Begründung:
Der Beklagte verursachte am 17.4.1991 als Arbeitnehmer und Lenker eines Lkw-Zuges der Neben- intervenientin einen Verkehrsunfall, durch den am Lkw ein Schaden von S 573.300,- und am Anhänger ein solcher von S 106.644,- entstand. Die Klägerin zahlte als Kaskoversicherer des Lkw-Zuges nach Abzug eines Selbstbehalts S 619.944,- an die Nebenintervenientin.
Mit der vorliegenden Klage begehrt sie diesen Betrag vom Beklagten, da der Ersatzanspruch gemäß § 67 VersVG auf sie übergegangen sei. Aus der Fahrweise und dem Alkoholkonsum des Beklagten ergebe sich eine im Sinne des § 61 VersVG vorsatznahe Schadensstiftung.Mit der vorliegenden Klage begehrt sie diesen Betrag vom Beklagten, da der Ersatzanspruch gemäß Paragraph 67, VersVG auf sie übergegangen sei. Aus der Fahrweise und dem Alkoholkonsum des Beklagten ergebe sich eine im Sinne des Paragraph 61, VersVG vorsatznahe Schadensstiftung.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen, da ihn kein Verschulden am Zustandekommen des Unfalls treffe. Wäre der Anhänger, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, mit dem Lkw durch ein bewegliches Gelenk verbunden gewesen, wäre der Lkw nicht umgestürzt und der Schaden wäre wesentlich geringer ausgefallen.
Auf Grund dieses Einwandes der mangelnden Verkehrssicherheit der Anhängevorrichtung verkündete die Klägerin der Dienstgeberin des Beklagten den Streit, welche daraufhin dem Rechtsstreit auf seiten der Klägerin als Nebenintervenientin beitrat.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des § 61 VersVG seien nicht gegeben, weil dem Beklagten weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Überdies hätte der Schaden am Lkw-Zug gemäß Art XI Punkt 6 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) gegenüber dem Beklagten binnen 3 Monaten ab Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch verfallen.Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen des Paragraph 61, VersVG seien nicht gegeben, weil dem Beklagten weder ein vorsätzliches noch ein grob fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen sei. Überdies hätte der Schaden am Lkw-Zug gemäß Artikel römisch elf, Punkt 6 des Kollektivvertrages für das Güterbeförderungsgewerbe (Arbeiter) gegenüber dem Beklagten binnen 3 Monaten ab Kenntnis schriftlich geltend gemacht werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, sei der Anspruch verfallen.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung, wobei es ebenfalls auf den Verfall der Ansprüche des Arbeitgebers, wodurch es zu keinem Übergang der Schadenersatzansprüche an die Klägerin mehr kommen konnte, hinwies. Es sprach weiters aus, daß die Revision zulässig sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision der Nebenintervenientin mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren stattgegeben werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Klägerin ließ das Urteil des Berufungsgerichtes unbekämpft.
Der Beklagte beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen bzw ihr nicht Folge zu geben.