Der von der Beklagten in der Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach § 508 ZPO ist verfehlt (§ 502 Abs 1 iVm § 502 Abs 5 Z 4 ZPO), wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 27. 1. 2005 ausgeführt hat. Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 502 Abs 1 ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (§ 506 Abs 1 Z 5 ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.Der von der Beklagten in der Revision gestellte Abänderungsantrag auf nachträgliche Zulassung der Revision nach Paragraph 508, ZPO ist verfehlt (Paragraph 502, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 502, Absatz 5, Ziffer 4, ZPO), wie bereits das Berufungsgericht in seinem Beschluss vom 27. 1. 2005 ausgeführt hat. Die Revision ist als außerordentliche Revision zu behandeln. Da der vorliegende Zulassungsantrag die Gründe enthält, warum entgegen dem Ausspruch des Berufungsgerichtes nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO die Revision für zulässig erachtet wird (Paragraph 506, Absatz eins, Ziffer 5, ZPO), erübrigt sich ein Verbesserungsverfahren.
Die Revision ist nach § 502 Abs 1 ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:Die Revision ist nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nur zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt, der zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommt, etwa weil das Berufungsgericht von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes abweicht oder eine solche Rechtsprechung fehlt oder uneinheitlich ist. Eine derartige Rechtsfrage wird von der Revisionswerberin nicht aufgezeigt:
Ist nämlich wie im vorliegenden Fall nach den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ein übereinstimmender Parteiwille über den Vertragsinhalt feststellbar, kommt es bei einem nachträglichen Streit zwischen den Vertragspartnern nicht darauf an, ob die erzielte Willensübereinstimmung auch einen hinreichend deutlichen Niederschlag in der Vertragsurkunde gefunden hat. Denn der Vertrag ist bei Konsensualverträgen jedenfalls so zustandegekommen, wie er von den Parteien übereinstimmend gewollt wurde (sog natürlicher Konsens; RIS-Justiz RS0017741 ua). Haben also beide Teile dasselbe gewollt, mag es auch vielleicht unvollkommen oder mehrdeutig ausgedrückt worden sein, so gilt das Gewollte ohne Rücksicht auf die Erklärungen als Vertragsinhalt (RIS-Justiz RS0017839 ua).
Auch die Revisionswerberin muss einräumen, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² § 502 Rz 1). Die Beweiswürdigung wird auch nicht dadurch für den Obersten Gerichtshof überprüfbar, dass die Revisionswerberin ihre Bedenken gegen die ihr „massiv verwunderlich" erscheinenden Feststellungen der Vorinstanzen als „sekundäre Beweismängel" bezeichnet.Auch die Revisionswerberin muss einräumen, dass die Beweiswürdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann (Kodek in Rechberger, ZPO² Paragraph 502, Rz 1). Die Beweiswürdigung wird auch nicht dadurch für den Obersten Gerichtshof überprüfbar, dass die Revisionswerberin ihre Bedenken gegen die ihr „massiv verwunderlich" erscheinenden Feststellungen der Vorinstanzen als „sekundäre Beweismängel" bezeichnet.