Die Revision ist nicht berechtigt.
Gemäß § 55 Abs 1 ArbVG hat der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Gemäß § 55 Abs 2 ArbVG hat der Wahlvorstand unter anderem die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Grundlage für die Erstellung dieser Wählerliste bilden die Verzeichnisse der Arbeitnehmer, die der Betriebsinhaber gemäß § 55 Abs 3 ArbVG dem Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen hat (Floretta-Strasser, KurzkommzArbVG2, 106 FN 11; Arb 8.193 = ZAS 1967, 18 Floretta ). Gemäß § 55 Abs 2 ArbVG hat der Wahlvorstand über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ArbVG hat der Wahlvorstand nach seiner Bestellung die Wahl unverzüglich vorzubereiten und innerhalb von 4 Wochen durchzuführen. Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, ArbVG hat der Wahlvorstand unter anderem die Wählerliste zu verfassen und sie zur Einsicht der Wahlberechtigten im Betrieb aufzulegen. Grundlage für die Erstellung dieser Wählerliste bilden die Verzeichnisse der Arbeitnehmer, die der Betriebsinhaber gemäß Paragraph 55, Absatz 3, ArbVG dem Wahlvorstand zur Durchführung der Wahl rechtzeitig zur Verfügung zu stellen hat (Floretta-Strasser, KurzkommzArbVG2, 106 FN 11; Arb 8.193 = ZAS 1967, 18 Floretta ). Gemäß Paragraph 55, Absatz 2, ArbVG hat der Wahlvorstand über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden.
Nähere Vorschriften über die Wählerliste und die Rechtsfolgen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste und über die Wirkung der Entscheidung des Wahlvorstandes über vorgebrachte Einwendungen enthält das Gesetz nicht, doch wurde das Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: "für Arbeit und Soziales") gemäß § 161 Abs 1 Z 1 ArbVG ermächtigt, durch Verordnung die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat näher zu regeln. Dies ist mit der VO vom 22.5.1974 BGBl 1974/319 (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 - BRWO 1974) geschehen. Die auf dem Betriebsrätegesetz beruhende Betriebsratswahlordnung vom 24.7.1947 BGBl Nr 211 wurde damit außer Kraft gesetzt (§ 68 Abs 1 BRWO 1974).Nähere Vorschriften über die Wählerliste und die Rechtsfolgen der Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder der Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste und über die Wirkung der Entscheidung des Wahlvorstandes über vorgebrachte Einwendungen enthält das Gesetz nicht, doch wurde das Bundesministerium für soziale Verwaltung (nunmehr: "für Arbeit und Soziales") gemäß Paragraph 161, Absatz eins, Ziffer eins, ArbVG ermächtigt, durch Verordnung die Vorbereitung und Durchführung der Wahl zum Betriebsrat, Zentralbetriebsrat und Jugendvertrauensrat näher zu regeln. Dies ist mit der VO vom 22.5.1974 BGBl 1974/319 (Betriebsrats-Wahlordnung 1974 - BRWO 1974) geschehen. Die auf dem Betriebsrätegesetz beruhende Betriebsratswahlordnung vom 24.7.1947 Bundesgesetzblatt Nr 211 wurde damit außer Kraft gesetzt (Paragraph 68, Absatz eins, BRWO 1974).
Gemäß § 15 Abs 1 BRWO 1974 hat der Wahlvorstand an Hand des Verzeichnisses die Wahlberechtigten festzustellen, in dem erGemäß Paragraph 15, Absatz eins, BRWO 1974 hat der Wahlvorstand an Hand des Verzeichnisses die Wahlberechtigten festzustellen, in dem er
1. jene ausscheidet, die am Tage der Betriebs(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (§§ 6 und 7) ausgeschlossen sind;1. jene ausscheidet, die am Tage der Betriebs(Gruppen-)versammlung zur Wahl des Wahlvorstandes noch nicht das 18.Lebensjahr vollendet haben oder aus anderen Gründen vom Wahlrecht (Paragraphen 6 und 7) ausgeschlossen sind;
2. jene einfügt, die vom Betriebsinhaber zu Unrecht nicht in das Verzeichnis aufgenommen wurden.
Auf Grund der Feststellungen nach Abs 1 hat der Wahlvorstand gemäß § 15 Abs 2 BRWO 1974 binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (§ 19) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen. Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann gemäß § 15 Abs 3 BRWO 1974 jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand gemäß § 15 Abs 4 BRWO 1974 die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.Auf Grund der Feststellungen nach Absatz eins, hat der Wahlvorstand gemäß Paragraph 15, Absatz 2, BRWO 1974 binnen einer Woche nach seiner Wahl die Wählerliste zu erstellen und gleichzeitig mit dem Anschlag der Wahlkundmachung (Paragraph 19,) zur Einsicht für alle wahlberechtigten Arbeitnehmer aufzulegen. Binnen einer Woche nach dem Anschlag der Wahlkundmachung kann gemäß Paragraph 15, Absatz 3, BRWO 1974 jeder wahlberechtigte Arbeitnehmer beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder gegen die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter Einspruch erheben. Verspätet eingebrachte Einwendungen sind nicht zu berücksichtigen. Sind die Einwendungen begründet, so hat der Wahlvorstand gemäß Paragraph 15, Absatz 4, BRWO 1974 die Wählerliste richtigzustellen. Offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, können auch ohne Antrag bis zum Wahltag berichtigt werden.
Eine dem § 12 Abs 4 BRWO (1947) entsprechende Bestimmung, wonach die Entscheidung des Wahlvorstandes nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden kann, enthält die BRWO 1974 nicht.Eine dem Paragraph 12, Absatz 4, BRWO (1947) entsprechende Bestimmung, wonach die Entscheidung des Wahlvorstandes nur mit Anfechtung der ganzen Wahl angefochten werden kann, enthält die BRWO 1974 nicht.
Aus den im übrigen im wesentlichen den heutigen Bestimmungen entsprechenden Vorschriften des Betriebsrätegesetzes und der BRWO (1947) hat der Verwaltungsgerichtshof abgeleitet, daß Personen, die nicht in der Wählerliste enthalten sind und die gegen ihre Nichtaufnahme auch keine Einwendung erhoben haben, von der Betriebsratswahl ausgeschlossen sind (Arb 8.193 = ZAS 1967/4 mit insoweit zust Bespr von Floretta), weil sie nicht mehr zum Kreis der formell Wahlberechtigten gehören. Die Lehre ist dieser Ansicht weitgehend gefolgt. Floretta (ZAS 1967, 20) stimmte der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes zu, wonach unterbliebene Einwendungen ebenso wie verspätete Einwendungen bei der Erstellung der Wählerliste unberücksichtigt bleiben und auch später nicht mehr als Wahlanfechtungsgrund vorgebracht werden können. Werde gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter zeitgerecht kein oder verspätet Einspruch erhoben, so habe dies auch im Wahlanfechtungsverfahren die nämliche rechtliche Bedeutung. In Floretta-Strasser (KommzArbVG 322) meint Floretta, daß sich auf Fehler, die nicht auf diese Weise (nämlich durch Einspruch beim Vorsitzenden des Wahlvorstandes) fristgerecht beanstandet wurden, bei einer späteren Wahlanfechtung niemand (also offenbar auch nicht andere Wahlberechtigte oder wahlwerbende Gruppen, die durch die Auswirkungen des Fehlers auf das Wahlergebnis betroffen sind) berufen könnten. Unrichtig sei aber die Ansicht, daß nur jene in die Wählerliste nicht eingetragenen Arbeitnehmer, die gegen ihre Nichtaufnahme in die Wählerliste beim Wahlvorstand Einspruch erhoben hätten, zur Wahlanfechtung legitimiert seien. Auch Strasser (Die Betriebsratswahl3, 85) vertritt die Ansicht, daß ein Fehler, der nicht rechtzeitig beanstandet wurde, bei einer späteren Wahlanfechtung nicht mehr geltend gemacht werden könne. Auch in der Spruchpraxis der Einigungsämter wurde diese Meinung vertreten (Arb 6.417; 9.327). Nur Cerny (ArbVG9, 220) schränkt die mit dieser Ansicht verbundene Präklusionswirkung ein: Der Ausschluß werde nur dann gelten können, wenn diejenigen Personen, auf die sich dieser Fehler bei der Erstellung der Wählerliste beziehe, leicht die Möglichkeit gehabt hätten, in die Wählerliste Einsicht zu nehmen, dies aber versäumt hätten.
In der Entscheidung VwSlg 12.238 (A) = RdW 1987, 134 vertrat der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, daß die Beteiligung eines Arbeitnehmers an der Wahl, dem am Wahltag materiell kein Wahlrecht mehr zugestanden sei, trotz unbeanstandet gebliebener Eintragung in die Wählerliste angefochten werden könne; es würden wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt, wenn Personen, denen kein aktives Wahlrecht zukomme, zur Wahl zugelassen würden, mögen sie auch in die Wählerliste eingetragen worden sein.
Der Oberste Gerichtshof hat zu dieser Frage folgendes erwogen:
Gemäß § 59 Abs 1 ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Das Gesetz stellt, was die Frage der Anfechtungslegitimation betrifft, nicht auf die Eintragung in die Wählerliste, sondern auf das in § 52 Abs 1 ArbVG definierte Bestehen des aktiven Wahlrechts ab. Die Frage der auf der Eintragung in die Wählerliste beruhenden formellen Wahlberechtigung regelt das Gesetz nur insofern, als es den Wahlvorstand dazu bestimmt, über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden. Die diese Vorschrift ergänzende Betriebsratswahlordnung 1974 ist - mangels einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung - keine gesetzesvertretende oder gesetzesändernde Verordnung, sondern eine Durchführungsverordnung. Sie darf gemäß Art 18 Abs 2 B-VG nur auf Grund des Gesetzes ergehen, also gesetzliche Regelungen nur präzisieren. Das betreffende Gesetz muß den Inhalt der Verordnung bereits determinieren (statt vieler Walter-Mayer, B-VG6, 206 f).Gemäß Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG sind die einzelnen Wahlberechtigten und jede wahlwerbende Gruppe berechtigt, binnen Monatsfrist vom Tage der Mitteilung des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Gericht anzufechten, wenn wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens oder leitende Grundsätze des Wahlrechtes verletzt wurden und hiedurch das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Das Gesetz stellt, was die Frage der Anfechtungslegitimation betrifft, nicht auf die Eintragung in die Wählerliste, sondern auf das in Paragraph 52, Absatz eins, ArbVG definierte Bestehen des aktiven Wahlrechts ab. Die Frage der auf der Eintragung in die Wählerliste beruhenden formellen Wahlberechtigung regelt das Gesetz nur insofern, als es den Wahlvorstand dazu bestimmt, über die gegen die Wählerliste vorgebrachten Einwendungen zu entscheiden. Die diese Vorschrift ergänzende Betriebsratswahlordnung 1974 ist - mangels einer besonderen verfassungsrechtlichen Ermächtigung - keine gesetzesvertretende oder gesetzesändernde Verordnung, sondern eine Durchführungsverordnung. Sie darf gemäß Artikel 18, Absatz 2, B-VG nur auf Grund des Gesetzes ergehen, also gesetzliche Regelungen nur präzisieren. Das betreffende Gesetz muß den Inhalt der Verordnung bereits determinieren (statt vieler Walter-Mayer, B-VG6, 206 f).
Legt man § 15 BRWO 1974 in diesem Sinne verfassungskonform aus, so kann der Entscheidung des Wahlvorstandes über die Feststellung der Wahlberechtigten und über den Einspruch gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste nur für deren Richtigstellung, also für die formale Wahlberechtigung zum Wahltermin Rechtswirkung zukommen. Eine Präklusion des Anfechtungsrechts durch Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist aus § 15 BRWO 1974 schon deshalb nicht abzuleiten, weil eine solche Regelung auf eine Beschränkung des im Gesetz selbst geregelten Anfechtungsrechts hinausliefe. Die Vorschrift des § 15 Abs 3 letzter Satz BRWO 1974 bedeutet nur, daß der Wahlvorstand über verspätet eingebrachte Einwendungen - vorbehaltlich seines Rechts, offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, auch ohne Antrag bis zum Wahltag zu berichtigen (§ 15 Abs 4 BRWO 1974) - nicht mehr zu entscheiden, sondern bei der Zulassung zur Wahl von dem in der Wählerliste eingetragenen Stand der Wahlberechtigten auszugehen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat § 15 Abs 3 letzter Satz BRWO 1974 den Zweck, eine Vereitelung des Wahltermins - der Wahlvorstand hat gemäß § 55 Abs 1 ArbVG die Wahl innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestellung durchzuführen - zu verhindern.Legt man Paragraph 15, BRWO 1974 in diesem Sinne verfassungskonform aus, so kann der Entscheidung des Wahlvorstandes über die Feststellung der Wahlberechtigten und über den Einspruch gegen die Aufnahme vermeintlich nicht Wahlberechtigter oder die Nichtaufnahme vermeintlich Wahlberechtigter in die Wählerliste nur für deren Richtigstellung, also für die formale Wahlberechtigung zum Wahltermin Rechtswirkung zukommen. Eine Präklusion des Anfechtungsrechts durch Unterlassung eines Einspruchs gegen die Wählerliste ist aus Paragraph 15, BRWO 1974 schon deshalb nicht abzuleiten, weil eine solche Regelung auf eine Beschränkung des im Gesetz selbst geregelten Anfechtungsrechts hinausliefe. Die Vorschrift des Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz BRWO 1974 bedeutet nur, daß der Wahlvorstand über verspätet eingebrachte Einwendungen - vorbehaltlich seines Rechts, offensichtliche Irrtümer, wie Schreibfehler in der Wählerliste, auch ohne Antrag bis zum Wahltag zu berichtigen (Paragraph 15, Absatz 4, BRWO 1974) - nicht mehr zu entscheiden, sondern bei der Zulassung zur Wahl von dem in der Wählerliste eingetragenen Stand der Wahlberechtigten auszugehen hat. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, hat Paragraph 15, Absatz 3, letzter Satz BRWO 1974 den Zweck, eine Vereitelung des Wahltermins - der Wahlvorstand hat gemäß Paragraph 55, Absatz eins, ArbVG die Wahl innerhalb von vier Wochen nach seiner Bestellung durchzuführen - zu verhindern.
Grundsätzlich hat daher das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach § 59 Abs 1 ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach § 59 ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Nicht anfechten kann allerdings die Wahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende (vgl Floretta ZAS 1967, 21) Legitimation.Grundsätzlich hat daher das Unterlassen eines Einspruchs gegen die Wählerliste keine Beschränkung des Anfechtungsrechts nach Paragraph 59, Absatz eins, ArbVG zur Folge. Es bewirkt weder, daß einem nicht in die Wählerliste aufgenommenen (materiell) Wahlberechtigten das Anfechtungsrecht nach Paragraph 59, ArbVG mangels Aktivlegitimation verloren geht, noch daß deswegen auch andere Anfechtungsberechtigte (also alle wahlwerbenden Gruppen und einzelne, die selbst in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurden) Fehler des Wählerverzeichnisses, die zu einer Nichtaufnahme Wahlberechtigter oder einer Aufnahme nicht Wahlberechtigter geführt haben, nicht mehr als konkreten Wahlanfechtungsgrund geltend machen könnten, obwohl dadurch wesentliche Bestimmungen des Wahlverfahrens verletzt wurden und das Wahlergebnis beeinflußt werden konnte. Nicht anfechten kann allerdings die Wahl derjenige, der sich darauf stützt, daß er selbst zu Unrecht in das Wählerverzeichnis aufgenommen wurde. In diesem Fall läge zwar ein Anfechtungsgrund vor, doch fehlte dem Anfechtenden die davon streng zu trennende vergleiche Floretta ZAS 1967, 21) Legitimation.
Im vorliegenden Fall wurde überdies ohnehin eine Entscheidung des Wahlvorstandes über die Eintragung bzw Nichteintragung der fünf überlassenen Arbeitnehmer in die Wählerliste herbeigeführt. Die Ansicht der Beklagten, daß auch in diesem Fall nur die einen Einspruch erhebende wahlwerbende Gruppe, nicht jedoch die übrigen Anfechtungsberechtigten, die untätig geblieben sind, sich auf diesen Anfechtungsgrund berufen dürfen, findet im Gesetz keine Deckung.
Zutreffend (§ 48 ASGG) ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die fünf Arbeitnehmer ("Arbeitskräfte"), die der E*****-AG ("Beschäftiger") von dritten Arbeitgebern ("Überlassern") überlassen wurden, Arbeitnehmer (auch) des Beschäftigerunternehmens im Sinne des § 36 ArbVG und daher gemäß § 52 ArbVG aktiv wahlberechtigt waren. Auch wenn man nicht der weitergehenden Ansicht eines Teiles der Lehre folgt, wonach überlassene Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich (auch) Arbeitenhmer des Beschäftigers sind (Geppert, Arbeitskräfteüberlassung (1978), 132 f; derselbe, AÜG 253 f; Schrammel, ZAS 1973, 163;Zutreffend (Paragraph 48, ASGG) ist auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, daß die fünf Arbeitnehmer ("Arbeitskräfte"), die der E*****-AG ("Beschäftiger") von dritten Arbeitgebern ("Überlassern") überlassen wurden, Arbeitnehmer (auch) des Beschäftigerunternehmens im Sinne des Paragraph 36, ArbVG und daher gemäß Paragraph 52, ArbVG aktiv wahlberechtigt waren. Auch wenn man nicht der weitergehenden Ansicht eines Teiles der Lehre folgt, wonach überlassene Arbeitskräfte ohne Rücksicht auf die Dauer ihres Einsatzes betriebsverfassungsrechtlich (auch) Arbeitenhmer des Beschäftigers sind (Geppert, Arbeitskräfteüberlassung (1978), 132 f; derselbe, AÜG 253 f; Schrammel, ZAS 1973, 163;
Tomandl, Arbeitsrecht2 I 55; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht2, 43; Mazal, RdW 1987, 375; Schnorr, ZAS 1988, 99;Tomandl, Arbeitsrecht2 römisch eins 55; Mayer-Maly/Marhold, Arbeitsrecht2, 43; Mazal, RdW 1987, 375; Schnorr, ZAS 1988, 99;
jetzt wohl auch Cerny, ArbVG9, 135, 191), wofür nunmehr zusätzlich sprechen könnte, daß das AÜG dem Beschäftiger zwingend eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen auferlegt hat (§ 6 Abs 1 AÜG: "Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften." § 6 Abs 3 AÜG: "Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger." § 7 Abs 1 AÜG: Anwendung des DHG zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft; § 14 AÜG: Bürgschaft für Entgeltansprüche; vgl dazu Leitner-Schwarz-Ziniel, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 154 f), sondern zugrundelegt, daß überlassene Arbeitskräfte nur dann als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes im Sinne des ArbVG gelten, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, so daß insoweit die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können (SZ 60/145 = ZAS 1988/9 (Schnorr); Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG 222; ebenso im Kurzkomm 110;jetzt wohl auch Cerny, ArbVG9, 135, 191), wofür nunmehr zusätzlich sprechen könnte, daß das AÜG dem Beschäftiger zwingend eine Reihe von Arbeitgeberfunktionen auferlegt hat (Paragraph 6, Absatz eins, AÜG: "Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers gilt der Beschäftiger als Arbeitgeber im Sinne der Arbeitnehmerschutzvorschriften." Paragraph 6, Absatz 3, AÜG: "Für die Dauer der Beschäftigung im Betrieb des Beschäftigers obliegen die Fürsorgepflichten des Arbeitgebers auch dem Beschäftiger." Paragraph 7, Absatz eins, AÜG: Anwendung des DHG zwischen dem Beschäftiger und der überlassenen Arbeitskraft; Paragraph 14, AÜG: Bürgschaft für Entgeltansprüche; vergleiche dazu Leitner-Schwarz-Ziniel, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz 154 f), sondern zugrundelegt, daß überlassene Arbeitskräfte nur dann als Arbeitnehmer des Beschäftigerbetriebes im Sinne des ArbVG gelten, wenn die Überlassung für längere Zeit gedacht ist und (infolgedessen) wesentliche Arbeitnehmerfunktionen auf den Beschäftiger übergehen, so daß insoweit die Interessen dieser Arbeitnehmer vom Betriebsrat des Betriebes, in den sie entsandt sind, vertreten werden können (SZ 60/145 = ZAS 1988/9 (Schnorr); Strasser in Floretta-Strasser KommzArbVG 222; ebenso im Kurzkomm 110;
Strasser Arbeitsrecht3 II 262; Floretta-Strasser, KommzBRG2, 46;Strasser Arbeitsrecht3 römisch zwei 262; Floretta-Strasser, KommzBRG2, 46;
Weißenberg-Cerny, ArbVG4, 123; Müller, Das Leiharbeitsverhältnis, ZAS 1968, 78 ff (82); Arb 8.125), sind alle fünf überlassenen Arbeitskräfte als Arbeitnehmer des Beschäftigerunternehmens zu sehen. Alle Arbeitskräfte waren nämlich (mit einer Ausnahme) schon mindestens ein halbes Jahr (zum Teil schon wesentlich länger) unter entsprechender Eingliederung im Beschäftigerunternehmen tätig (nur in einem Fall war die Beschäftigung jedenfalls für einen solchen Zeitraum vorgesehen worden); außerdem sind aber bei allen fünf
Arbeitskräften - abgesehen von den gesetzlichen Arbeitgeberfunktionen nach dem AÜG - weitere Arbeitgeberfunktionen (Urlaubsgenehmigungen; Erteilung von Weisungen; Eingliederung in die Arbeitszeitregelung des Beschäftigerbetriebes; Genehmigung des Zeitausgleichs für Überstunden) auf die E*****-AG übergegangen, so daß der Betriebsrat des Beschäftigerbetriebes gegebenenfalls auch Interessen dieser Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber in den betreffenden Belangen zu vertreten hat.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 41, 50 ZPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf die Paragraphen 41, 50, ZPO.