Entscheidung 9 ObA 223/98d
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
19.08.1998
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Zörner und Norbert Bacher als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Gisela H*****, Restaurantfachfrau, ***** vertreten durch Dr.Klaudia Gringer, Sekretär der Kammer für Arbeiter und Angestellte für Oberösterreich, Volksgartenstraße 40, 4020 Linz, wider die beklagte Partei Paul A*****, ohne Beschäftigung, ***** vertreten durch Dr.Johannes Hintermayr, Rechtsanwalt in Linz, wegen S 39.724,44 netto sA, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 30.Juni 1998, GZ 12 Ra 151/98g-17, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß § 526 Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß von der Anfechtungserklärung, den Ausführungen und dem Antrag des Rekurses ausdrücklich nur die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag umfaßt war, sodaß einer Prüfung der Frage, ob der Beklagte nicht auch einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil eingebracht habe, das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu § 526) entgegenstand.Das Rekursgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß von der Anfechtungserklärung, den Ausführungen und dem Antrag des Rekurses ausdrücklich nur die Entscheidung über den Wiedereinsetzungsantrag umfaßt war, sodaß einer Prüfung der Frage, ob der Beklagte nicht auch einen Widerspruch gegen das Versäumungsurteil eingebracht habe, das im Rekursverfahren geltende Neuerungsverbot (Kodek in Rechberger ZPO Rz 3 zu Paragraph 526,) entgegenstand.
Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers bestand im übrigen keine Veranlassung des Erstgerichtes, ein Verbesserungsverfahren über den Wiedereinsetzungsantrag einzuleiten, weil dieser, wie das Rekursgericht richtig erkannt hat, schon nach der aus dem Wiedereinsetzungsantrag hervorgehenden Chronologie jedenfalls verspätet eingebracht war und daher zurückzuweisen gewesen wäre. Dem vermag der Beklagte, der auf das Verspätungsproblem nicht eingeht, nichts entgegenzusetzen. Selbst dann, wenn im Zuge des Verbesserungsverfahrens Mängel (- sei es auch vom Gewicht einer Nichtigkeit -) aufgetreten wären, ist dies insoweit ohne Belang, als der für die Zurückweisung maßgebliche Grund der Verspätung unabhängig vom Verbesserungsverfahren wahrzunehmen war.
Zusammenfassend vermag der Beklagte sohin keine für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels notwendige Rechtsfrage im Sinne des § 46 Abs 1 ASGG aufzuzeigen.Zusammenfassend vermag der Beklagte sohin keine für die Zulässigkeit seines Rechtsmittels notwendige Rechtsfrage im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG aufzuzeigen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00223.98D.0819.000
Dokumentnummer
JJT_19980819_OGH0002_009OBA00223_98D0000_000