Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkung des § 528 Abs 2 Z 2 ZPO gemäß § 47 Abs 1 ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist.Der Rekurs ist zulässig, weil die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 528, Absatz 2, Ziffer 2, ZPO gemäß Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Arbeits- und Sozialrechtssachen nicht anzuwenden ist.
Der Rekurs ist auch berechtigt.
Mit dem im Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen, entgegen § 39 Abs 7 ASGG sei dem Versäumungsurteil keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, erst durch seinen Rechtsanwalt sei der Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruches hingewiesen worden, machte der Beklagte entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sehr wohl geltend, die Versäumung der Frist sei durch das Unterbleiben der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung verursacht worden. Zieht man in Betracht, daß der Beklagte bei seinem Telefonat mit dem Gericht vor allem eine Verlegung der Tagsatzung vom 27.März 1990 anstrebte, kann ihm ein Vergessen oder ein nicht vollständiges Erfassen der mündlichen Belehrung über die Einzelheiten der ihm gegen das noch gar nicht erlassene Versäumungsurteil zur Verfügung stehenden Anfechtungsmöglichkeiten und die dabei einzuhaltenden Fristen in dem für ihn ungünstigsten Fall als Versehen minderen Grades im Sinne des § 146 Abs 1 ZPO angelastet werden, zumal der Beklagte damit rechnen konnte, diese Einzelheiten würden der dem Versäumungsurteil angeschlossenen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein. Da demnach der Wiedereinsetzungsantrag nur dann unberechtigt wäre, wenn feststünde, daß dem Versäumungsurteil eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war (vgl. EvBl 1987/94), ist eine diesbezügliche Feststellung entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht entbehrlich.Mit dem im Wiedereinsetzungsantrag erstatteten Vorbringen, entgegen Paragraph 39, Absatz 7, ASGG sei dem Versäumungsurteil keine Rechtsmittelbelehrung angeschlossen gewesen, erst durch seinen Rechtsanwalt sei der Beklagte auf die Möglichkeit des Widerspruches hingewiesen worden, machte der Beklagte entgegen der Ansicht des Rekursgerichtes sehr wohl geltend, die Versäumung der Frist sei durch das Unterbleiben der schriftlichen Rechtsmittelbelehrung verursacht worden. Zieht man in Betracht, daß der Beklagte bei seinem Telefonat mit dem Gericht vor allem eine Verlegung der Tagsatzung vom 27.März 1990 anstrebte, kann ihm ein Vergessen oder ein nicht vollständiges Erfassen der mündlichen Belehrung über die Einzelheiten der ihm gegen das noch gar nicht erlassene Versäumungsurteil zur Verfügung stehenden Anfechtungsmöglichkeiten und die dabei einzuhaltenden Fristen in dem für ihn ungünstigsten Fall als Versehen minderen Grades im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ZPO angelastet werden, zumal der Beklagte damit rechnen konnte, diese Einzelheiten würden der dem Versäumungsurteil angeschlossenen schriftlichen Rechtsmittelbelehrung zu entnehmen sein. Da demnach der Wiedereinsetzungsantrag nur dann unberechtigt wäre, wenn feststünde, daß dem Versäumungsurteil eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung angeschlossen war vergleiche EvBl 1987/94), ist eine diesbezügliche Feststellung entgegen der Rechtsauffassung der Vorinstanzen nicht entbehrlich.
Dem Revisionsrekurs war daher Folge zu geben.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf § 154 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsrekurses beruht auf Paragraph 154, ZPO.