Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers berechtigt erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Das Berufungsgericht hat die Frage, ob der vorzeitige Austritt des Klägers berechtigt erfolgte, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie sei nicht in Zahlungsverzug geraten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam dem Kläger das Dezembergehalt 1993 entgegen der zwingenden (§ 40 AngG) Zahlungsfristbestimmung des § 15 AngG erst Mitte Januar 1994 zu. Die am 25.1.1994 und 31.1.1994 ausgestellten Verrechnungsschecks, welche der Kläger jeweils am Tage nach der Ausstellung seiner Bank vorlegte, konnten deshalb erst verspätet zu einer Gutschrift führen, weil die Bank des Klägers jeweils beim bezogenen Institut rückfragte und eine Gutschrift erst nach Zusicherung der Bonität vornahm. So konnte der erste Scheck nach einem weiteren erfolglosen Einlösungsversuch am 28.1.1994 erst am 15.2.1994 eingelöst werden. Der zweite Scheck führte trotz zwischenzeitiger Einmahnung des Rückstandes (mit Austrittsdrohung) erst Mitte März 1994 zu einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers. Da es aber Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, dem Kläger die Gehaltszahlungen spätestens am Letzten eines jeden Monats effektiv zukommen zu lassen, erfolgte sein vorzeitiger Austritt gerechtfertigt.Ergänzend ist den Ausführungen der Revisionswerberin, sie sei nicht in Zahlungsverzug geraten, entgegenzuhalten, daß sie damit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Nach diesen für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen kam dem Kläger das Dezembergehalt 1993 entgegen der zwingenden (Paragraph 40, AngG) Zahlungsfristbestimmung des Paragraph 15, AngG erst Mitte Januar 1994 zu. Die am 25.1.1994 und 31.1.1994 ausgestellten Verrechnungsschecks, welche der Kläger jeweils am Tage nach der Ausstellung seiner Bank vorlegte, konnten deshalb erst verspätet zu einer Gutschrift führen, weil die Bank des Klägers jeweils beim bezogenen Institut rückfragte und eine Gutschrift erst nach Zusicherung der Bonität vornahm. So konnte der erste Scheck nach einem weiteren erfolglosen Einlösungsversuch am 28.1.1994 erst am 15.2.1994 eingelöst werden. Der zweite Scheck führte trotz zwischenzeitiger Einmahnung des Rückstandes (mit Austrittsdrohung) erst Mitte März 1994 zu einer Gutschrift auf dem Konto des Klägers. Da es aber Pflicht der beklagten Partei gewesen wäre, dem Kläger die Gehaltszahlungen spätestens am Letzten eines jeden Monats effektiv zukommen zu lassen, erfolgte sein vorzeitiger Austritt gerechtfertigt.
Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß den Vorinstanzen bei der Ermittlung der Urlaubsentschädigung ein Rechenfehler unterlief. Diese beträgt nicht S 5.833, sondern S 4.353,46 (S 219 und 227). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist im § 5 Abs 11 des Kollektivvertrags für Angestellte des Gewerbes lediglich eine nähere Regelung hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Überstunden in bezug auf die Ermittlung des Jahresdurchschnitts enthalten. Diese Bestimmung trifft jedoch keine Anordnung darüber, daß ständig geleistete Überstunden bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Davon, daß sich die Ermittlungsregelung des § 5 Abs 11 des Kollektivvertrags auch auf die Kündigungsentschädigung beziehen soll, kann schon nach dem Wortlaut keine Rede sein.Der Revisionswerberin ist lediglich darin beizupflichten, daß den Vorinstanzen bei der Ermittlung der Urlaubsentschädigung ein Rechenfehler unterlief. Diese beträgt nicht S 5.833, sondern S 4.353,46 (S 219 und 227). Entgegen der Ansicht der Revisionswerberin ist im Paragraph 5, Absatz 11, des Kollektivvertrags für Angestellte des Gewerbes lediglich eine nähere Regelung hinsichtlich der Regelmäßigkeit der Überstunden in bezug auf die Ermittlung des Jahresdurchschnitts enthalten. Diese Bestimmung trifft jedoch keine Anordnung darüber, daß ständig geleistete Überstunden bei einer kürzeren Beschäftigungsdauer überhaupt nicht zu berücksichtigen wären. Davon, daß sich die Ermittlungsregelung des Paragraph 5, Absatz 11, des Kollektivvertrags auch auf die Kündigungsentschädigung beziehen soll, kann schon nach dem Wortlaut keine Rede sein.
Auch hinsichtlich des Nichtzurechtbestehens der Gegenforderung ist von den bindenden Feststellungen der Vorinstanzen auszugehen, daß der Kläger eine den jeweiligen Benutzern ohnehin bekannte Paßwortsperre einbaute und in einem nicht ernst gemeinten Dialogprogramm mit einem Virus drohte, jedoch nichts dergleichen installierte. Fragen allfälliger Beweislastverteilung sind im Hinblick auf diese eindeutigen Feststellungen ohne Belang. Ein Verweis auf Berufungsausführungen ist im Revisionsverfahren unzulässig.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 43 Abs 1 und 50 Abs 1 ZPO begründet. Der geringfügige Erfolg der beklagten Partei ist für die Verfahrenskosten ohne Belang.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 43, Absatz eins und 50 Absatz eins, ZPO begründet. Der geringfügige Erfolg der beklagten Partei ist für die Verfahrenskosten ohne Belang.