Entscheidungsgründe:
Das Dienstverhältnis des Klägers, der bei der Beklagten als Assistent des Personalchefs beschäftigt war, sollte im Februar 1996 im Zuge eines massiven Personalabbaues gekündigt werden. Der am 8. 2. 1996 von der beabsichtigten Kündigung verständigte Betriebsrat erhob dagegen keinen Widerspruch.
Bei der Beklagten war es üblich, im Falle einer Kündigung die Endansprüche des Mitarbeiters zu berechnen und ihm ein Kündigungsschreiben zu überreichen. Wenn sich im Kündigungsgespräch eine einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses als günstiger herausstellte, wurde das Kündigungsschreiben zurückgenommen und die Bedingungen der einvernehmlichen Auflösung festgelegt.
Am 23. 2. 1996 kam es zu einem Gespräch zwischen dem Kläger und dem Personalchef der Beklagten, der sich für dieses Gespräch die Beil ./B - eine Aufstellung der maßgebenden Daten und Ansprüche des Klägers für den Fall einer Kündigung zum 30. 4. 1996 und für den Fall einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses im Rahmen des zum 28. 2. 1996 auslaufenden Sozialplanes - hatte vorbereiten lassen. Der Personalchef "eröffnete das Gespräch damit, daß er den Kläger zum 30. 4. 1996 mündlich kündigte". In der Folge erklärte der Kläger sein Interesse an einer einvernehmlichen Auflösung des Dienstverhältnisses. Im Hinblick darauf unterließ es der Personalchef, der eine solche Lösung schon vor dem Gespräch als möglich ins Auge gefaßt hatte, dem Kläger ein (im Computer bereits vorbereitetes, aber noch nicht ausgedrucktes) Kündigungsschreiben zu überreichen. Der Kläger erbat sich Bedenkzeit über das Wochenende. Bei einem neuerlichen Gespräch am 26. 2. 1996 wurden verschiedene Alternativen der Beendigung erörtert, wobei der Kläger versuchte, weiter Zeit zu gewinnen. Am 27. 2. 1997 beantragte er beim Bundessozialamt die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, weil er der Meinung war, auf diese Weise die Beendigung seines Dienstverhältnisses verhindern zu können. Bei einem Gespräch am 28. 2. 1996 erklärte er dem Personalchef, nicht an einer Auflösung interessiert zu sein, sondern gekündigt werden zu wollen. Darauf ließ der Personalchef das bereits gespeicherte Kündigungsschreiben ausdrucken und übergab dieses - nunmehr mit dem Tag des Ausdrucks (28. 2. 1996) datierte - Schreiben dem Kläger. Dieser erhielt am 24. 4. 1996 den Bescheid des Bundessozialamtes vom 19. 4. 1996, mit dem festgestellt wurde, daß er ab 27. 2. 1996 (Antragstag) dem Kreis der begünstigten Behinderten angehöre.
Der Kläger begehrt die Feststellung, daß sein Dienstverhältnis über den 30. 4. 1996 hinaus aufrecht weiterbestehe. Er sei am 28. 2. 1996 gekündigt worden. Diese Kündigung sei aber im Hinblick auf seine seit 27. 2. 1996 gegebene Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten unwirksam.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, weil der Kläger bereits am 23. 2. 1996 wirksam mündlich gekündigt worden sei.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte den wiedergegebenen Sachverhalt fest und vertrat die Rechtsauffassung, daß das Dienstverhältnis des Klägers am 23. 2. 1996 - und damit vor dem Eintritt des Bestandschutzes nach dem BEinstG - wirksam gekündigt worden sei.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung. Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und erachtete den vom Kläger in der Rechtsrüge seiner Berufung erhobenen Einwand, es fehle an Feststellungen über den Wortlaut der mündlichen Kündigung, als unberechtigt.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne der Stattgebung der Klage abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.