Die Revision ist nicht berechtigt.
Auf die Mängelrüge, die sich auf die Unterlassung der Bewertung der Leistungen des Verpflichteten bezieht, ist aus rechtlichen Erwägungen nicht einzugehen.
Der Revisionswerber vertritt in seiner Rechtsrüge im wesentlichen weiterhin die Ansicht, daß die zwischen ihm und dem Finanzamt Graz-Stadt vereinbarte Vorrangeinräumung an den bestehenden Rechten anderer Forderungsgläubiger nichts ändere. Es sei dem Kläger vom Finanzamt lediglich die Möglichkeit der vorrangigen Befriedigung unter Berücksichtigung der Rechte des Verpflichteten eingeräumt worden. Der Kläger habe damit die Rolle des führenden Gläubigers übernommen; es sei allein Aufgabe der Überweisungsgläubiger, auf die wechselseitigen Überweisungsforderungen Bedacht zu nehmen.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend darlegten, richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte auch im Falle des Zusammentreffens einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung (§ 80 Abs 1 AbgEO) nach dem Zeitpunkt, in welchem die erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner zugestellt worden sind (§ 69 Abs 2 AbgEO, § 300 Abs 2 EO; Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung 167). Die dem Verpflichteten allenfalls gegenüber der Beklagten zustehende Forderung auf Arbeitsentgelt wurde aber nicht nur gepfändet, sondern den betreibenden Gläubigern auch zur Einziehung überwiesen (§ 71 Abs 3 AbgEO, § 305 Abs 1 EO). Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt und verpflichtet den betreibenden Gläubiger unter der Sanktion des § 74 Abs 2 AbgEO bzw. § 310 Abs 3 EO, die gepfändete Forderung im Namen des Verpflichteten einzuziehen, allenfalls einzuklagen und exekutiv einzutreiben (§ 73 Abs 1 AbgEO, § 308 EO). Dem Drittschuldner wird durch die ihm zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung die Möglichkeit einer Zahlung an seinen ursprünglichen Gläubiger genommen; er hat vielmehr ausschließlich an den betreibenden Gläubiger zu leisten. Entspricht er diesem exekutiven Gebot nicht, riskiert er eine (neuerliche) Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Unabhängig davon, ob der Kläger mit dem Finanzamt Graz-Stadt außergerichtlich einen "Rangtausch" vereinbarte oder ob das Finanzamt im Sinne des § 311 EO, der allerdings im Abgabenvollstreckungsrecht kein Pendant hat (Reeger-Stoll aaO 178 und 332), auf die durch die Überweisung erworbenen Rechte verzichtete, erfordert es der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und daß seine Rechtsposition nicht verschlechtert wird. Ihm kann nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge und das mit einer solchen Überprüfung verbundene Risiko aufgebürdet werden. Die Beklagte ist nach der Abgabenexekutionsordnung nach wie vor an den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, dem eindeutig Priorität vor der Exekution durch den Kläger zukommt, gebunden. Der Kläger hat bisher nicht einmal behauptet, daß die von ihm geltend gemachten interne Vereinbarung eines "Rangtausches" der Beklagten überhaupt zugegangen sei. Eine für die Beklagte zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes kann in der Regel aber nur durch eine behördliche Verständigung erfolgen. So können etwa die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Verzichtes auf die Rechte aus der Überweisung erst durch eine Mitteilung an das Gericht eintreten und die Aufhebung der Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger muß gemäß § 80 Abs 3 AbgEO ausdrücklich erfolgen. Erst wenn diese verfahrensrechtlichen Wirkungen eingetreten sind, ist der Drittschuldner an die Überweisung nicht mehr gebunden (vgl. EvBl 1977/114).Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten: Wie schon die Vorinstanzen zutreffend darlegten, richtet sich die Rangordnung der Pfandrechte auch im Falle des Zusammentreffens einer finanzbehördlichen mit einer gerichtlichen Zwangsvollstreckung (Paragraph 80, Absatz eins, AbgEO) nach dem Zeitpunkt, in welchem die erlassenen Zahlungsverbote an den Drittschuldner zugestellt worden sind (Paragraph 69, Absatz 2, AbgEO, Paragraph 300, Absatz 2, EO; Reeger-Stoll, Die Abgabenexekutionsordnung 167). Die dem Verpflichteten allenfalls gegenüber der Beklagten zustehende Forderung auf Arbeitsentgelt wurde aber nicht nur gepfändet, sondern den betreibenden Gläubigern auch zur Einziehung überwiesen (Paragraph 71, Absatz 3, AbgEO, Paragraph 305, Absatz eins, EO). Die Überweisung zur Einziehung ermächtigt und verpflichtet den betreibenden Gläubiger unter der Sanktion des Paragraph 74, Absatz 2, AbgEO bzw. Paragraph 310, Absatz 3, EO, die gepfändete Forderung im Namen des Verpflichteten einzuziehen, allenfalls einzuklagen und exekutiv einzutreiben (Paragraph 73, Absatz eins, AbgEO, Paragraph 308, EO). Dem Drittschuldner wird durch die ihm zugestellte Überweisung der gepfändeten Forderung die Möglichkeit einer Zahlung an seinen ursprünglichen Gläubiger genommen; er hat vielmehr ausschließlich an den betreibenden Gläubiger zu leisten. Entspricht er diesem exekutiven Gebot nicht, riskiert er eine (neuerliche) Inanspruchnahme durch den Überweisungsgläubiger. Unabhängig davon, ob der Kläger mit dem Finanzamt Graz-Stadt außergerichtlich einen "Rangtausch" vereinbarte oder ob das Finanzamt im Sinne des Paragraph 311, EO, der allerdings im Abgabenvollstreckungsrecht kein Pendant hat (Reeger-Stoll aaO 178 und 332), auf die durch die Überweisung erworbenen Rechte verzichtete, erfordert es der Schutz des Drittschuldners, daß ihm gegenüber eine klare und eindeutige vollstreckungsrechtliche Lage geschaffen und daß seine Rechtsposition nicht verschlechtert wird. Ihm kann nicht die Last einer Überprüfung behaupteter materieller Rechtsübergänge und das mit einer solchen Überprüfung verbundene Risiko aufgebürdet werden. Die Beklagte ist nach der Abgabenexekutionsordnung nach wie vor an den Bescheid des Finanzamtes Graz-Stadt, dem eindeutig Priorität vor der Exekution durch den Kläger zukommt, gebunden. Der Kläger hat bisher nicht einmal behauptet, daß die von ihm geltend gemachten interne Vereinbarung eines "Rangtausches" der Beklagten überhaupt zugegangen sei. Eine für die Beklagte zweifelsfreie Beseitigung des behördlichen Gebotes kann in der Regel aber nur durch eine behördliche Verständigung erfolgen. So können etwa die verfahrensrechtlichen Wirkungen des Verzichtes auf die Rechte aus der Überweisung erst durch eine Mitteilung an das Gericht eintreten und die Aufhebung der Überweisung der Forderung an den säumigen Gläubiger muß gemäß Paragraph 80, Absatz 3, AbgEO ausdrücklich erfolgen. Erst wenn diese verfahrensrechtlichen Wirkungen eingetreten sind, ist der Drittschuldner an die Überweisung nicht mehr gebunden vergleiche EvBl 1977/114).
Aus diesen Erwägungen geht dem Anspruch des Klägers daher weiterhin die überwiesene Forderung des Finanzamtes Graz-Stadt vor. Bestünde allenfalls ein pfändbares Arbeitseinkommen des Verpflichteten, hätte es die Beklagte nicht an den Kläger, sondern an das Finanzamt Graz-Stadt abzuführen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die Paragraphen 41 und 50 ZPO.