Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Der Kläger hat in der Berufung die Feststellung, die Arbeit für Katharina V***** sei die letzte einer unbestimmten Zahl von vom Kläger während der Arbeitszeit unter Verwendung der Einrichtungen der beklagten Partei für die Johann S***** GmbH oder für andere Personen als seine Angehörigen ausgeführten Privatarbeiten gewesen, lediglich unter den Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung bekämpft. Aus dem in den Ausführungen zum Berufungsgrund der Aktenwidrigkeit enthaltenen, die folgenden, diesen Berufungsgrund betreffenden Darlegungen lediglich unterstreichenden, einleitenden Halbsatz "Es wurde weder von der beklagten Partei vorgebracht, daß der Kläger eine unbestimmte Anzahl von Privatarbeiten während der Arbeitszeit durchgeführt hätte noch wurde von einem Zeugen...." ist nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennbar, daß der Berufungswerber auch geltend machen wollte, es handle sich um eine durch das Vorbringen der beklagten Partei nicht gedeckte überschießende Feststellung und damit um einen primären Mangel des Verfahrens erster Instanz. Es bildet daher keinen Mangel des Berufungsverfahrens, wenn sich das Berufungsgericht zwar eingehend mit den ausdrücklich geltend gemachten Berufungsgründen der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen Beweiswürdigung, nicht aber mit der Frage auseinandergesetzt hat, ob eine durch das Vorbringen der beklagten Partei gedeckte Feststellung vorliegt. Im übrigen hat die beklagte Partei vorgebracht, daß der Kläger bei der gleichzeitigen Durchführung von drei kassenfremden Arbeiten während der Dienstzeit betreten wurde. Damit wurde wohl auch unterstellt, daß es sich bei diesen Arbeiten nicht um die einzigen Schwarzarbeiten des Klägers handelte, sondern nur um die, die bei einer stichprobenartigen Überprüfung durch die beklagte Partei entdeckt wurden. Die Feststellung, der Kläger habe auch in der Vergangenheit Privatarbeiten an seinem Arbeitsplatz durchgeführt, ist daher durch das Vorbringen der beklagten Partei gedeckt.
Was die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (§ 48 ASGG).Was die rechtliche Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes betrifft, genügt es, auf die zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers noch folgendes zu erwidern:
Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der als Zahntechniker in einem Zahnambulatorium der beklagten Partei beschäftigt gewesene Kläger wiederholt und bis knapp vor dem Ausspruch der Entlassung für das zahntechnische Labor Johann S***** GmbH am Arbeitsplatz während der Dienstzeit unter Verwendung der Einrichtungen der beklagten Partei zahntechnische Arbeiten ausgeführt, obwohl ihm und den anderen Bediensteten aus gegebenem Anlaß zuvor mit Dienstanweisung die Ausführung von kassenfremden Arbeiten ("Schwarzarbeiten") ausdrücklich unter Androhung der Entlassung untersagt worden war. Zutreffend haben die Vorinstanzen dieses Verhalten als Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1, 3. Tatbestand AngG und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit qualifiziert und im Hinblick auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Anfechungsbegehren abgewiesen (siehe § 106 Abs 2 1.Satz ArbVG).Nach den für den Obersten Gerichtshof bindenden Feststellungen der Vorinstanzen hat der als Zahntechniker in einem Zahnambulatorium der beklagten Partei beschäftigt gewesene Kläger wiederholt und bis knapp vor dem Ausspruch der Entlassung für das zahntechnische Labor Johann S***** GmbH am Arbeitsplatz während der Dienstzeit unter Verwendung der Einrichtungen der beklagten Partei zahntechnische Arbeiten ausgeführt, obwohl ihm und den anderen Bediensteten aus gegebenem Anlaß zuvor mit Dienstanweisung die Ausführung von kassenfremden Arbeiten ("Schwarzarbeiten") ausdrücklich unter Androhung der Entlassung untersagt worden war. Zutreffend haben die Vorinstanzen dieses Verhalten als Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, 3, Tatbestand AngG und nicht als bloße Ordnungswidrigkeit qualifiziert und im Hinblick auf das Vorliegen eines Entlassungsgrundes das Anfechungsbegehren abgewiesen (siehe Paragraph 106, Absatz 2, 1.Satz ArbVG).
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den §§ 58 Abs 1 ASGG und 41, 50 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahren beruht auf den Paragraphen 58, Absatz eins, ASGG und 41, 50 ZPO.