Gegenstand der Entscheidung des Berufungsgerichtes war neben der Entscheidung des Erstgerichtes über das Klagebegehren, dessen Streitgegenstand 50.000 S übersteigt, auch die stattgebende Entscheidung des Erstgerichtes über das mit der Widerklage erhobene Begehren auf Zahlung eines Betrages von 26.666,16 S sA.
Gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG idF vor der ASGG.Nov BGBl 1994/624 hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand 50.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 zulässig ist. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ebenso ohne Bedeutung, wie die Verbindung von Klage und Widerklage (siehe die E 60 und 61 zu § 502 ZPO in MGA ZPO14). Ungeachtet der Verbindung sind für die Frage der Zulässigkeit der Vollrevision (§ 46 Abs 1 Z 2 ASGG) sowie der Notwendigkeit eines Bewertungsausspruches (§ 45 Abs 1 Z 2 ASGG) Klage und Widerklage gesondert zu betrachten.Gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG in der Fassung vor der ASGG.Nov BGBl 1994/624 hat das Berufungsgericht, wenn der Streitgegenstand 50.000 S nicht übersteigt, in seinem Urteil auszusprechen, ob die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, zulässig ist. Die Verbindung mehrerer Rechtssachen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung ist für die Rechtsmittelzulässigkeit ebenso ohne Bedeutung, wie die Verbindung von Klage und Widerklage (siehe die E 60 und 61 zu Paragraph 502, ZPO in MGA ZPO14). Ungeachtet der Verbindung sind für die Frage der Zulässigkeit der Vollrevision (Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) sowie der Notwendigkeit eines Bewertungsausspruches (Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG) Klage und Widerklage gesondert zu betrachten.
Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert der Widerklage den im § 46 Abs 1 Z 2 ASGG genannten Betrag nicht, so daß es eines Ausspruches gemäß § 45 Abs 1 Z 2 ASGG bedarf. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach § 419 ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, 8/1 in Druck mwN).Im vorliegenden Fall übersteigt der Streitwert der Widerklage den im Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG genannten Betrag nicht, so daß es eines Ausspruches gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG bedarf. Die Unterlassung dieses Ausspruches stellt eine offenbare Unrichtigkeit dar, die nach Paragraph 419, ZPO berichtigt werden kann und muß (SSV-NF 3/153, 8/1 in Druck mwN).
Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG).Sollte das Berufungsgericht aussprechen, daß die Revision nicht zulässig ist, dann wäre dem Kläger Gelegenheit zu geben, sein Rechtsmittel durch die Gründe, warum entgegen diesem Ausspruch die Revision für zulässig erachtet wird, zu ergänzen (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG).