Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der klagenden Partei die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage, ob der klagenden Partei die geltend gemachten Ansprüche zustehen, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, war der Beklagte stets Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei. Aufgrund der ausdrücklichen Rechtswahl im schriftlichen Dienstvertrag hat darauf insgesamt österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung zu kommen. Selbst wenn daher die zusätzliche Treuhandvereinbarung nichtig und wirkungslos wäre, wie der Beklagte meint, würde dies nichts daran ändern, daß seine Entlassung als Dienstnehmer der klagenden Partei wegen des eigenmächtigen Urlaubsantrittes von 4 Wochen zu Recht und in Anbetracht aller Umstände (keine Urlaubsanschrift: vgl Kuderna, Entlassungsrecht**2 17) auch fristgerecht erfolgte. Da ihm die von ihm beanspruchten entlassungsabhängigen Ansprüche wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung udgl sohin nicht zustehen, hätte er sich die entsprechenden Beträge nicht selbst anweisen dürfen.Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er damit nur zum Teil von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen ausgeht. Wie die Vorinstanzen richtig erkannten, war der Beklagte stets Dienstnehmer der Rechtsvorgängerin der klagenden Partei. Aufgrund der ausdrücklichen Rechtswahl im schriftlichen Dienstvertrag hat darauf insgesamt österreichisches Arbeitsrecht zur Anwendung zu kommen. Selbst wenn daher die zusätzliche Treuhandvereinbarung nichtig und wirkungslos wäre, wie der Beklagte meint, würde dies nichts daran ändern, daß seine Entlassung als Dienstnehmer der klagenden Partei wegen des eigenmächtigen Urlaubsantrittes von 4 Wochen zu Recht und in Anbetracht aller Umstände (keine Urlaubsanschrift: vergleiche Kuderna, Entlassungsrecht**2 17) auch fristgerecht erfolgte. Da ihm die von ihm beanspruchten entlassungsabhängigen Ansprüche wie Abfertigung, Kündigungsentschädigung udgl sohin nicht zustehen, hätte er sich die entsprechenden Beträge nicht selbst anweisen dürfen.
Einer weiteren Erforschung des ausländischen Rechts (s. insbes. S 245 und 257) bedurfte es sohin ebensowenig wie einer Erörterung der erst am 5./6.12.1991 bei der klagenden Partei eingelangten Austrittserklärung. Dem weiterhin behaupteten Mangel der Prozeßvoraussetzungen steht bereits die im übrigen zutreffende bindende Entscheidung des Berufungsgerichtes entgegen (EvBl 1996/135 uva).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens ist in den Paragraphen 41 und 50 Absatz eins, ZPO begründet.