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Entscheidung 9 ObA 2221/96z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2221/96z

Entscheidungsdatum

25.09.1996

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Peter Scheuch und Mag.Gabriele Jarosch als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gertrude S*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Walter Silbermayr, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, vertreten durch Dr.Rainer Schischka, Rechtsanwalt in Wien, wegen 157.367,94 S brutto sA (Revisionsinteresse 126.604,04 S sA), infolge außerordentlicher Revision der Klägerin gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.Mai 1996, GZ 9 Ra 8/96d-28, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die außerordentliche Revision der Klägerin wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO in Verbindung mit Paragraph 48, zweiter Halbsatz ASGG).

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Auch im arbeitsgerichtlichen Verfahren können Mängel des Verfahrens erster Instanz, die das Berufungsgericht verneint hat oder die - wie im vorliegenden Fall - in der Berufung nicht einmal gerügt wurden, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden (siehe RZ 1989/16 ua). Ergänzend sei aber darauf hingewiesen, daß die Klägerin, die vom Erstgericht mit Note vom 29.September 1993 zur Mitteilung aufgefordert worden war, ob sie den praktischen Arzt Dr.Ralph Theodor K***** von der Verschwiegenheitspflicht entbindet, laut Aktenvermerk vom 15.Oktober 1993 beim Erstgericht erschien und dort erklärte, diesen Arzt nicht von der Verschwiegenheitspflicht zu entbinden.

Mit den weiteren Ausführungen bekämpft die Revisionswerberin lediglich in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen, die seit 31.Jänner 1993 im Ruhestand befindliche Klägerin habe die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den von der mit der beklagten Partei am 27.April 1992 getroffenen Urlaubsvereinbarung umfaßten Zeitraum vom 1.Oktober 1992 bis 8.Jänner 1993 sowie die Verordnung von Therapien, wie Massage und Gymnastik, während dieses Zeitraumes durch übertreibende und unzutreffende Darstellung ihrer Schmerzen und Beschwerdezustände erlangt.

Anmerkung

E43849 09B22216

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:009OBA02221.96Z.0925.000

Dokumentnummer

JJT_19960925_OGH0002_009OBA02221_96Z0000_000