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Entscheidung 9 ObA 2185/96f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2185/96f

Entscheidungsdatum

30.10.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Manfred Dafert und Helmuth Prenner als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Maria W*****, Hausfrau, ***** vertreten durch Dr.Anton Gradischnig ua, Rechtsanwälte in Villach, wider die beklagte Partei Österreichische Bundesbahnen, Elisabethstraße 9, 1010 Wien, vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen Zuerkennung eines Ruhegenusses (Streitwert S 54.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 5.Juni 1996, GZ 7 Ra 61/96m-12, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Arbeits- und Sozialgericht vom 6. Dezember 1995, GZ 38 Cgs 12/95f-7, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.059,20 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die von der Klägerin erhobene Revision ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes und der beklagten Partei in analoger Anwendung des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer 3, ASGG auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zulässig, da es sich beim Gegenstand des Rechtsstreites um wiederkehrende - wenn auch gesetzliche - Ruhegenüsse handelt vergleiche DRdA 1996/33 [Ziehensack] mwH).

Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der Klägerin ein Anspruch auf Witwenruhegenuß nach ihrem geschiedenen Ehegatten zusteht, zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).

Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.

Anmerkung

E43842 09B21856

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02185.96F.1030.000

Dokumentnummer

JJT_19961030_OGH0002_009OBA02185_96F0000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung