Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Soweit die Revisionswerberin sich auf ihren Schriftsatz (ON 2) beruft, ist ihr zu erwidern, daß darin über die Tätigkeit des Klägers am 5.Juli 1995 nur behauptet wurde, er habe während des Krankenstandes am Nachmittag dieses Tages einen Autobus eines Ennser Transportunternehmens gelenkt. Was die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).Die behaupteten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Soweit die Revisionswerberin sich auf ihren Schriftsatz (ON 2) beruft, ist ihr zu erwidern, daß darin über die Tätigkeit des Klägers am 5.Juli 1995 nur behauptet wurde, er habe während des Krankenstandes am Nachmittag dieses Tages einen Autobus eines Ennser Transportunternehmens gelenkt. Was die weiters geltend gemachten Verfahrensmängel betrifft, ist darauf hinzuweisen, daß auch im Verfahren in Arbeitsrechtssachen angebliche Mängel des Verfahrens erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat, nicht mehr mit Revision geltend gemacht werden können (RZ 1989/16 ua).
Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der damals bei der beklagten Partei als Fahrverkäufer von Tiefkühlprodukten beschäftigte Kläger habe während des Krankenstandes weder eine Tätigkeit entfaltet, die geeignet gewesen wäre, den Heilungserfolg zu gefährden, noch eine den Interessen der beklagten Partei abträgliche Nebenbeschäftigung ausgeübt, Vertrauensunwürdigkeit des Klägers im Sinne des § 27 Z 1 AngG sei daher nicht gegeben, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, der damals bei der beklagten Partei als Fahrverkäufer von Tiefkühlprodukten beschäftigte Kläger habe während des Krankenstandes weder eine Tätigkeit entfaltet, die geeignet gewesen wäre, den Heilungserfolg zu gefährden, noch eine den Interessen der beklagten Partei abträgliche Nebenbeschäftigung ausgeübt, Vertrauensunwürdigkeit des Klägers im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG sei daher nicht gegeben, zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Soweit die Revisionswerberin ausführt, der Kläger habe seine Treuepflicht verletzt, weil er nicht alles unterlassen habe, was auch nur die Gefahr einer Verzögerung des Heilungserfolges herbeiführen könnte, geht sie nicht von den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen aus, wonach das lediglich 30 Min dauernde Lenken eines Autobusses während einer mit Schrittgeschwindigkeit durchgeführten Rundfahrt im VOEST-Gelände nicht geeignet war, den Krankheitsverlauf des Klägers negativ zu beeinflussen und den Heilungsprozeß zu verzögern.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, ZPO.