Begründung:
Nach § 3 des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei sind unter anderem Sekretäre und Landessekretäre der Gewerkschaften in die Verwendungsgruppe VI einzureihen. Nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in der Verwendungsgruppe V bzw VI können Sekretäre in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werden. In die Verwendungsgruppe VII sind unter anderem Landessekretäre der Gewerkschaft mit erweitertem Aufgabenbereich einzureihen.Nach Paragraph 3, des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei sind unter anderem Sekretäre und Landessekretäre der Gewerkschaften in die Verwendungsgruppe römisch sechs einzureihen. Nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in der Verwendungsgruppe römisch fünf bzw römisch sechs können Sekretäre in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht werden. In die Verwendungsgruppe römisch sieben sind unter anderem Landessekretäre der Gewerkschaft mit erweitertem Aufgabenbereich einzureihen.
Die Gewerkschaft der Chemiearbeiter hat in sieben Bundesländern, und zwar in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Kärnten Landessekretäre und darüber hinaus in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je einen weiteren Sekretär. Das Burgenland wird von Wien aus mitbetreut; in Vorarlberg besorgt ein Sekretär die Geschäfte für mehrere Gewerkschaften. Mit Ausnahme des Klägers sind die Landessekretäre der Gewerkschaft der Chemiearbeiter in die Verwendungsgruppe VII der Bezugsordnung der beklagten Partei eingereiht.Die Gewerkschaft der Chemiearbeiter hat in sieben Bundesländern, und zwar in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich, Steiermark, Salzburg, Tirol und Kärnten Landessekretäre und darüber hinaus in Wien, Niederösterreich, Oberösterreich und Steiermark je einen weiteren Sekretär. Das Burgenland wird von Wien aus mitbetreut; in Vorarlberg besorgt ein Sekretär die Geschäfte für mehrere Gewerkschaften. Mit Ausnahme des Klägers sind die Landessekretäre der Gewerkschaft der Chemiearbeiter in die Verwendungsgruppe römisch sieben der Bezugsordnung der beklagten Partei eingereiht.
Der Kläger begann seine Tätigkeit für die beklagte Partei im Februar 1983 in Tirol; seit 1.Juli 1983 ist er für die Gewerkschaft der Chemiearbeiter in Kärnten als in die Verwendungsgruppe VI eingereihter Sekretär und seit 1.September 1985 als in diese Verwendungsgruppe eingereihter Landessekretär eingesetzt.Der Kläger begann seine Tätigkeit für die beklagte Partei im Februar 1983 in Tirol; seit 1.Juli 1983 ist er für die Gewerkschaft der Chemiearbeiter in Kärnten als in die Verwendungsgruppe römisch sechs eingereihter Sekretär und seit 1.September 1985 als in diese Verwendungsgruppe eingereihter Landessekretär eingesetzt.
Der Kläger begehrt für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1995 die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt in der Verwendungsgruppe VII/2 bzw VII/3 im Gesamtbetrag von 68.245 S brutto sA. Bereits im Juli 1985 sei dem Kläger vom damaligen Vorsitzenden der Gewerkschaft der Chemiearbeiter zugesagt worden, daß er spätestens nach zwei Jahren in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werde. Er sei als einziger Landessekretär der Gewerkschaft der Chemiearbeiter nicht in die Verwendungsgruppe VII eingestuft worden, obwohl es üblich sei, daß Landessekretäre nach zehnjähriger Tätigkeit in VerwendungsgruppeVII unter Anwendung der zitierten Kann-Bestimmung des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht würden (daß der Kläger vergleichsweise Landessekretäre heranzieht, ergibt sich aus seinem ergänzenden Vorbringen AS 21).Der Kläger begehrt für den Zeitraum Juli 1993 bis Juni 1995 die Differenz zwischen seinem Gehalt und dem Gehalt in der Verwendungsgruppe VII/2 bzw VII/3 im Gesamtbetrag von 68.245 S brutto sA. Bereits im Juli 1985 sei dem Kläger vom damaligen Vorsitzenden der Gewerkschaft der Chemiearbeiter zugesagt worden, daß er spätestens nach zwei Jahren in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht werde. Er sei als einziger Landessekretär der Gewerkschaft der Chemiearbeiter nicht in die Verwendungsgruppe römisch sieben eingestuft worden, obwohl es üblich sei, daß Landessekretäre nach zehnjähriger Tätigkeit in VerwendungsgruppeVII unter Anwendung der zitierten Kann-Bestimmung des Verwendungsgruppenschemas der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht würden (daß der Kläger vergleichsweise Landessekretäre heranzieht, ergibt sich aus seinem ergänzenden Vorbringen AS 21).
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß Sekretäre der beklagten Partei nicht automatisch nach zehn Dienstjahren in die Verwendungsgruppe VII eingereiht würden. Darüber hinaus habe der Kläger keinen erweiterten Aufgabenbereich, sondern von allen Landessekretären der Gewerkschaft der Chemiearbeiter den kleinsten Tätigkeitsbereich. In Salzburg betreue der Landessekretär auch die Gewerkschaft der Textilarbeiter, woraus sich ein "erweiterter Aufgabenbereich" ergebe. In Niederösterreich betreue der zuständige Landessekretär nicht nur dieses Bundesland, sondern auch das Burgenland und weiters die Fachgruppe Mineralöl mit; sein Verantwortungsbereich sei damit größer als der des Klägers. Dasselbe gelte für Oberösterreich; hier würden zusätzlich Fachausschüsse betreut und leite der Landessekretär auch Kurse. Beide Landessekretäre seien daher vor Ablauf der Zehnjahresfrist umgereiht worden. In Wien betreue der zuständige Landessekretär zusätzlich den Fachausschuß Chemie; im Hinblick auf die beträchtliche Mehrarbeit sei er nach zehn Jahren umgereiht worden. In der Steiermark sei eine Umreihung bereits nach dreieinhalb Jahren erfolgt. Obwohl für die Steiermark zwei Sekretäre vorgesehen gewesen seien, habe die Betreuung durch einen Sekretär erfolgen müssen; dort seien 44, in Kärnten hingegen nur 17 organisierte Betriebe vorhanden. In der Steiermark sei daher mehr als doppelt so viel Arbeit zu leisten. In Tirol werde zusätzlich der Fachausschuß mitbetreut, weshalb eine Umreihung bereits nach viereinhalb Jahren erfolgt sei und auch in diesem Fall ein "erweiterter Aufgabenbereich" vorliege. Auch die Höhe des Differenzbetrages sei unrichtig berechnet. Grundsätzlich wechsle ein Dienstnehmer bei einer Umreihung in die niedrigste Stufe der nächsten Verwendungsgruppe. Er habe jedoch nach einer mit dem Zentralbetriebsrat des ÖGB getroffenen Vereinbarung mindestens eine Anhebung in Höhe eines halben Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zu erhalten. Die Gehaltsdifferenz errechne sich für den Zeitraum vom 1.Juli 1993 bis 30.Juni 1995 daher mit lediglich 23.728 S.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens und brachte vor, daß Sekretäre der beklagten Partei nicht automatisch nach zehn Dienstjahren in die Verwendungsgruppe römisch sieben eingereiht würden. Darüber hinaus habe der Kläger keinen erweiterten Aufgabenbereich, sondern von allen Landessekretären der Gewerkschaft der Chemiearbeiter den kleinsten Tätigkeitsbereich. In Salzburg betreue der Landessekretär auch die Gewerkschaft der Textilarbeiter, woraus sich ein "erweiterter Aufgabenbereich" ergebe. In Niederösterreich betreue der zuständige Landessekretär nicht nur dieses Bundesland, sondern auch das Burgenland und weiters die Fachgruppe Mineralöl mit; sein Verantwortungsbereich sei damit größer als der des Klägers. Dasselbe gelte für Oberösterreich; hier würden zusätzlich Fachausschüsse betreut und leite der Landessekretär auch Kurse. Beide Landessekretäre seien daher vor Ablauf der Zehnjahresfrist umgereiht worden. In Wien betreue der zuständige Landessekretär zusätzlich den Fachausschuß Chemie; im Hinblick auf die beträchtliche Mehrarbeit sei er nach zehn Jahren umgereiht worden. In der Steiermark sei eine Umreihung bereits nach dreieinhalb Jahren erfolgt. Obwohl für die Steiermark zwei Sekretäre vorgesehen gewesen seien, habe die Betreuung durch einen Sekretär erfolgen müssen; dort seien 44, in Kärnten hingegen nur 17 organisierte Betriebe vorhanden. In der Steiermark sei daher mehr als doppelt so viel Arbeit zu leisten. In Tirol werde zusätzlich der Fachausschuß mitbetreut, weshalb eine Umreihung bereits nach viereinhalb Jahren erfolgt sei und auch in diesem Fall ein "erweiterter Aufgabenbereich" vorliege. Auch die Höhe des Differenzbetrages sei unrichtig berechnet. Grundsätzlich wechsle ein Dienstnehmer bei einer Umreihung in die niedrigste Stufe der nächsten Verwendungsgruppe. Er habe jedoch nach einer mit dem Zentralbetriebsrat des ÖGB getroffenen Vereinbarung mindestens eine Anhebung in Höhe eines halben Bienniums in der bisherigen Verwendungsgruppe zu erhalten. Die Gehaltsdifferenz errechne sich für den Zeitraum vom 1.Juli 1993 bis 30.Juni 1995 daher mit lediglich 23.728 S.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen folgenden Sachverhalt fest:
Bei einem Gespräch im Sommer 1985 stellte der damalige Vorsitzende der Gewerkschaft der Chemiearbeiter dem Kläger zwar die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII in Abhängigkeit von seiner Arbeitskraft und Tätigkeit in Aussicht, machte ihm aber keine ausdrückliche Zusage.Bei einem Gespräch im Sommer 1985 stellte der damalige Vorsitzende der Gewerkschaft der Chemiearbeiter dem Kläger zwar die Umreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben in Abhängigkeit von seiner Arbeitskraft und Tätigkeit in Aussicht, machte ihm aber keine ausdrückliche Zusage.
Im Juli 1987 beantragte der Kläger die Umreihung in die Verwendungsgruppe VII. Dieses Ansuchen wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der im Verwendungsgruppenschema angeführte Passus "Landessekretäre der Gewerkschaften mit erweitertem Aufgabenbereich" im Fall des Klägers nicht zutreffe.Im Juli 1987 beantragte der Kläger die Umreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben. Dieses Ansuchen wurde mit der Begründung abgelehnt, daß der im Verwendungsgruppenschema angeführte Passus "Landessekretäre der Gewerkschaften mit erweitertem Aufgabenbereich" im Fall des Klägers nicht zutreffe.
In der Steiermark werden 6.825 Mitglieder und 44 Betriebe von zwei Sekretären betreut, wobei der Landessekretär nach fünf Jahren und der weitere Sekretär nach zehn Jahren Tätigkeit bei der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht wurden. Ursprünglich hatte der Landessekretär allein die gesamte Steiermark zu betreuen, obwohl zwei Sekretäre vorgesehen waren. Überdies wird der Fachausschuß der Arbeiterkammer für die Lehrlingsweiterbildung und für Arbeitnehmer vom Landessekretär mitbetreut.In der Steiermark werden 6.825 Mitglieder und 44 Betriebe von zwei Sekretären betreut, wobei der Landessekretär nach fünf Jahren und der weitere Sekretär nach zehn Jahren Tätigkeit bei der beklagten Partei in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht wurden. Ursprünglich hatte der Landessekretär allein die gesamte Steiermark zu betreuen, obwohl zwei Sekretäre vorgesehen waren. Überdies wird der Fachausschuß der Arbeiterkammer für die Lehrlingsweiterbildung und für Arbeitnehmer vom Landessekretär mitbetreut.
In Oberösterreich muß der Landessekretär noch Bildungsarbeit und Ortsgruppentätigkeit verrichten sowie den Fachausschuß der Arbeiterkammer Oberösterreich mitbetreuen. In Oberösterreich wurde der Landessekretär nach fünf Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei und gleichzeitig mit seiner Ernennung zum Landessekretär in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.In Oberösterreich muß der Landessekretär noch Bildungsarbeit und Ortsgruppentätigkeit verrichten sowie den Fachausschuß der Arbeiterkammer Oberösterreich mitbetreuen. In Oberösterreich wurde der Landessekretär nach fünf Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei und gleichzeitig mit seiner Ernennung zum Landessekretär in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht.
In Niederösterreich haben die beiden Sekretäre auch noch die Fachgruppe Mineralöl und zwei Kollektivvertragsbereiche (erdölverarbeitende Industrie und Mineralölgroßhandel) sowie das Burgenland mitzubetreuen. Der Landessekretär wurde nach ca 5,5 Jahren Tätigkeit in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.In Niederösterreich haben die beiden Sekretäre auch noch die Fachgruppe Mineralöl und zwei Kollektivvertragsbereiche (erdölverarbeitende Industrie und Mineralölgroßhandel) sowie das Burgenland mitzubetreuen. Der Landessekretär wurde nach ca 5,5 Jahren Tätigkeit in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht.
In Wien übernahm der Landessekretär Kammeragenden und wurde nach rund zehn Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.In Wien übernahm der Landessekretär Kammeragenden und wurde nach rund zehn Jahren Tätigkeit für die beklagte Partei in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht.
In Salzburg sind 2028 Mitglieder sowie 15 Betriebe und weitere 700 Textilarbeiter und 8 Textilbetriebe zu betreuen; der Landessekretär wurde nach sieben Jahren in die Verwendungsgruppe VII umgereiht.In Salzburg sind 2028 Mitglieder sowie 15 Betriebe und weitere 700 Textilarbeiter und 8 Textilbetriebe zu betreuen; der Landessekretär wurde nach sieben Jahren in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht.
Der Landessekretär für Tirol wurde nach einem Jahr Tätigkeit in die Verwendungsgruppe VII umgereiht, um einen Verdienstausfall gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auszugleichen; überdies gelang es diesem Landessekretär, den Ruf der Gewerkschaft innerhalb des Jahres bis zu seiner Umreihung erheblich zu verbessern. Weiters betreut er den Fachausschuß für Gewerbe. In Tirol hat die Gewerkschaft der Chemiearbeiter 3603 Mitglieder und 25 organisierte Betriebe.Der Landessekretär für Tirol wurde nach einem Jahr Tätigkeit in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht, um einen Verdienstausfall gegenüber seiner vorherigen Tätigkeit im öffentlichen Dienst auszugleichen; überdies gelang es diesem Landessekretär, den Ruf der Gewerkschaft innerhalb des Jahres bis zu seiner Umreihung erheblich zu verbessern. Weiters betreut er den Fachausschuß für Gewerbe. In Tirol hat die Gewerkschaft der Chemiearbeiter 3603 Mitglieder und 25 organisierte Betriebe.
In Kärnten sind 2660 Mitglieder und 17 Betriebe zu betreuen. Für den Kläger fielen vermehrte Tätigkeiten bei der Insolvenz von drei Unternehmen sowie bei der Schließung der Betriebe O***** und M***** an. Weiters führt der Kläger die Funktionärsausbildung durch und pflegte Kontakte mit slowenischen Gewerkschaften. Die Lehrlingsausbildung erfolgt in Kärnten durch die Arbeiterkammer.
Rechtlich folgerte das Erstgericht, daß sich nur beim Kläger keine dem erweiterten Aufgabenbereich zuzuzählenden Agenden fänden. Eine Betriebsübung, wonach bei Erreichen der Zehnjahresgrenze automatisch umgereiht werde, könne nicht festgestellt werden.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers im Sinne des eventualiter gestellten Aufhebungsantrags Folge, wies die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück und sprach aus, daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei.
Die Zuordnung von Tätigkeiten zum normalen und zum erweiterten Tätigkeitsbereich falle in die rechtliche Beurteilung, der ein entsprechendes Substrat in den Feststellungen des Erstgerichtes fehle. Insbesondere leuchte es nicht ein, wieso Bildungsaufgaben und Ortsgruppentätigkeit sowie die Mitwirkung in den Fachausschüssen der Arbeiterkammer als "erweiterter Aufgabenbereich" aufzufassen seien. Ein "erweiterter Aufgabenbereich" sei von einem "normalen Tätigkeitsbereich" abzugrenzen. Da andere Kriterien nicht plausibel seien, müsse diese Abgrenzung den Organisationsprinzipien der beklagten Partei folgen. Aus der Installierung von Landessekretären einer Gewerkschaft lasse sich erschließen, daß der fachliche Wirkungsbereich die Betreuung einer Gewerkschaft und der räumliche ein Bundesland erfassen solle. Folgerichtig werde bei Überschreitung dieser Grenzen ein erweiterter Aufgabenbereich gegeben sein. Dies treffe auf die Landessekretäre für Salzburg und Niederösterreich zu. Ersterer habe die Textilarbeiter, letzterer nicht nur das Burgenland, sondern auch die Kollektivvertragsbereiche von Erdölindustrie und Mineralölgroßhandel mitzubetreuen. Die Fachausschüsse der Arbeiterkammer hätten Aufgaben im Bereich der Arbeitnehmerausbildung und -beratung sowie der Überwachung bei Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften. Dies sei auch Aufgabe der beklagten Partei und ihrer Landessekretäre. Wenn die Sekretäre der beklagten Partei, wie im § 6 AKG vorgesehen, mit der Arbeiterkammer zusammenarbeiteten, sei darin keine Erweiterung ihres Aufgabenbereiches zu erblicken, zumal vier von sieben Landessekretären von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch machten. Problematisch in ihrem Sinngehalt sei hingegen die in § 3 des Verwendungsgruppenschemas enthaltene Bestimmung "Sekretäre nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen V bzw VI können in die Verwendungsgruppe VII umgereiht werden". Hiebei könne es sich nicht um Landessekretäre mit erweitertem Aufgabenbereich handeln, weil deren Einreihung in die Verwendungsgruppe VII ohnehin zwingend vorgesehen sei. Diese Bestimmung müsse auf den einzelnen Dienstnehmer wie eine programmatische Erklärung wirken, daß nach zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen V bzw VI eine Umreihung in die Verwendungsgruppe VII erfolgen werde, wenn keine Sachargumente entgegenstünden. Im Rahmen des Gesamtverhaltens der beklagten Partei müsse auch berücksichtigt werden, daß der zwar nach außen hin nicht entscheidungsbefugte, aber doch in aller Regel entscheidende Gewerkschaftsvorsitzende dem Kläger eine Umreihung in die Verwendungsgruppe VII in Aussicht gestellt habe. Letztlich habe auch die Vorgangsweise der beklagten Partei Erklärungswert. Sie habe sämtliche anderen Landessekretäre innerhalb eines Zeitraumes von rund zehn Jahren in die Verwendungsgruppe VII eingereiht, obwohl nur bei den Landessekretären für Salzburg und Niederösterreich ein erweiterter Aufgabenbereich vorliege. Bezüglich des Landessekretärs für Tirol könne sich die beklagte Partei (dem Kläger gegenüber) nicht darauf berufen, daß dieser für einen Verdienstausfall entschädigt habe werden müssen, weil dies nicht in dem mit dem Kläger vergleichbaren arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis liege; auch den Landessekretär für Steiermark könne sie nicht ins Treffen führen, weil es dort seit 1992 zwei in die Verwendungsgruppe VII eingestufte Sekretäre gebe. Betrachte man das Gesamtverhalten der beklagten Partei, dann habe es beim Kläger den Eindruck hervorrufen dürfen, er werde, wie die anderen Landessekretäre der Chemieabeitergewerkschaft spätestens zehn Jahre nach seiner Einreihung in die Verwendungsgruppe VI mit einer Umreihung in die Verwendungsgruppe VII rechnen können, wenn dem nicht sachliche Gründe entgegenstünden.Die Zuordnung von Tätigkeiten zum normalen und zum erweiterten Tätigkeitsbereich falle in die rechtliche Beurteilung, der ein entsprechendes Substrat in den Feststellungen des Erstgerichtes fehle. Insbesondere leuchte es nicht ein, wieso Bildungsaufgaben und Ortsgruppentätigkeit sowie die Mitwirkung in den Fachausschüssen der Arbeiterkammer als "erweiterter Aufgabenbereich" aufzufassen seien. Ein "erweiterter Aufgabenbereich" sei von einem "normalen Tätigkeitsbereich" abzugrenzen. Da andere Kriterien nicht plausibel seien, müsse diese Abgrenzung den Organisationsprinzipien der beklagten Partei folgen. Aus der Installierung von Landessekretären einer Gewerkschaft lasse sich erschließen, daß der fachliche Wirkungsbereich die Betreuung einer Gewerkschaft und der räumliche ein Bundesland erfassen solle. Folgerichtig werde bei Überschreitung dieser Grenzen ein erweiterter Aufgabenbereich gegeben sein. Dies treffe auf die Landessekretäre für Salzburg und Niederösterreich zu. Ersterer habe die Textilarbeiter, letzterer nicht nur das Burgenland, sondern auch die Kollektivvertragsbereiche von Erdölindustrie und Mineralölgroßhandel mitzubetreuen. Die Fachausschüsse der Arbeiterkammer hätten Aufgaben im Bereich der Arbeitnehmerausbildung und -beratung sowie der Überwachung bei Einhaltung arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften. Dies sei auch Aufgabe der beklagten Partei und ihrer Landessekretäre. Wenn die Sekretäre der beklagten Partei, wie im Paragraph 6, AKG vorgesehen, mit der Arbeiterkammer zusammenarbeiteten, sei darin keine Erweiterung ihres Aufgabenbereiches zu erblicken, zumal vier von sieben Landessekretären von einer derartigen Zusammenarbeit Gebrauch machten. Problematisch in ihrem Sinngehalt sei hingegen die in Paragraph 3, des Verwendungsgruppenschemas enthaltene Bestimmung "Sekretäre nach mindestens zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen römisch fünf bzw römisch sechs können in die Verwendungsgruppe römisch sieben umgereiht werden". Hiebei könne es sich nicht um Landessekretäre mit erweitertem Aufgabenbereich handeln, weil deren Einreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben ohnehin zwingend vorgesehen sei. Diese Bestimmung müsse auf den einzelnen Dienstnehmer wie eine programmatische Erklärung wirken, daß nach zehnjähriger Tätigkeit in den Verwendungsgruppen römisch fünf bzw römisch sechs eine Umreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben erfolgen werde, wenn keine Sachargumente entgegenstünden. Im Rahmen des Gesamtverhaltens der beklagten Partei müsse auch berücksichtigt werden, daß der zwar nach außen hin nicht entscheidungsbefugte, aber doch in aller Regel entscheidende Gewerkschaftsvorsitzende dem Kläger eine Umreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben in Aussicht gestellt habe. Letztlich habe auch die Vorgangsweise der beklagten Partei Erklärungswert. Sie habe sämtliche anderen Landessekretäre innerhalb eines Zeitraumes von rund zehn Jahren in die Verwendungsgruppe römisch sieben eingereiht, obwohl nur bei den Landessekretären für Salzburg und Niederösterreich ein erweiterter Aufgabenbereich vorliege. Bezüglich des Landessekretärs für Tirol könne sich die beklagte Partei (dem Kläger gegenüber) nicht darauf berufen, daß dieser für einen Verdienstausfall entschädigt habe werden müssen, weil dies nicht in dem mit dem Kläger vergleichbaren arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis liege; auch den Landessekretär für Steiermark könne sie nicht ins Treffen führen, weil es dort seit 1992 zwei in die Verwendungsgruppe römisch sieben eingestufte Sekretäre gebe. Betrachte man das Gesamtverhalten der beklagten Partei, dann habe es beim Kläger den Eindruck hervorrufen dürfen, er werde, wie die anderen Landessekretäre der Chemieabeitergewerkschaft spätestens zehn Jahre nach seiner Einreihung in die Verwendungsgruppe römisch sechs mit einer Umreihung in die Verwendungsgruppe römisch sieben rechnen können, wenn dem nicht sachliche Gründe entgegenstünden.
Auf solche sachliche Gründe berufe sich die beklagte Partei mit dem Vorbringen, die Vorgesetzten seien mit der Arbeitsleistung des Klägers nicht zufrieden gewesen, der Kläger habe von allen Landessekretären den weitaus kleinsten Aufgabenbereich. Ersteres sei im Verfahren nicht hervorgekommen; letzteres könne nicht schon deshalb bejaht werden, weil der Kläger ebenso wie vier weitere Landessekretäre keinen erweiterten Aufgabenbereich habe. Das Vorbringen der beklagten Partei, der Kläger habe von allen Landessekretären den kleinsten Aufgabenbereich, sei bisher weder widerlegt noch bestätigt. Feststehe lediglich, daß der Kläger nicht wie andere Landessekretäre Fachausschüsse der Arbeiterkammer "zu betreuen" habe. Damit sei allerdings noch kein Aufgabendefizit unter Beweis gestellt. Denkbar wäre es, daß der Entfall der Zusammenarbeit mit Fachausschüssen keine Aufgabenreduktion, sondern nur eine andere Form der Aufgabenerfüllung mit sich bringe; dies wäre dann der Fall, wenn die im Zusammenarbeit mit den Fachausschüssen geleistete Bildungsarbeit - bei gleichem Arbeitsausmaß - lediglich anders organisiert wäre. Es sei daher konkret Art und Ausmaß der Leistungen festzustellen, die dem Kläger durch einen Fachausschuß abverlangt würden und ob für den Kläger die Nichtexistenz eines solchen Fachausschusses eine Aufgabenreduktion oder lediglich eine Aufgabenverlagerung bedeute. Werde die Arbeit in den Fachausschüssen eigens angemessen honoriert, hätte sie insoweit außer Betracht zu bleiben. Unterschiede in der Anzahl der zu betreuenden Mitglieder und Betriebe könnten als Indiz für einen verminderten Aufgabenbereich nur dann herangezogen werden, wenn Mitglieder- und Betriebsanzahl in allen Bundesländern, in denen Landessekretäre bestellt seien, vorgebracht und festgestellt wären. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, daß allenfalls eine Minderzahl von zu betreuenden Gewerkschaftsmitgliedern durch eine größere Intensität der Betreuung ausgeglichen werden könne. Auch ein Ausgleich eines sonst gegebenen minderen Arbeitsaufwandes durch grenzüberschreitende Kontakte und die Abwicklung von Großinsolvenzen sei in die Betrachtung einzubeziehen.
Sollte demnach ein Zuspruch zu erwägen sein, sei der beklagten Partei die Vorlage einer Aufstellung mit allen Biennalstufen der Verwendungsgruppen VI und VII im gesamten strittigen Zeitraum aufzutragen.Sollte demnach ein Zuspruch zu erwägen sein, sei der beklagten Partei die Vorlage einer Aufstellung mit allen Biennalstufen der Verwendungsgruppen römisch sechs und römisch sieben im gesamten strittigen Zeitraum aufzutragen.
Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei aus den Rekursgründen der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, in der Sache selbst im Sinn der Wiederherstellung des Ersturteils zu erkennen; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, dem Rekurs nicht Folge zu geben.