Ergänzend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, daß den sechs vom Umbau der Filiale am meisten betroffenen Dienstnehmern die Prämie "freiwillig" und "ohne Präjudiz" zuerkannt wurde, sondern daß die Prämie nach dem einstimmigen Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 27. April 1989 ausdrücklich dazu diente, diesen Dienstnehmern "die Mehrbelastung in Zusammenhang mit dem Geschäftsstellenumbau in Krieglach zu vergüten". Rechtsgrundlage für diesen außerordentlichen Dienstbezug war die Bestimmung des § 64 des Sparkassen-Dienstrechts 1988, wonach die Sparkasse für "außergewÄhnliche Leistungen" individuelle Leistungsprämien gewähren kann (vgl. zum Begriff der "Prämie" auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 I 179; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 253 und 267). Daß die Prämie entgegen der klaren Bestimmung des Sparkassen-Dienstrechts und dem schriftlich bekanntgegebenen Wortlaut des Vorstandsbeschlusses nur den Zweck gehabt habe, allgemein die Motivation für künftige Leistungen zu heben, wurde nicht festgestellt. Die lediglich dem Kläger gegenüber vorgenommene Einschränkung, daß die Auszahlung erst "nach Klärung des derzeitigen Abwanderungsgedankens, bis spätestens Ende 1989" erfolge, verstieß sohin mangels jeglichen sachlichen Zusammenhanges gegen den allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem der Dienstgeber verpflichtet ist, einzelne Dienstnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen (vgl. Schwarz-Löschnigg aaO 270 f; Spielbüchler aaO 240 ff; Arb 10.241, 9.427 uva).Ergänzend ist der Rechtsrüge der Revisionswerberin entgegenzuhalten, daß es im vorliegenden Fall nicht darauf ankommt, daß den sechs vom Umbau der Filiale am meisten betroffenen Dienstnehmern die Prämie "freiwillig" und "ohne Präjudiz" zuerkannt wurde, sondern daß die Prämie nach dem einstimmigen Vorstandsbeschluß der Beklagten vom 27. April 1989 ausdrücklich dazu diente, diesen Dienstnehmern "die Mehrbelastung in Zusammenhang mit dem Geschäftsstellenumbau in Krieglach zu vergüten". Rechtsgrundlage für diesen außerordentlichen Dienstbezug war die Bestimmung des Paragraph 64, des Sparkassen-Dienstrechts 1988, wonach die Sparkasse für "außergewÄhnliche Leistungen" individuelle Leistungsprämien gewähren kann vergleiche zum Begriff der "Prämie" auch Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, Arbeitsrecht3 römisch eins 179; Schwarz-Löschnigg, Arbeitsrecht4 253 und 267). Daß die Prämie entgegen der klaren Bestimmung des Sparkassen-Dienstrechts und dem schriftlich bekanntgegebenen Wortlaut des Vorstandsbeschlusses nur den Zweck gehabt habe, allgemein die Motivation für künftige Leistungen zu heben, wurde nicht festgestellt. Die lediglich dem Kläger gegenüber vorgenommene Einschränkung, daß die Auszahlung erst "nach Klärung des derzeitigen Abwanderungsgedankens, bis spätestens Ende 1989" erfolge, verstieß sohin mangels jeglichen sachlichen Zusammenhanges gegen den allgemein anerkannten arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz, nach dem der Dienstgeber verpflichtet ist, einzelne Dienstnehmer nicht willkürlich, also ohne sachliche Rechtfertigung, schlechter zu behandeln als die übrigen vergleiche Schwarz-Löschnigg aaO 270 f; Spielbüchler aaO 240 ff; Arb 10.241, 9.427 uva).
Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat sich der Kläger die mit Vorstandsbeschluß vom 27.April 1989 zuerkannte Prämie bereits verdient, da er während der Umbauarbeiten in der Zeit von November 1988 bis April 1989 die mit dem Umbau verbundene "Mehrbelastung" bereits auf sich genommen hatte (§ 16 AngG; 9 Ob A 101/90 = ecolex 1990, 567). Andererseits ist es auch den anderen fünf Dienstnehmern offengestanden, ihr Dienstverhältnis ohne den Verlust der an sie vorbehaltlos ausgezahlten Prämie zu lösen. Soweit der Kläger der Beklagten durch Nachfristsetzung die Gelegenheit gab, ihm die nach wie vor vorenthaltene Prämie nachzuzahlen, widrigenfalls er seinen Austritt erklären werde, handelte er weder sittenwidrig noch hat er sich der Geltendmachung seiner Ansprüche verschwiegen.Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, hat sich der Kläger die mit Vorstandsbeschluß vom 27.April 1989 zuerkannte Prämie bereits verdient, da er während der Umbauarbeiten in der Zeit von November 1988 bis April 1989 die mit dem Umbau verbundene "Mehrbelastung" bereits auf sich genommen hatte (Paragraph 16, AngG; 9 Ob A 101/90 = ecolex 1990, 567). Andererseits ist es auch den anderen fünf Dienstnehmern offengestanden, ihr Dienstverhältnis ohne den Verlust der an sie vorbehaltlos ausgezahlten Prämie zu lösen. Soweit der Kläger der Beklagten durch Nachfristsetzung die Gelegenheit gab, ihm die nach wie vor vorenthaltene Prämie nachzuzahlen, widrigenfalls er seinen Austritt erklären werde, handelte er weder sittenwidrig noch hat er sich der Geltendmachung seiner Ansprüche verschwiegen.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 50 und 41 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in den Paragraphen 50 und 41 ZPO begründet.