Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist bei der beklagten Partei als Vertragslehrerin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 5.Oktober 1990 war ihr Dienstverhältnis vorerst vom 10.September 1990 bis längstens 5.Juli 1991 befristet. Sie war in das Entlohnungsschema II L eingestuft; ihre Beschäftigung richtete sich nach dem jeweils erforderlichen Ausmaß. Mit Nachtrag vom 14.November 1990 wurde dieser Dienstvertrag mit Wirksamkeit vom 1.Dezember 1990 dahin abgeändert, daß das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, das Entlohnungsschema I L anzuwenden und die Klägerin vollbeschäftigt ist.Die Klägerin ist bei der beklagten Partei als Vertragslehrerin beschäftigt. Nach dem Dienstvertrag vom 5.Oktober 1990 war ihr Dienstverhältnis vorerst vom 10.September 1990 bis längstens 5.Juli 1991 befristet. Sie war in das Entlohnungsschema römisch zwei L eingestuft; ihre Beschäftigung richtete sich nach dem jeweils erforderlichen Ausmaß. Mit Nachtrag vom 14.November 1990 wurde dieser Dienstvertrag mit Wirksamkeit vom 1.Dezember 1990 dahin abgeändert, daß das Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit eingegangen, das Entlohnungsschema römisch eins L anzuwenden und die Klägerin vollbeschäftigt ist.
Bis zum 30.November 1990 erfolgte die Entlohnung der Klägerin im Sinne des § 44 d VBG 1948 nach dem Teiler 10, da die Zeit der Hauptferien von der Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses nicht umfaßt war. Ab dem 1.Dezember 1990 erhielt sie die ihr gebührende Monatsentlohnung. Bis dahin hatte die Klägerin ein monatliches Nettogehalt von ca S 12.000 bezogen und bereits verbraucht. Sie rechnete nicht damit, daß die beklagte Partei einen Rückforderungsanspruch stellen werde.Bis zum 30.November 1990 erfolgte die Entlohnung der Klägerin im Sinne des Paragraph 44, d VBG 1948 nach dem Teiler 10, da die Zeit der Hauptferien von der Dauer ihres befristeten Dienstverhältnisses nicht umfaßt war. Ab dem 1.Dezember 1990 erhielt sie die ihr gebührende Monatsentlohnung. Bis dahin hatte die Klägerin ein monatliches Nettogehalt von ca S 12.000 bezogen und bereits verbraucht. Sie rechnete nicht damit, daß die beklagte Partei einen Rückforderungsanspruch stellen werde.
Die beklagte Partei behielt anläßlich der Bezugsanweisung für Jänner 1991 einen Betrag in Höhe von S 8.375,80 als "Übergenuß" für die Zeit von September 1990 bis Dezember 1990 und einen Betrag in Höhe von S 1.752,30 als "Übergenuß" an Sonderzahlungen für die Zeit von September 1990 bis November 1990 ein.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin Zahlung der für die Zeit von September bis November 1990 einbehaltenen Beträge. Ihr Dienstvertrag sei mit Wirkung vom 1.Dezember 1990 geändert worden. Bis dahin sei sie korrekt nach dem Teiler 10 entlohnt worden. Für eine nachträgliche Anwendung des Teilers 12 und die Einbehaltung der ihr solchermaßen zugekommenen Entlohnung bestehe keine gesetzliche Grundlage. Sie habe ihr geringes Einkommen aus der Teilbeschäftigung umgehend zur Deckung ihrer Lebensbedürfnisse verwendet und keine Ersparnisse anlegen können. Es werde daher auch gutgläubiger Erhalt und Verbrauch der Entlohnungsdifferenz eingewendet.
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Eine Änderung des Entlohnungsschemas sei lediglich als Überstellung, nicht aber als Begründung eines neuen Dienstverhältnisses anzusehen. Da die Klägerin nach dieser Änderung auch während der Ferien beschäftigt gewesen sei, könne es durch die Überstellung nicht zu Doppelanweisungen von Ferialbezügen kommen. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Bestimmung des § 44 d VBG widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, die Einkommen von Lehrern, die während der Ferien unbeschäftigt sind, jenen gleichzustellen, deren Dienstverhältnis die Zeit der Ferien umfaßt. Soweit die Klägerin mehr Entgelt beanspruche, als ihr für 12 Monate zustehe, könne sie sich nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen.Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Eine Änderung des Entlohnungsschemas sei lediglich als Überstellung, nicht aber als Begründung eines neuen Dienstverhältnisses anzusehen. Da die Klägerin nach dieser Änderung auch während der Ferien beschäftigt gewesen sei, könne es durch die Überstellung nicht zu Doppelanweisungen von Ferialbezügen kommen. Die von der Klägerin vorgenommene Auslegung der Bestimmung des Paragraph 44, d VBG widerspreche der Absicht des Gesetzgebers, die Einkommen von Lehrern, die während der Ferien unbeschäftigt sind, jenen gleichzustellen, deren Dienstverhältnis die Zeit der Ferien umfaßt. Soweit die Klägerin mehr Entgelt beanspruche, als ihr für 12 Monate zustehe, könne sie sich nicht auf einen gutgläubigen Verbrauch berufen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Bestimmung des § 44 d VBG keine Handhabe dafür biete, bei Umstellung der Gehaltsberechnung von Teiler 10 auf Teiler 12 bereits ausgezahlte Differenzbeträge rückzufordern. Ebenso sei aus den Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Unterricht zur Zweiten VBG-Novelle vom 26.Juni 1961 nichts für den Standpunkt der beklagten Partei zu gewinnen. Danach sei bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres die geänderte Entlohnung nach Teiler 12 flüssig zu machen. Die Rechtswirkungen der Vertragsänderung seien erst mit 1.Dezember 1990 eingetreten, sodaß eine Rückverrechnung unzulässig sei. Im übrigen liege auch ein gutgläubiger Verbrauch der zuviel erhaltenen Entlohnung durch die Klägerin vor; sie sei daher nicht verpflichtet, sich diese Beträge anrechnen zu lassen.Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Bestimmung des Paragraph 44, d VBG keine Handhabe dafür biete, bei Umstellung der Gehaltsberechnung von Teiler 10 auf Teiler 12 bereits ausgezahlte Differenzbeträge rückzufordern. Ebenso sei aus den Durchführungsbestimmungen des Bundesministeriums für Unterricht zur Zweiten VBG-Novelle vom 26.Juni 1961 nichts für den Standpunkt der beklagten Partei zu gewinnen. Danach sei bei einer Änderung des Beschäftigungsausmaßes während des Schuljahres die geänderte Entlohnung nach Teiler 12 flüssig zu machen. Die Rechtswirkungen der Vertragsänderung seien erst mit 1.Dezember 1990 eingetreten, sodaß eine Rückverrechnung unzulässig sei. Im übrigen liege auch ein gutgläubiger Verbrauch der zuviel erhaltenen Entlohnung durch die Klägerin vor; sie sei daher nicht verpflichtet, sich diese Beträge anrechnen zu lassen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß § 46 Abs 1 Z 1 ASGG nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, daß die Klägerin für den Zeitraum ab September 1990 bis November 1990 gesetzeskonform entlohnt worden sei. Eine für den abweichenden Fall der Klägerin passende Regelung sei weder der Bestimmung des § 44 d VBG noch den Durchführungsbestimmungen, zu denen überdies eine Behauptung der beklagten Partei fehle, daß sie Vertragsbestandteil geworden seien, zu entnehmen. Aus § 4 Abs 4 des VBG sei abzuleiten, daß ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis, das verlängert werde, erst im Fall einer weiteren Verlängerung so anzusehen sei, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und sprach aus, daß die Revision gemäß Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG nicht zulässig sei. Es billigte die Rechtsansicht des Erstgerichts und führte ergänzend aus, daß die Klägerin für den Zeitraum ab September 1990 bis November 1990 gesetzeskonform entlohnt worden sei. Eine für den abweichenden Fall der Klägerin passende Regelung sei weder der Bestimmung des Paragraph 44, d VBG noch den Durchführungsbestimmungen, zu denen überdies eine Behauptung der beklagten Partei fehle, daß sie Vertragsbestandteil geworden seien, zu entnehmen. Aus Paragraph 4, Absatz 4, des VBG sei abzuleiten, daß ein auf bestimmte Zeit eingegangenes Dienstverhältnis, das verlängert werde, erst im Fall einer weiteren Verlängerung so anzusehen sei, wie wenn es von Anfang an auf unbestimmte Zeit eingegangen worden wäre.
Selbst wenn man davon ausginge, daß die Klägerin für die Zeit von September bis November 1990 übermäßig entlohnt worden sei, könne sie nicht als unredlicher Empfänger einer Nichtschuld im Sinne der §§ 1437, 326 ABGB angesehen werden. Aufgrund des Bestandes eines befristeten Dienstverhältnisses sei ihr guter Glaube bei Empfang und Verbrauch der Entlohnung nicht in Zweifel zu ziehen.Selbst wenn man davon ausginge, daß die Klägerin für die Zeit von September bis November 1990 übermäßig entlohnt worden sei, könne sie nicht als unredlicher Empfänger einer Nichtschuld im Sinne der Paragraphen 1437, 326, ABGB angesehen werden. Aufgrund des Bestandes eines befristeten Dienstverhältnisses sei ihr guter Glaube bei Empfang und Verbrauch der Entlohnung nicht in Zweifel zu ziehen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die außerordentliche Revision der beklagten Partei mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die außerordentliche Revision zu "verwerfen".