Entscheidungsgründe:
Die außerordentliche Revision ist zulässig, da der zu beurteilenden Rechtsfrage eine über den Einzelfall hinausgehende erhebliche Bedeutung zukommt und diesbezüglich eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes fehlt
(§ 46 Abs 1 Z 1 ASGG iVm § 508 a Abs 1 ZPO). Die außerordentliche Revision ist jedoch nicht berechtigt.(Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 508, a Absatz eins, ZPO). Die außerordentliche Revision ist jedoch nicht berechtigt.
Da das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin noch eine allfällige Gehaltsdifferenz zusteht, zutreffend gelöst hat, reicht es im übrigen aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin noch eine allfällige Gehaltsdifferenz zusteht, zutreffend gelöst hat, reicht es im übrigen aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, ihr Entgeltanspruch für die Hauptferien bestehe der Höhe nach unabhängig davon, daß sich ihr Dienstverhältnis nur über einen Teil des Schuljahres erstreckt habe, entgegenzuhalten:
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bestimmt sich die Jahresentlohnung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas II L gem § 44 VBG nach den tatsächlich geleisteten Jahreswochenstunden. Da die Klägerin nicht während des ganzen Schuljahres (rund zehn Monate) Unterricht erteilte, ist daher von einer entsprechend niedrigeren Jahresentlohnung auszugehen. Diese hat die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits erhalten.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, bestimmt sich die Jahresentlohnung eines Vertragslehrers des Entlohnungsschemas römisch zwei L gem Paragraph 44, VBG nach den tatsächlich geleisteten Jahreswochenstunden. Da die Klägerin nicht während des ganzen Schuljahres (rund zehn Monate) Unterricht erteilte, ist daher von einer entsprechend niedrigeren Jahresentlohnung auszugehen. Diese hat die Klägerin nach den Feststellungen der Vorinstanzen bereits erhalten.
Die Bestimmung des hier anzuwendenden § 44 d Abs 1 erster Satz VBG betrifft lediglich die Umrechnung der Jahresentlohnung auf das Monatsentgelt und dessen Auszahlung. Die Umrechnungsregel des § 44 d Abs 1 zweiter Satz VBG, die sicherstellen soll, daß ein Lehrer, der während des ganzen Schuljahres unterrichtet hat, auch dann die volle Jahresentlohnung erhält, wenn das Dienstverhältnis nicht über die Hauptferien weiterbestand, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, da das Dienstverhältnis der Klägerin zwar später begann, aber über die Hauptferien andauerte.Die Bestimmung des hier anzuwendenden Paragraph 44, d Absatz eins, erster Satz VBG betrifft lediglich die Umrechnung der Jahresentlohnung auf das Monatsentgelt und dessen Auszahlung. Die Umrechnungsregel des Paragraph 44, d Absatz eins, zweiter Satz VBG, die sicherstellen soll, daß ein Lehrer, der während des ganzen Schuljahres unterrichtet hat, auch dann die volle Jahresentlohnung erhält, wenn das Dienstverhältnis nicht über die Hauptferien weiterbestand, ist im vorliegenden Fall ohne Belang, da das Dienstverhältnis der Klägerin zwar später begann, aber über die Hauptferien andauerte.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.