Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des Berufungsurteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin noch folgendes zu erwidern:
Gemäß § 9 Abs 1 des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1962 hat der Beamte das Dienstgeheimnis zu wahren. Gemäß § 35 Abs 1 dieses Gesetzes kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich mit Angabe des Grundes kündigen. Gemäß Abs 2 lit. a dieser Gesetzesbestimmung liegt ein Kündigungsgrund insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Gemäß § 37 Abs 2 lit. b dieses Gesetzes liegt insbesondere ein Entlassungsgrund vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht, einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen oder sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt. Diese Gründe für Kündigung und Entlassung des Bediensteten entsprechen jenen nach den §§ 32 Abs 2 lit. a und 34 Abs 2 lit. b VBG. Sowohl der genannte Kündigungsgrund als auch der entsprechende Entlassungsgrund setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin die Erkrankung des M***** S***** nicht jemand Außenstehendem mitteilte, sondern der Bediensteten A***** P*****, der Mutter seiner Lebensgefährtin und der Großmutter seines Kindes. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Klägerin durch diese nicht öffentlich gemachte Mitteilung zwar ihre Dienstpflicht verletzt hat, daß ihr aber achtenswerte Motive - Schutz der Gesundheit der Tochter und des Enkelkindes der Arbeitskollegen - nicht abgesprochen werden können. Wenn der Revisionswerberin auch zuzugeben ist, daß damit das Verhalten der Klägerin nicht völlig entschuldigt werden kann, ist doch im Hinblick auf die achtenswerten Motive der Klägerin eine gröbliche oder gar besonders schwere Verletzung der Dienstpflicht im Sinne der §§ 35 Abs 2 lit a bzw 37 Abs 2 lit. b des Steiermärkischen GemeindeVBG nicht anzunehmen (vgl. Kuderna, Entlassungsrecht 50; Petrovic, Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach § 27 Abs 1 letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff (54 f)). Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht von der tatsächlichen Interessenlage auszugehen - die Tochter der angesprochenen Arbeitskollegin wußte bereits von der Erkrankung ihres Lebensgefährten - sondern davon, wie sie sich aus der Sicht der Klägerin darstellte.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, des Steiermärkischen Gemeindevertragsbedienstetengesetzes 1962 hat der Beamte das Dienstgeheimnis zu wahren. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, dieses Gesetzes kann der Dienstgeber ein Dienstverhältnis, das ununterbrochen ein Jahr gedauert hat, nur schriftlich mit Angabe des Grundes kündigen. Gemäß Absatz 2, Litera a, dieser Gesetzesbestimmung liegt ein Kündigungsgrund insbesondere vor, wenn der Vertragsbedienstete seine Dienstpflicht gröblich verletzt, sofern nicht die Entlassung in Frage kommt. Gemäß Paragraph 37, Absatz 2, Litera b, dieses Gesetzes liegt insbesondere ein Entlassungsgrund vor, wenn der Vertragsbedienstete sich einer besonders schweren Verletzung der Dienstpflicht, einer Handlung oder Unterlassung schuldig macht, die ihn des Vertrauens des Dienstgebers unwürdig erscheinen läßt, insbesondere, wenn er sich Tätlichkeiten, erhebliche Ehrverletzungen gegen Vorgesetzte oder Mitarbeiter zuschulden kommen oder sich in seiner dienstlichen Tätigkeit oder im Zusammenhang damit von dritten Personen Vorteile zuwenden läßt. Diese Gründe für Kündigung und Entlassung des Bediensteten entsprechen jenen nach den Paragraphen 32, Absatz 2, Litera a und 34 Absatz 2, Litera b, VBG. Sowohl der genannte Kündigungsgrund als auch der entsprechende Entlassungsgrund setzt ein Verschulden des Arbeitnehmers voraus. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, daß die Klägerin die Erkrankung des M***** S***** nicht jemand Außenstehendem mitteilte, sondern der Bediensteten A***** P*****, der Mutter seiner Lebensgefährtin und der Großmutter seines Kindes. Den Vorinstanzen ist darin beizupflichten, daß die Klägerin durch diese nicht öffentlich gemachte Mitteilung zwar ihre Dienstpflicht verletzt hat, daß ihr aber achtenswerte Motive - Schutz der Gesundheit der Tochter und des Enkelkindes der Arbeitskollegen - nicht abgesprochen werden können. Wenn der Revisionswerberin auch zuzugeben ist, daß damit das Verhalten der Klägerin nicht völlig entschuldigt werden kann, ist doch im Hinblick auf die achtenswerten Motive der Klägerin eine gröbliche oder gar besonders schwere Verletzung der Dienstpflicht im Sinne der Paragraphen 35, Absatz 2, Litera a, bzw 37 Absatz 2, Litera b, des Steiermärkischen GemeindeVBG nicht anzunehmen vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht 50; Petrovic, Die Vertrauensunwürdigkeit als Entlassungsgrund nach Paragraph 27, Absatz eins, letzter Satz AngG, ZAS 1983, 49 ff (54 f)). Bei der Beurteilung der Vorwerfbarkeit des Verhaltens der Klägerin ist entgegen der Ansicht der Revisionswerberin nicht von der tatsächlichen Interessenlage auszugehen - die Tochter der angesprochenen Arbeitskollegin wußte bereits von der Erkrankung ihres Lebensgefährten - sondern davon, wie sie sich aus der Sicht der Klägerin darstellte.
Soweit die Revisionswerberin schließlich auf die dem § 34 Abs 3 VBG entsprechende Bestimmung des § 37 Abs 3 des Steiermärkischen GemeindeVBG verweist, wonach das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, als aufgelöst gilt, ist ihr zu erwidern, daß gemäß § 27 Abs 1 StGB diese Rechtsfolge nur im Falle der Verurteilung des Beamten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe eintritt. Eine derartige Verurteilung ist bisher nicht erfolgt.Soweit die Revisionswerberin schließlich auf die dem Paragraph 34, Absatz 3, VBG entsprechende Bestimmung des Paragraph 37, Absatz 3, des Steiermärkischen GemeindeVBG verweist, wonach das Dienstverhältnis des Vertragsbediensteten mit dem Zeitpunkt der Rechtskraft eines strafgerichtlichen Urteils, das nach den gesetzlichen Vorschriften den Verlust jedes öffentlichen Amtes unmittelbar zur Folge hat, als aufgelöst gilt, ist ihr zu erwidern, daß gemäß Paragraph 27, Absatz eins, StGB diese Rechtsfolge nur im Falle der Verurteilung des Beamten zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe eintritt. Eine derartige Verurteilung ist bisher nicht erfolgt.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.