Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Entgegen den Ausführungen des Revisionswerbers hat der Zeuge Johann M***** im Strafverfahren angegeben, daß vom anonymen Kunden der Bank B***** ein Kauflimit von 55 S gesetzt wurde (Seite 151 des Strafaktes).
Den weiteren Ausführungen, der anonyme Wertpapierkunde habe nicht einen Aktienbezug angemeldet, sondern nach Ablauf der Optionsfrist mit - ohne möglichen Aktienbezug wertlosen - Optionsscheinen gehandelt, ist zu erwidern, daß mit den gegenständlichen Optionsscheinen tatsächlich Aktien bezogen wurden und es der Praxis der Wertpapierabteilung der beklagten Partei und dem von dieser abgefaßten Optionserklärungsformular entsprach, bei "Anmeldung" durch Abgabe der Optionserklärung vor Ende der Optionsfrist die nachträgliche Vorlage der Optionsscheine nach Ablauf dieser Frist im Rahmen der Abwicklung zuzulassen. Diese Praxis war dem Kläger auch bekannt, wie aus der von ihm geäußerten Befürchtung, ein Herr R***** von der E***** könne mit den nach Ablauf der Optionsfrist erworbenen Optionsscheinen Aktien beziehen, hervorgeht. Dennoch hat der Kläger die gegenständlichen 4.000 Optionsscheine statt um den bei Möglichkeit der Verwendung zum Aktienbezug gerechtfertigten Preis von rund 415 S um nur 55 S verkauft.
Der Frage, ob die von der beklagten Partei geübte und dem Kläger bekannte Praxis, die Vorlage des Optionsscheines bei rechtzeitiger "Anmeldung" auch nach Ablauf der Optionsfrist zuzulassen, den von der beklagten Partei stammenden Optionsbedingungen entsprach, kommt für die Verwertbarkeit und damit für den Wert des Optionsscheines entgegen der Auffassung des Revisionswerbers keine Bedeutung zu.
Daß es dem Kläger bekannt gewesen wäre, daß die beklagte Partei "die Bezugsfrist verlängert", das heißt, die Abgabe von Optionserklärungen ("Anmeldungen") auch nach Ablauf der durch die Anberaumung einer Hauptversammlung erheblich verkürzten Optionsfrist zuließ und damit neben der Ausnützung von "Leeranmeldungen" auch noch eine weitere Möglichkeit zur Verwertung der vom Kläger verkauften Optionsscheine eröffnete, haben die Vorinstanzen nicht festgestellt und geht daher die diesbezügliche Rüge ins Leere.
Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, es habe sich um eine vorsätzliche Manipulation des Klägers zu Lasten der beklagten Partei gehandelt, die als Untreue im Sinne des § 27 Z 1 AngG zu qualifizieren sei, die Entlassung sei unter Bedachtnahme auf die mit der gebotenen Zielstrebigkeit erfolgten Bemühungen der beklagten Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes rechtzeitig erfolgt, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die Rechtsauffassung des Berufungsgerichtes, es habe sich um eine vorsätzliche Manipulation des Klägers zu Lasten der beklagten Partei gehandelt, die als Untreue im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG zu qualifizieren sei, die Entlassung sei unter Bedachtnahme auf die mit der gebotenen Zielstrebigkeit erfolgten Bemühungen der beklagten Partei zur Aufklärung des Sachverhaltes rechtzeitig erfolgt, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO.