dauerzustand anzusehenden Nachlässigkeiten abgefunden und die Entlassung daher verspätet ausgesprochen, entgegenzuhalten, daß er damit nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht. Der Kläger hat vielmehr trotz wiederholter Verwarnungen seine Dienstpflichten, wie zeitgerechte Wahrnehmung von Serviceterminen, Beibringung von bestätigten Servicebelegen, Erstellung von Wochenberichten, Erstattung von Schadensmeldungen über Schäden am Dienstfahrzeug, Anbringung der Kraftfahrzeugsteuermarken in der Steuerkarte udgl., fortgesetzt verletzt. So war er nach den Feststellungen der Vorinstanzen im Zeitpunkt der Entlassung mit den Wochenberichten noch erheblich im Rückstand und es fehlten noch etwa sechs Schadensmeldungen beginnend mit Februar 1988. Die Stempelmarken für das Dienstfahrzeug waren seit November 1987 nicht beigebracht. Auch wenn daher die Verspätung des Klägers zu der zur Erörterung seines Verhaltens angesetzten Besprechung mit dem Prokuristen der Beklagten für sich allein die Weiterbeschäftigung allenfalls noch nicht unzumutbar gemacht hätte, ist sie doch bei Würdigung des Gesamtverhaltens symptomatisch für die trotz wiederholter Ermahnungen fortgesetzte beharrliche Verletzung der Dienstpflichten. Die Entlassung erfolgte sohin gerechtfertigt vergleiche Kuderna, Das Entlassungsrecht 19 f, 94 ff;
Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 § 27 Erl 22; Arb 10.445, 10.146, 9.690, 9.493, 9.229 uva).Martinek-M.Schwarz-W.Schwarz, AngG7 Paragraph 27, Erl 22; Arb 10.445, 10.146, 9.690, 9.493, 9.229 uva).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.