Die Revision ist nicht berechtigt.
Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten Vorarlbergs, LGBl 1988/1 (LBedG) findet sowohl auf Landesbeamte als auch auf Landesangestellte und Landesarbeiter Anwendung. Während das II.Hauptstück unmittelbar nur für das Dienstverhältnis der Landesbeamten gilt, enthält das III.Hauptstück Sonderbestimmungen für die Landesangestellten. Soweit § 120 LBedG vorsieht, daß gewisse Bestimmungen des II.Hauptstücks auch auf die Landesangestellten anzuwenden sind, ändert die nichts daran, daß eine sinngemäße Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften nur insofern in Betracht kommt, als für die Landesangestellten im betreffenden Rechtsgebiet keine andere Regelung getroffen wurde.Das Gesetz über das Dienstrecht der Landesbediensteten Vorarlbergs, LGBl 1988/1 (LBedG) findet sowohl auf Landesbeamte als auch auf Landesangestellte und Landesarbeiter Anwendung. Während das römisch zwei.Hauptstück unmittelbar nur für das Dienstverhältnis der Landesbeamten gilt, enthält das römisch drei.Hauptstück Sonderbestimmungen für die Landesangestellten. Soweit Paragraph 120, LBedG vorsieht, daß gewisse Bestimmungen des römisch zwei.Hauptstücks auch auf die Landesangestellten anzuwenden sind, ändert die nichts daran, daß eine sinngemäße Anwendung der für Landesbeamte geltenden Vorschriften nur insofern in Betracht kommt, als für die Landesangestellten im betreffenden Rechtsgebiet keine andere Regelung getroffen wurde.
Hinsichtlich der Landesbeamten ist die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Austritt oder Entlassung in den §§ 25 ff LBedG geregelt. Gemäß § 25 Abs 3 LBedG verliert der Landesbeamte mit der Auflösung des Dienstverhältnisses für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich des Erholungsurlaubs normiert § 44 Abs 9 LBedG, daß dem Landesbeamten bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes gebührt, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erhoulungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen.Hinsichtlich der Landesbeamten ist die Auflösung des Dienstverhältnisses durch Austritt oder Entlassung in den Paragraphen 25, ff LBedG geregelt. Gemäß Paragraph 25, Absatz 3, LBedG verliert der Landesbeamte mit der Auflösung des Dienstverhältnisses für sich und seine Angehörigen alle mit dem Dienstverhältnis verbundenen Rechte, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hinsichtlich des Erholungsurlaubs normiert Paragraph 44, Absatz 9, LBedG, daß dem Landesbeamten bei Auflösung des Dienstverhältnisses, ausgenommen den Fall der Entlassung, eine Abfindung des ihm noch zustehenden Erholungsurlaubes gebührt, wenn der Landesbeamte aus dienstlichen oder gesundheitlichen Gründen verhindert war, den Erhoulungsurlaub bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses zu verbrauchen.
Bezüglich der Landesangestellten bestehen über den Austritt und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis in den §§ 127 und 128 LBedG besondere, etwa bei der Entlassung dem § 34 VBG nachgebildete Vorschriften. Auch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses sind andere. Nach § 129 Abs 1 LBedG bleiben bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt. Damit setzt sich diese Bestimmung aber nicht in Widerspruch zu der unmittelbar nur für Landesbeamte geltenden Regelung des § 44 Abs 9 LBedG, wie das Berufungsgericht meint, sondern berücksichtigt lediglich die Besonderheit eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, in dem auch eine verschuldete Entlassung keinen Verlust des Anspruches auf Urlaubsabfindung zur Folge hat (vgl. § 28 b f VBG, § 10 Abs 1 UrlG, § 75 Abs 1 LAG). Diese Differenzierung entspricht im übrigen der erklärten Absicht des Landesgesetzgebers, Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zu berücksichtigen und das Gesetz dadurch zu modernisieren (vgl. etwa Bericht des Rechtsausschusses in der 5.Sitzung des XXII.Vorarlberger Landtages 1979, Beilage 14/1979). Bleiben aber die bereits erworbenen Ansprüche eines Landesangestellten bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, wie sie unter anderem durch die Entlassung herbeigeführt wird, schlechthin unberührt, steht dem Kläger schon aus diesem Grund die begehrte Urlaubsabfindung zu.Bezüglich der Landesangestellten bestehen über den Austritt und die Entlassung aus dem Dienstverhältnis in den Paragraphen 127 und 128 LBedG besondere, etwa bei der Entlassung dem Paragraph 34, VBG nachgebildete Vorschriften. Auch die Rechtsfolgen der vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses sind andere. Nach Paragraph 129, Absatz eins, LBedG bleiben bei einer vorzeitigen Beendigung des Dienstverhältnisses die im Zeitpunkt der Auflösung nach diesem Gesetz bereits erwachsenen Ansprüche des Landesangestellten unberührt. Damit setzt sich diese Bestimmung aber nicht in Widerspruch zu der unmittelbar nur für Landesbeamte geltenden Regelung des Paragraph 44, Absatz 9, LBedG, wie das Berufungsgericht meint, sondern berücksichtigt lediglich die Besonderheit eines privatrechtlichen Dienstverhältnisses, in dem auch eine verschuldete Entlassung keinen Verlust des Anspruches auf Urlaubsabfindung zur Folge hat vergleiche Paragraph 28, b f VBG, Paragraph 10, Absatz eins, UrlG, Paragraph 75, Absatz eins, LAG). Diese Differenzierung entspricht im übrigen der erklärten Absicht des Landesgesetzgebers, Änderungen im Arbeits- und Sozialrecht zu berücksichtigen und das Gesetz dadurch zu modernisieren vergleiche etwa Bericht des Rechtsausschusses in der 5.Sitzung des römisch 22 .Vorarlberger Landtages 1979, Beilage 14 aus 1979,). Bleiben aber die bereits erworbenen Ansprüche eines Landesangestellten bei vorzeitiger Beendigung des Dienstverhältnisses, wie sie unter anderem durch die Entlassung herbeigeführt wird, schlechthin unberührt, steht dem Kläger schon aus diesem Grund die begehrte Urlaubsabfindung zu.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 41 und 50 ZPO begründet.