Entscheidung 9 ObA 227/02a
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hopf sowie die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden und gefährdeten Partei A***** GmbH, ***** vertreten durch Dr. Hans-Jörg Vogl, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen den Beklagten und Gegner der gefährdeten Partei Harald M*****, Wirtschaftsberater und selbständiger Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr. Karl-Heinz Plankel ua, Rechtsanwälte in Dornbirn, wegen Unterlassung (Streitwert EUR 22.000,--), über den außerordentlichen Revisionsrekurs des Beklagten und Gegners der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 10. September 2002, GZ 15 Ra 46/02f-14, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 47 Abs 1 ASGG iVm § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß Paragraph 526, Absatz 2, Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz eins, ASGG in Verbindung mit Paragraph 46, Absatz eins, ASGG zurückgewiesen (Paragraph 528 a, in Verbindung mit Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Rechtliche Beurteilung
Für die Annahme eines Verstoßes gegen die vertraglichen Konkurrenzverbote des Agentenvertrages kommt es nicht darauf an, dass die Kunden, deren Anwerbung betrieben wird, in einem Vertragsverhältnis zur klagenden Partei stehen. Das Rekursgericht gelangte diesbezüglich zur jedenfalls vertretbaren Rechtsauffassung, dass durch die Ausschaltung der klagenden Partei bei Neuabschlüssen oder Vertragserweiterungen mit bestehenden Kunden die Gefahr des Verlustes des Kundenstocks mit einem unwiederbringlichen Schaden gegeben sei.
Wenngleich hinsichtlich des "Vertragsausspannens" (Verstoß gegen Pkt 2.12. lit b des Agentenvertrages) nur eine Vorbereitungshandlung als bescheinigt festgestellt werden konnte, ist es ebenfalls vertretbar, im Zusammenhang mit dem erfolgten Wechsel des Beklagten zu einem neuen Vermittler auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr zu schließen. Gleiches gilt für die Annahme einer unmittelbar drohenden Vertragsverletzung (Pkt 1.1 des Agentenvertrages) des Beklagten durch Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit für ein anderes Vermittlungsunternehmen, wenn man in Betracht zieht, dass er seit Ende November 2001 laufend als freier Mitarbeiter der "A***** F***** R***** S*****", der "A***** GmbH" und der "A***** F***** GmbH" tätig war und überdies das von ihm vorbereitete Kundenschreiben betreffend den Vermittlerwechsel die Stampiglien sowohl der "A***** GmbH" als auch der "A***** F*****" aufweist.Wenngleich hinsichtlich des "Vertragsausspannens" (Verstoß gegen Pkt 2.12. Litera b, des Agentenvertrages) nur eine Vorbereitungshandlung als bescheinigt festgestellt werden konnte, ist es ebenfalls vertretbar, im Zusammenhang mit dem erfolgten Wechsel des Beklagten zu einem neuen Vermittler auf das Vorliegen einer Erstbegehungsgefahr zu schließen. Gleiches gilt für die Annahme einer unmittelbar drohenden Vertragsverletzung (Pkt 1.1 des Agentenvertrages) des Beklagten durch Aufnahme einer konkurrenzierenden Tätigkeit für ein anderes Vermittlungsunternehmen, wenn man in Betracht zieht, dass er seit Ende November 2001 laufend als freier Mitarbeiter der "A***** F***** R***** S*****", der "A***** GmbH" und der "A***** F***** GmbH" tätig war und überdies das von ihm vorbereitete Kundenschreiben betreffend den Vermittlerwechsel die Stampiglien sowohl der "A***** GmbH" als auch der "A***** F*****" aufweist.
Auch die Tatsache einer größeren Anzahl anhängiger ähnlicher Verfahren begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO, zumal die jeweils geltend gemachten Verstöße quantitativ und qualitativ von einander abweichen und daher nur im Einzelfall beurteilt werden können.Auch die Tatsache einer größeren Anzahl anhängiger ähnlicher Verfahren begründet noch keine erhebliche Rechtsfrage iSd Paragraph 502, Absatz eins, ZPO, zumal die jeweils geltend gemachten Verstöße quantitativ und qualitativ von einander abweichen und daher nur im Einzelfall beurteilt werden können.
Anmerkung
E67536
9ObA227.02a
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00227.02A.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_009OBA00227_02A0000_000