Soweit die Revisionswerberin auch die Abweisung eines Teilbetrages von S 47.348,04 sA bekämpft, übersieht sie, daß die Abweisung dieses Teilbegehrens durch das Erstgericht mangels Anfechtung in der Berufung rechtskräftig geworden ist. Im übrigen ist die Revision berechtigt.
Bei der Beurteilung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis und dessen Abgrenzung zu einem allfälligen Werkvertrag kommt es vor allem darauf an, ob sich der Arbeitgeber durch den Vertrag die Bereitschaft seines Vertragspartners zu laufenden Arbeitsleistungen, die nicht von vornherein im einzelnen bestimmt sind, für eine längere Zeit gesichert hat. Beim Werkvertrag kommt es hingegen auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, sohin eine geschlossene Einheit sein muß. In diesem Sinn werden Arbeitsverhältnisse den Dauerschuldverhältnissen, Werkverträge hingegen den Zielschuldverhältnissen zugeordnet (vgl. Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 120 f. mwH).Bei der Beurteilung eines Vertragsverhältnisses als Arbeitsverhältnis und dessen Abgrenzung zu einem allfälligen Werkvertrag kommt es vor allem darauf an, ob sich der Arbeitgeber durch den Vertrag die Bereitschaft seines Vertragspartners zu laufenden Arbeitsleistungen, die nicht von vornherein im einzelnen bestimmt sind, für eine längere Zeit gesichert hat. Beim Werkvertrag kommt es hingegen auf das Ergebnis der Arbeitsleistung an, das ein Werk, sohin eine geschlossene Einheit sein muß. In diesem Sinn werden Arbeitsverhältnisse den Dauerschuldverhältnissen, Werkverträge hingegen den Zielschuldverhältnissen zugeordnet vergleiche Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 120 f. mwH).
Es kann im vorliegenden Fall dahingestellt bleiben, wie das Rechtsverhältnis der Parteien bis zum 31. August 1985 zu qualifizieren ist, da sich die Klägerin in ihrer Berufung ausdrücklich auf die Geltendmachung von Ansprüchen ab September 1985 beschränkte, ab welcher Zeit sie nach den Feststellungen nur mehr für die Beklagte tätig war. Für diese Zeit scheidet entgegen der Ansicht des Berufungsgerichtes die Annahme eines Werkvertrages schon deshalb aus, da die Klägerin im wesentlichen keine selbständige Arbeit unter eigener Verantwortung durchführte. Schon nach der Vereinbarung vom 9. April 1985 war sie auf das Einvernehmen mit dem Medienberater G*** angewiesen und diesem zur Berichterstattung verpflichtet. Sie hatte sich mit dem Medienberater abzusprechen und überdies im organisatorischen Ablauf der Produktion das Einvernehmen mit dem Redaktionsbeirat herzustellen. Nach den weiteren Feststellungen konnte sie die Themen ihrer redaktionellen Beiträge nicht selbst wählen. Sie arbeitete während der Bürozeit "meist" in den Räumen der Beklagten und hatte über die Zeiten, die sie außerhalb derselben verbrachte, dem Generalsekretariat Rechenschaft abzulegen. Schon diese überwiegenden, ein Arbeitsverhältnis charakterisierenden Merkmale sprechen gegen eine Selbständigkeit im Sinne eines Werkvertrages. Es ist daher zu prüfen, ob für die maßgebliche Zeit ein echter Arbeitsvertrag oder ein sogenannter "freier Dienstvertrag" anzunehmen ist.
Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die fuktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (vgl.Nach Lehre und Rechtsprechung ist der Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, ABGB in erster Linie und entscheidend durch die persönliche Abhängigkeit des Arbeitnehmers, also durch dessen Unterworfenheit unter die fuktionelle Autorität des Arbeitgebers gekennzeichnet, die sich in organisatorischer Gebundenheit, insbesondere an Arbeitszeit, Arbeitsort und Kontrolle - nicht notwendig auch an Weisungen über die Art der Ausführung der Tätigkeit - äußert. Für den Arbeitsvertrag wesentlich ist daher eine weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Arbeitnehmers, der in bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten dem Weisungsrecht des Arbeitgebers unterworfen ist (vgl.
Krejci in Rummel, ABGB § 1151 Rz 36 ff; Kuderna, ASGG § 51 Erl. 14,
281; Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3
I 3, 35 ff; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 117 ff; Tomandl,
Wesensmerkmale des Arbeitsvertrages 66 ff, 121; Mayer-Maly-Marhold,
Österreichisches Arbeitrecht I 28 ff; Jabornegg,
Handelsvertreterrecht und Maklerrecht 40 ff; Arb. 8.030, 9.972 =
SZ 54/75 = DRdA 1982, 191 !Strasser = ZAS 1982, 10 !Tomandl ;
Arb. 10.005 = ZAS 1983, 29 !Wachter ; Arb. 10.060, 10.096 =
DRdA 1985, 395 !Wachter ; Arb. 10.529; JBl. 1987, 332; ZAS 1988/11 uva.).
Im Gegensatz dazu steht der sogenannte "freie Dienstvertrag", der zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Eben diese Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet den freien Dienstvertrag vom echten Arbeitsvertrag im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB (vgl. Gschnitzer, Schuldrecht - BT 72; Koziol-Welser, Grundriß8 I 367; Spielbüchler aaO 39; Martinek-Schwarz, AngG6 27 f; auch Mayer-Maly-Marhold aaO 55; Krejci aaO § 1151 Rz 83; Schwarz-Löschnigg aaO 121 ff; Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 ff; Arb. 9.538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978/53; Arb. 9.714, 9.772, 10.055, 10.060, 10.096 uva.). Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, übte die Klägerin Tätigkeiten aus, wie sie von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden. Abgesehen von der erwähnten organisatorischen Gebundenheit und Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Tätigkeit an sich hat sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit "ganz und in vollem Umfang" der journalistischen Tätigkeit für die Beklagte gewidmet. Ihre persönliche Abhängigkeit ging soweit, daß sie die Beklagte gewissermaßen um Urlaub ersuchen mußte, um für 14 Tage verreisen zu dürfen. Die Klägerin konnte somit weder den Ablauf der Arbeit selbst regeln oder ändern noch frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens arbeiten. Ihr Arbeitsverhältnis, das im übrigen ohne Bezugnahme auf herzustellende Zeitungsnummern über den 31. Dezember 1985 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert worden war, ist daher auch im Hinblick auf die Besonderheiten einer journalistischen Tätigkeit als Arbeitsverhältnis im Sinne des § 1151 Abs. 1 ABGB anzusehen (vgl. Arb. 7.621, 8.535, 9.714 ua.).Im Gegensatz dazu steht der sogenannte "freie Dienstvertrag", der zur Arbeit ohne persönliche Abhängigkeit, weitgehend selbständig und frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens verpflichtet. Eben diese Möglichkeit, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, also das Fehlen der persönlichen Abhängigkeit und Weisungsgebundenheit unterscheidet den freien Dienstvertrag vom echten Arbeitsvertrag im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB vergleiche Gschnitzer, Schuldrecht - BT 72; Koziol-Welser, Grundriß8 römisch eins 367; Spielbüchler aaO 39; Martinek-Schwarz, AngG6 27 f; auch Mayer-Maly-Marhold aaO 55; Krejci aaO Paragraph 1151, Rz 83; Schwarz-Löschnigg aaO 121 ff; Wachter, Der sogenannte freie Dienstvertrag, DRdA 1984, 405 ff; Arb. 9.538 = EvBl. 1977/112 = ZAS 1978/53; Arb. 9.714, 9.772, 10.055, 10.060, 10.096 uva.). Wie das Erstgericht zutreffend erkannte, übte die Klägerin Tätigkeiten aus, wie sie von einem Arbeitnehmer im Rahmen eines Arbeitsvertrages erbracht werden. Abgesehen von der erwähnten organisatorischen Gebundenheit und Weisungsunterworfenheit hinsichtlich der Tätigkeit an sich hat sich die Klägerin in der maßgeblichen Zeit "ganz und in vollem Umfang" der journalistischen Tätigkeit für die Beklagte gewidmet. Ihre persönliche Abhängigkeit ging soweit, daß sie die Beklagte gewissermaßen um Urlaub ersuchen mußte, um für 14 Tage verreisen zu dürfen. Die Klägerin konnte somit weder den Ablauf der Arbeit selbst regeln oder ändern noch frei von Beschränkungen des persönlichen Verhaltens arbeiten. Ihr Arbeitsverhältnis, das im übrigen ohne Bezugnahme auf herzustellende Zeitungsnummern über den 31. Dezember 1985 hinaus auf unbestimmte Zeit verlängert worden war, ist daher auch im Hinblick auf die Besonderheiten einer journalistischen Tätigkeit als Arbeitsverhältnis im Sinne des Paragraph 1151, Absatz eins, ABGB anzusehen vergleiche Arb. 7.621, 8.535, 9.714 ua.).
Das Berufungsgericht ist entsprechend seiner Rechtsansicht bisher nicht auf die von beiden Teilen gerügten Feststellungen über die Höhe der Klageforderung eingegangen (S 151 f. und 154 ff.). Diesbezüglich ist die Arbeitsrechtssache noch nicht spruchreif. Nach § 1 JournalistenG, StGBl. 1920/88, gilt dieses Gesetz für Mitarbeiter eines Zeitungsunternehmens und sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, Rundfunkunternehmung oder Filmunternehmung. Andererseits sind unter Zeitungen periodische Schriften zu verstehen, die sich vor allem mit dem aktuellen Tagesgeschehen befassen. Eine Anwendung des Journalistengesetzes auf Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriften ist daher strengen Maßstäben zu unterwerfen (vgl. Schwarz-Löschnigg aaO 139, insbes. Anm. 34; Kuderna, Der Abfertigungsanspruch nach § 8 Abs. 2 Journalistengesetz, DRdA 1964, 341 ff. !347 f. ; Arb. 6.839). Um beurteilen zu können, ob das Journalistengesetz auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin überhaupt Anwendung findet, sind daher auch noch entsprechende Feststellungen über die Art der Zeitung der Beklagten zu treffen.Das Berufungsgericht ist entsprechend seiner Rechtsansicht bisher nicht auf die von beiden Teilen gerügten Feststellungen über die Höhe der Klageforderung eingegangen (S 151 f. und 154 ff.). Diesbezüglich ist die Arbeitsrechtssache noch nicht spruchreif. Nach Paragraph eins, JournalistenG, StGBl. 1920/88, gilt dieses Gesetz für Mitarbeiter eines Zeitungsunternehmens und sinngemäß für die Mitarbeiter einer Nachrichtenagentur, Rundfunkunternehmung oder Filmunternehmung. Andererseits sind unter Zeitungen periodische Schriften zu verstehen, die sich vor allem mit dem aktuellen Tagesgeschehen befassen. Eine Anwendung des Journalistengesetzes auf Mitarbeiter von reinen Fach- und Werbeschriften ist daher strengen Maßstäben zu unterwerfen vergleiche Schwarz-Löschnigg aaO 139, insbes. Anmerkung 34; Kuderna, Der Abfertigungsanspruch nach Paragraph 8, Absatz 2, Journalistengesetz, DRdA 1964, 341 ff. !347 f. ; Arb. 6.839). Um beurteilen zu können, ob das Journalistengesetz auf das Arbeitsverhältnis der Klägerin überhaupt Anwendung findet, sind daher auch noch entsprechende Feststellungen über die Art der Zeitung der Beklagten zu treffen.
Das Berufungsgericht wird daher bei seiner neuerlichen Entscheidung auch auf jene Berufungsausführungen, die es auf Grund seiner Rechtsansicht nicht für wesentlich erachtete, insbesondere zur Höhe der Klageforderung einzugehen haben und nach Verfahrensergänzung jene zusätzlichen Feststellungen zu treffen haben, die eine rechtliche Zuordnung des Arbeitsverhältnisses der Klägerin ermöglichen.
Die Kostenentscheidung ist in § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 52, ZPO begründet.