Der Revisionsrekurs ist - ohne daß es eines Ausspruches im Sinne des an Stelle des § 528 Abs 2 ZPO anzuwendenden § 46 Abs 2 ASGG (Kuderna, ASGG 243 f) bedürfte, zulässig (§ 47 Abs 1 ASGG) und auch berechtigt.Der Revisionsrekurs ist - ohne daß es eines Ausspruches im Sinne des an Stelle des Paragraph 528, Absatz 2, ZPO anzuwendenden Paragraph 46, Absatz 2, ASGG (Kuderna, ASGG 243 f) bedürfte, zulässig (Paragraph 47, Absatz eins, ASGG) und auch berechtigt.
Gemäß § 146 ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dieser Satz wurde durch die ZVN 1983 in das Gesetz eingefügt, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von den Gerichten gelegentlich sehr streng gehandhabt worden war und ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" vielfach nur dann angenommen wurde, wenn der säumigen Partei keinerlei Verschulden angelastet werden konnte. Der Verschuldensgrad ist dem § 2 DHG zu entnehmen (JA 1337 BlgNR 15. GP 10). Grobes Verschulden im Sinne des § 2 DHG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt; es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (SZ 45/42; Arb. 9.328 uva).Gemäß Paragraph 146, ZPO ist einer Partei, die durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an der rechtzeitigen Vornahme einer befristeten Prozeßhandlung verhindert wurde und die dadurch verursachte Versäumung für sie den Rechtsnachteil des Ausschlusses von der vorzunehmenden Prozeßhandlung zur Folge hatte, auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. Daß der Partei ein Verschulden an der Versäumung zur Last liegt, hindert die Bewilligung der Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Dieser Satz wurde durch die ZVN 1983 in das Gesetz eingefügt, weil die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von den Gerichten gelegentlich sehr streng gehandhabt worden war und ein "unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis" vielfach nur dann angenommen wurde, wenn der säumigen Partei keinerlei Verschulden angelastet werden konnte. Der Verschuldensgrad ist dem Paragraph 2, DHG zu entnehmen (JA 1337 BlgNR 15. Gesetzgebungsperiode 10). Grobes Verschulden im Sinne des Paragraph 2, DHG liegt nach ständiger Rechtsprechung vor, wenn der Schädiger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlicher und damit auffallender Weise vernachlässigt; es muß sich um ein Versehen handeln, das mit Rücksicht auf die Schwere und die Häufigkeit nur bei besonders nachlässigen und leichtsinnigen Menschen vorkommt und den Eintritt des Schadens als wahrscheinlich und nicht bloß als möglich vorhersehbar macht (SZ 45/42; Arb. 9.328 uva).
Entgegen der Ansicht der Vorinstanzen liegt grobe Fahrlässigkeit nicht vor. Nach den von der zweiten Instanz als tauglich befundenen Bescheinigungsmitteln ist davon auszugehen, daß die Kanzleileiterin Irene K*** den Konzipienten des Beklagten Rechtsanwaltsanwärter Dr. Christian K*** am 21. Dezember 1982 fernmündlich fragte, von wem die Akten bearbeitet würden, in denen während der Weihnachtsfeiertage Rechtsmittel zu verfassen seien. Sie erwähnte hiebei namentlich zwei andere Akten, in denen Rechtsmittelfristen liefen, und erhielt von Rechtsanwaltsanwärter Dr. Christian K*** die Antwort, daß die Berufungsfrist nicht vor dem Ablauf der Gerichtsferien ende; sie erhielt ferner den Auftrag, die Akten bis zum Ende der Gerichtsferien zu kalendieren. Die Kanzleileiterin trug hierauf den Ablauf sämtlicher Berufungsfristen mit 4. Jänner 1988 im Kalender ein und zwar auch für die gegenständliche Rechtssache, weil sie nicht wußte, daß es sich dabei um eine Arbeitsgerichtssache handelte, für die die Bestimmungen über die Gerichtsferien nicht gelten. Ursprünglich war das Ende der Berufungsfrist richtig mit 29. Dezember 1987 im Kalender eingetragen worden.
Das Versehen der beiden Rechtsanwaltsbediensteten ist darauf zurückzuführen, daß die Kanzleileiterin den Auftrag des Konzipienten auf alle für 29. Dezember 1987 eingetragenen Fristsachen bezog und der Konzipient, dem insbesondere zwei Fristsachen telefonisch namentlich genannt worden waren, nicht nachforschte, ob unter den übrigen im Fristvormerk eingetragenen Akten auch Ferialsachen seien. Der gesamte Geschehensablauf spricht für ein Mißverständnis, weil der Konzipient des Beklagten die Anweisung, die Fristakten weiter zu kalendieren, unter dem Eindruck der ihm namentlich genannten Akten, die keine Ferialsachen waren, gab und die Kanzleileiterin diesen Auftrag in Unkenntnis des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und der Bestimmung des § 39 Abs 4 ASGG auch in bezug auf den gegenständlichen arbeitsrechtlichen Berufungsakt vollzog. Gewiß hätte der von der Kanzleiangestellten telefonisch zu Rate gezogene Konzipient der Sache nachgehen und im einzelnen überprüfen müssen, um welche Arten von Rechtsmitteln es sich handelte, und sich nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, daß die Berufungsfristen in diesen Sachen nicht schon vor dem Beginn der Gerichtsferien endeten. In seiner Säumnis liegt jedoch ebensowenig eine grobe Fahrlässigkeit begründende ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung wie in der Rechtsunkenntnis der Kanzleiangestellten, die ohnehin eine Weisung eingeholt hat, was sie bezüglich der zu Weihnachten ablaufenden Rechtsmittelfristen unternehmen solle.Das Versehen der beiden Rechtsanwaltsbediensteten ist darauf zurückzuführen, daß die Kanzleileiterin den Auftrag des Konzipienten auf alle für 29. Dezember 1987 eingetragenen Fristsachen bezog und der Konzipient, dem insbesondere zwei Fristsachen telefonisch namentlich genannt worden waren, nicht nachforschte, ob unter den übrigen im Fristvormerk eingetragenen Akten auch Ferialsachen seien. Der gesamte Geschehensablauf spricht für ein Mißverständnis, weil der Konzipient des Beklagten die Anweisung, die Fristakten weiter zu kalendieren, unter dem Eindruck der ihm namentlich genannten Akten, die keine Ferialsachen waren, gab und die Kanzleileiterin diesen Auftrag in Unkenntnis des Vorliegens einer Arbeitsrechtssache und der Bestimmung des Paragraph 39, Absatz 4, ASGG auch in bezug auf den gegenständlichen arbeitsrechtlichen Berufungsakt vollzog. Gewiß hätte der von der Kanzleiangestellten telefonisch zu Rate gezogene Konzipient der Sache nachgehen und im einzelnen überprüfen müssen, um welche Arten von Rechtsmitteln es sich handelte, und sich nicht mit der Prüfung begnügen dürfen, daß die Berufungsfristen in diesen Sachen nicht schon vor dem Beginn der Gerichtsferien endeten. In seiner Säumnis liegt jedoch ebensowenig eine grobe Fahrlässigkeit begründende ungewöhnliche und auffallende Sorgfaltsverletzung wie in der Rechtsunkenntnis der Kanzleiangestellten, die ohnehin eine Weisung eingeholt hat, was sie bezüglich der zu Weihnachten ablaufenden Rechtsmittelfristen unternehmen solle.
Auch das Organisationsverschulden des Beklagtenvertreters infolge Unterlassung der Unterweisung der Kanzleileiterin übersteigt einen minderen Grad des Versehens nicht. Da die Kanzleileiterin die Terminübertragungen auf Grund einer Weisung vornahm, ist nicht feststellbar, ob sie bei gehöriger Einschulung anders vorgegangen wäre oder noch einmal zurückgefragt hätte.
Dem Rekurs ist daher Folge zu geben.
Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten iS des § 154 ZPO nicht verzeichnet wurden.Eine Kostenentscheidung entfiel, da Kosten iS des Paragraph 154, ZPO nicht verzeichnet wurden.