Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt auf den dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfen, sodass darauf zuerst einzugehen ist. Soweit die beklagte Partei im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall "S*****" die Auffassung vertritt, es liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor, weil das Berufungsgericht "durch unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen habe", übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht sehr wohl mit der entsprechenden Verfahrensrüge in der Berufung auseinandergesetzt und den in der unterlassenen Vernehmung des angebotenen Zeugen vermeintlich liegenden Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, dass kein hinreichend bestimmtes Beweisthema angegeben worden sei. Hat aber das Berufungsgericht einen behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann dies nach ganz herrschender Rechtsprechung in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden (siehe nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu § 503 ZPO). Zu Unrecht erhebt die Revision auch den Vorwurf weiterer vermeintlicher Mängel des Berufungsverfahrens, die darin liegen sollen, dass sich das Berufungsgericht mit der Rüge bestimmter Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht befasst bzw keine nachvollziehbaren Überlegungen zu deren Erledigung angestellt habe. Ob einzelne Fahrzeuginhaber (Spieler eines Eishockeyclubs) von der beklagten Partei bei der Rückstellung von Fahrzeugen von dieser eine Kaution zurückforderten, ist ohne Bedeutung, weil dies jedenfalls nicht dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden könnte. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Fahrzeuge dem Eishockeyverein zu Verfügung gestellt, der sie - gegen Einbehalt einer Kaution - an die Spieler weitergegeben hat. Soweit nun die Spieler anlässlich der Rückstellung der Fahrzeuge irrtümlich die Kaution von der beklagten Partei zurückforderten und nicht vom Verein - über dessen Vermögen im Übrigen der Konkurs eröffnet worden war - liegt kein Fehlverhalten des Klägers vor. Ob die Einzahlung eines bestimmten Kunden anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs in bar erfolgte - das Erstgericht hatte eine Zahlung auf das Konto der GmbH festgestellt -, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil unbekämpft festgestellt wurde, dass der betreffende Kaufvertrag zwischen dem Kunden und der GmbH zustande gekommen war. Warum der Kaufpreis nach Ansicht der beklagten Partei ihr selbst hätte zufließen sollen, wird nicht dargelegt. Dass vom Kläger allenfalls getätigte "In sich-Geschäfte" von der beklagten Partei nicht ausdrücklich genehmigt waren, ist überhaupt nicht strittig.Der Schwerpunkt der Revisionsausführungen liegt auf den dem Kläger gegenüber erhobenen Vorwürfen, sodass darauf zuerst einzugehen ist. Soweit die beklagte Partei im Zusammenhang mit dem Geschäftsfall "S*****" die Auffassung vertritt, es liege eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens vor, weil das Berufungsgericht "durch unrichtige Anwendung verfahrensrechtlicher Vorschriften eine Erledigung der Mängelrüge unterlassen habe", übersieht sie, dass sich das Berufungsgericht sehr wohl mit der entsprechenden Verfahrensrüge in der Berufung auseinandergesetzt und den in der unterlassenen Vernehmung des angebotenen Zeugen vermeintlich liegenden Verfahrensmangel mit der Begründung verneint, dass kein hinreichend bestimmtes Beweisthema angegeben worden sei. Hat aber das Berufungsgericht einen behaupteten Mangel des Verfahrens erster Instanz verneint hat, kann dies nach ganz herrschender Rechtsprechung in der Revision nicht (neuerlich) geltend gemacht werden (siehe nur die Judikaturnachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 3 zu Paragraph 503, ZPO). Zu Unrecht erhebt die Revision auch den Vorwurf weiterer vermeintlicher Mängel des Berufungsverfahrens, die darin liegen sollen, dass sich das Berufungsgericht mit der Rüge bestimmter Tatsachenfeststellungen überhaupt nicht befasst bzw keine nachvollziehbaren Überlegungen zu deren Erledigung angestellt habe. Ob einzelne Fahrzeuginhaber (Spieler eines Eishockeyclubs) von der beklagten Partei bei der Rückstellung von Fahrzeugen von dieser eine Kaution zurückforderten, ist ohne Bedeutung, weil dies jedenfalls nicht dem Kläger zum Vorwurf gemacht werden könnte. Nach den getroffenen Feststellungen wurden die Fahrzeuge dem Eishockeyverein zu Verfügung gestellt, der sie - gegen Einbehalt einer Kaution - an die Spieler weitergegeben hat. Soweit nun die Spieler anlässlich der Rückstellung der Fahrzeuge irrtümlich die Kaution von der beklagten Partei zurückforderten und nicht vom Verein - über dessen Vermögen im Übrigen der Konkurs eröffnet worden war - liegt kein Fehlverhalten des Klägers vor. Ob die Einzahlung eines bestimmten Kunden anlässlich des Erwerbs eines Fahrzeugs in bar erfolgte - das Erstgericht hatte eine Zahlung auf das Konto der GmbH festgestellt -, ist schon deshalb ohne Bedeutung, weil unbekämpft festgestellt wurde, dass der betreffende Kaufvertrag zwischen dem Kunden und der GmbH zustande gekommen war. Warum der Kaufpreis nach Ansicht der beklagten Partei ihr selbst hätte zufließen sollen, wird nicht dargelegt. Dass vom Kläger allenfalls getätigte "In sich-Geschäfte" von der beklagten Partei nicht ausdrücklich genehmigt waren, ist überhaupt nicht strittig.
Ins Leere geht auch der Vorwurf an das Berufungsgericht, es habe deshalb einen Verfahrensmangel zu vertreten, weil keine Feststellungen über den dem Kläger zustehenden Resturlaub getroffen worden seien. Der beklagten Partei wäre es ein Leichtes gewesen, den Klagebehauptungen über einen offenen Urlaub im Ausmaß von 25 Tagen mit einem konkreten (gegenteiligen) Vorbringen entgegenzutreten. Wenn sie dies nicht getan hat, konnten die Vorinstanzen gemäß § 267 Abs 1 ZPO mit Recht davon ausgehen, dass die beklagte Partei der betreffenden Klagebehauptung nicht entgegentreten will. Im Übrigen wird nicht einmal in der Revision behauptet, dass die Darstellung des Klägers insoweit unrichtig wäre.Ins Leere geht auch der Vorwurf an das Berufungsgericht, es habe deshalb einen Verfahrensmangel zu vertreten, weil keine Feststellungen über den dem Kläger zustehenden Resturlaub getroffen worden seien. Der beklagten Partei wäre es ein Leichtes gewesen, den Klagebehauptungen über einen offenen Urlaub im Ausmaß von 25 Tagen mit einem konkreten (gegenteiligen) Vorbringen entgegenzutreten. Wenn sie dies nicht getan hat, konnten die Vorinstanzen gemäß Paragraph 267, Absatz eins, ZPO mit Recht davon ausgehen, dass die beklagte Partei der betreffenden Klagebehauptung nicht entgegentreten will. Im Übrigen wird nicht einmal in der Revision behauptet, dass die Darstellung des Klägers insoweit unrichtig wäre.
Die beklagte Partei irrt offenbar auch über die Reichweite des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur dann vor, wenn Feststellungen insoweit auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, als sie auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, also einen Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Sie liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (siehe dazu nur Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu § 503 ZPO mwN). Soweit die Revisionswerberin weiters als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, dass das Berufungsgericht auf die Rüge der Aktenwidrigkeit wegen des Übergehens angeblicher Beweisergebnisse zur Übermittlung von Zahlscheinen der GmbH mit Rechnungen der beklagten Partei nicht eingegangen sei, kann der geltend gemachte Revisionsgrund schon deshalb nicht vorliegen, weil damit im Berufungsverfahren eine Aktenwidrigkeit im gesetzlichen Sinn gar nicht geltend gemacht wurde. Unverständlich ist die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Abfertigungsansprüche der Klägerin bzw dem Verweis des Berufungsgerichts auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts. Das mit der Klägerin vereinbarte Monatsentgelt ist ebenso unstrittig wie die durch die (ursprüngliche) Kündigungserklärung ausgelöste Kündigungsfrist. Welche Abfertigungsansprüche sich daraus ergeben, ist allein eine Rechtsfrage, die allerdings in der Berufung gar nicht aufgegriffen wurde.Die beklagte Partei irrt offenbar auch über die Reichweite des Revisionsgrundes der Aktenwidrigkeit. Dieser liegt nur dann vor, wenn Feststellungen insoweit auf aktenwidriger Grundlage getroffen wurden, als sie auf einen bei der Darstellung der Beweisergebnisse unterlaufenen Irrtum, also einen Formverstoß beruhen, der aus den Prozessakten selbst erkennbar und behebbar ist. Sie liegt nicht vor, wenn eine allenfalls mögliche Feststellung nicht getroffen oder eine Feststellung durch Schlussfolgerung gewonnen wurde. In der Übernahme von Feststellungen des Erstgerichts durch das Berufungsgericht kann schon begrifflich keine Aktenwidrigkeit liegen (siehe dazu nur Kodek in Rechberger2 Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO mwN). Soweit die Revisionswerberin weiters als Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens rügt, dass das Berufungsgericht auf die Rüge der Aktenwidrigkeit wegen des Übergehens angeblicher Beweisergebnisse zur Übermittlung von Zahlscheinen der GmbH mit Rechnungen der beklagten Partei nicht eingegangen sei, kann der geltend gemachte Revisionsgrund schon deshalb nicht vorliegen, weil damit im Berufungsverfahren eine Aktenwidrigkeit im gesetzlichen Sinn gar nicht geltend gemacht wurde. Unverständlich ist die Behauptung einer Aktenwidrigkeit im Zusammenhang mit der Berechnung der Abfertigungsansprüche der Klägerin bzw dem Verweis des Berufungsgerichts auf die diesbezüglichen Ausführungen des Erstgerichts. Das mit der Klägerin vereinbarte Monatsentgelt ist ebenso unstrittig wie die durch die (ursprüngliche) Kündigungserklärung ausgelöste Kündigungsfrist. Welche Abfertigungsansprüche sich daraus ergeben, ist allein eine Rechtsfrage, die allerdings in der Berufung gar nicht aufgegriffen wurde.
Die Rechtsrüge enthält eingangs allgemeine Ausführungen zu den Problemen der Doppelvertretung, der Treuepflicht des Klägers gegenüber der beklagten Partei sowie allfälliger Kollisionen zwischen den Interessen der beklagten Partei und der (ebenfalls vom Kläger vertretenen) GmbH. Auf diese Darlegungen kann allerdings nur insoweit eingegangen werden, als die Revisionswerberin auch deutlich macht, auf welche Tatsachen sie sich überhaupt beziehen sollen. Die Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts geht über die von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel aufgezeigten Umstände bzw die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht hinaus (vgl die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu § 503 ZPO). Wenn die beklagte Partei etwa darauf hinweist, dass der Kläger nicht gehindert gewesen wäre, vor Überführung von Leasingfahrzeugen in das Vermögen der beklagten Partei mit dieser die Modalitäten, insbesondere auch bezüglich Preis und Weitergabe der Verkaufsunterstützung abzuklären, so ist nicht zu erkennen, woraus sich eine (von der beklagten Partei offenbar angenommene) Verpflichtung zur "Weitergabe" der Verkaufsunterstützung ergeben sollte. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde vereinbart, dass die Bewertung des übertragenen Vermögens im Nachhinein im Detail erfolgen sollte, wobei Gebrauchtwagen nach "Euro-Tax", Neu- und Vorführwagen mit "Händlereinkaufspreisen" zu bewerten waren. Warum die GmbH darüber hinaus noch gehalten sein sollte, eine allenfalls beim Erwerb der Fahrzeuge vom Produzenten bzw Importeur erhaltene "Verkaufsunterstützung" herauszugeben, wird nicht einmal ansatzweise erklärt.Die Rechtsrüge enthält eingangs allgemeine Ausführungen zu den Problemen der Doppelvertretung, der Treuepflicht des Klägers gegenüber der beklagten Partei sowie allfälliger Kollisionen zwischen den Interessen der beklagten Partei und der (ebenfalls vom Kläger vertretenen) GmbH. Auf diese Darlegungen kann allerdings nur insoweit eingegangen werden, als die Revisionswerberin auch deutlich macht, auf welche Tatsachen sie sich überhaupt beziehen sollen. Die Überprüfungsmöglichkeit des Revisionsgerichts geht über die von der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel aufgezeigten Umstände bzw die daran anknüpfenden rechtlichen Erwägungen nicht hinaus vergleiche die Nachweise bei Kodek in Rechberger2, Rz 4 zu Paragraph 503, ZPO). Wenn die beklagte Partei etwa darauf hinweist, dass der Kläger nicht gehindert gewesen wäre, vor Überführung von Leasingfahrzeugen in das Vermögen der beklagten Partei mit dieser die Modalitäten, insbesondere auch bezüglich Preis und Weitergabe der Verkaufsunterstützung abzuklären, so ist nicht zu erkennen, woraus sich eine (von der beklagten Partei offenbar angenommene) Verpflichtung zur "Weitergabe" der Verkaufsunterstützung ergeben sollte. Nach den maßgeblichen Feststellungen wurde vereinbart, dass die Bewertung des übertragenen Vermögens im Nachhinein im Detail erfolgen sollte, wobei Gebrauchtwagen nach "Euro-Tax", Neu- und Vorführwagen mit "Händlereinkaufspreisen" zu bewerten waren. Warum die GmbH darüber hinaus noch gehalten sein sollte, eine allenfalls beim Erwerb der Fahrzeuge vom Produzenten bzw Importeur erhaltene "Verkaufsunterstützung" herauszugeben, wird nicht einmal ansatzweise erklärt.
Ganz zu Recht hat das Berufungsgericht auch die Auffassung vertreten, dass die unvollständige Auszahlung der Gehaltsansprüche der Mitarbeiter gegenüber der GmbH keinen Entlassungsgrund bilden konnte. Vor allem übersieht die beklagte Partei, dass nicht der Kläger persönlich, sondern vielmehr die GmbH als Dienstgeberin zur Begleichung der Entgeltansprüche verpflichtet war. Die beklagte Partei hat in der Folge der GmbH einen Betrag von S 150.000 im Rahmen eines "Darlehensvertrags" zur Verfügung gestellt, mit welchem unstrittigermaßen die offenen Forderungen der Dienstnehmer bezahlt wurden. Es liegt somit nahe, dass die vollständige Befriedigung der Dienstnehmer deshalb unterlassen wurde, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt über kein ausreichendes Vermögen verfügte. Warum dies dem Kläger persönlich als Vertrauensunwürdigkeit vorzuwerfen wäre, ist nicht zu erkennen. Darüber hinaus hat der Kläger bereits im Verfahren erster Instanz richtig darauf hingewiesen, dass das Bestehen offener Dienstnehmerforderungen der beklagten Partei bereits lange (spätestens seit der Mitarbeiterbesprechung vom 6. 8. 1998) bekannt war, sodass dies keinen Anlass für eine erst am 27. 10. 1998 ausgesprochene Entlassung bieten kann.
Zur Frage der vom Eishockeyverein eingehobenen Kaution anlässlich der Übergabe von dem Verein zur Verfügung gestellten Fahrzeugen an die Spieler wurde bereits Stellung genommen. Nachdem die Einbehaltung der Kaution zwischen dem Verein und den Spielern vertraglich klar geregelt war, kann dem Kläger kein Vorwurf gemacht werden, wenn einzelne Spieler allenfalls anlässlich der Übergabe der Fahrzeuge an die beklagte Partei von dieser die Herausgabe der Kaution forderten. Soweit die Revisionswerberin im Zusammenhang mit dem von der GmbH geleasten Rover 620 davon ausgeht, ihr sei vom Kläger die Verpflichtung zur Zahlung von 3 Leasingraten für ein nicht mehr vorhandenes Fahrzeug aufgebürdet worden, so entfernt sie sich insoweit von den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen. Das Erstgericht hat zur Frage allenfalls offener Leasingraten überhaupt keine Feststellung getroffen; das Berufungsgericht hat bei Behandlung der Tatsachenrüge der beklagten Partei ausgeführt, dass sich aus den erstgerichtlichen Feststellungen ergebe, dass der beklagten Partei die für dieses Fahrzeug bezahlten Leasingraten (für Juli bis Oktober 1998) vom Kläger nicht ersetzt wurden. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger in diesem Fall bewusst zum Nachteil der beklagten Partei gehandelt hätte, liegen nicht vor. Aus dem Gesamtzusammenhang der erstgerichtlichen Feststellungen - insbesonder aus den Verweis auf einen ähnlichen Geschäftsfall (Leasingfahrzeug Rover 825 SDI) - ergibt sich vielmehr, dass er der (unrichtigen) Ansicht war, auch dieses Fahrzeug sei - ebenso wie die weiteren geleasten Fahrzeuge Rover 825 - der beklagten Partei übertragen worden. Es ist auch nicht ersichtlich, warum die beklagte Partei ihre irrtümlichen Zahlungen nicht von der Leasinggeberin zurückverlangen könnte. Unzutreffend ist auch die Annahme der beklagten Partei, die Kläger hätten eine ihr gebührende Zahlung im Umfang von mehr als S 55.000 zu Gunsten der GmbH "abgezweigt". Wie sich aus den Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen ergibt, war es vielmehr so, dass sich ein früherer langjähriger Kunde der GmbH an den Kläger wandte, weil er einen PKW der beklagten Partei erwerben wollte. Nachdem ihn der Kläger - wie dies bereits bei der GmbH üblich gewesen war - auf noch bestehende Zahlungsrückstände (gegenüber der GmbH) hinwies und den Kunden aufforderte, zuerst diese Schuld zu begleichen, tilgt der Kunde einerseits die Verbindlichkeiten bei der GmbH und leistete in Zusammenhang mit dem Erwerb des Fahrzeugs von der beklagten Partei eine Anzahlung von S 75.000; den Restkaufpreis zahlte er erst am 1. 12. 1998. Auch wenn es zutrifft, dass der Kläger im Zusammenhang mit diesem Geschäftsfall nicht primär die Interessen der beklagten Partei gewahrt hat, ist den Vorinstanzen doch dahin zuzustimmen, dass die beklagte Partei angesichts der gesamten Konstruktion (Übernahme der wesentlichen Aktiven von der GmbH, Einstellung des Geschäftsführers der GmbH als Geschäftsleiter) mit derartigen Vorfällen und gewissen Interessenkollisionen des Klägers durchaus rechnen musste. Da der Kunde den Restkaufpreis in der Folge auch beglich - wie er es offenbar in der Vergangenheit auch mit Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH gehalten hatte -, ist dem Kläger allein vorzuwerfen, die GmbH durch Übergabe eines verkauften Fahrzeugs ohne vollständige Kaufpreiszahlung einem gewissen Insolvenzrisiko des Kunden ausgesetzt zu haben. Ein derartiges Risiko - das sich hier nicht realisiert hat - ist aber generell nicht auszuschließen; die beklagte Partei hat auch nicht etwa behauptet, dass der Kläger nur gegen vollständige Barzahlung verkaufen hätte dürfen. Unter diesen Umständen kommt dem Verhalten des Klägers jedenfalls nicht das Gewicht eines Entlassungsgrunds zu. Gleiches gilt auch für jenen Geschäftsfall, in dem der Kläger einem Kunden einen kostenlosen Leihwagen zur Verfügung gestellt hat, bis geklärt werde, ob die beklagte Partei beim Erwerb eines neuen Fahrzeugs dessen (beschädigtes) Auto ankaufen würde. Auch wenn es sich dabei allenfalls wegen der Dauer der kostenlosen Zurverfügungstellung um eine unübliche Vorgangsweise gehandelt hat, stand sie doch im Zusammenhang mit der erklärten Absicht des Kunden, ein Fahrzeug bei der beklagten Partei zu erwerben.
Insgesamt vermag die Revisionswerberin somit keine ausreichenden Umstände aufzuzeigen, aus denen eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des § 27 Z 1 AngG abgeleitet werden könnte. In Anbetracht der besonderen Umstände, insbesondere der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH und Geschäftsleiter des von der beklagten Partei unmittelbar im Anschluss an die Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH eröffneten Autohauses sowie des offenbar erheblichen Umfangs der übertragenen Vermögenswerte, stellt auch das festgestellte Fehlverhalten des Klägers keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung dar. Verfehlungen der Klägerin wurden überhaupt nicht festgestellt.Insgesamt vermag die Revisionswerberin somit keine ausreichenden Umstände aufzuzeigen, aus denen eine Vertrauensunwürdigkeit im Sinne des Paragraph 27, Ziffer eins, AngG abgeleitet werden könnte. In Anbetracht der besonderen Umstände, insbesondere der gleichzeitigen Stellung des Klägers als Geschäftsführer der GmbH und Geschäftsleiter des von der beklagten Partei unmittelbar im Anschluss an die Einstellung des Geschäftsbetriebs der GmbH eröffneten Autohauses sowie des offenbar erheblichen Umfangs der übertragenen Vermögenswerte, stellt auch das festgestellte Fehlverhalten des Klägers keinen ausreichenden Grund für eine Entlassung dar. Verfehlungen der Klägerin wurden überhaupt nicht festgestellt.
Da die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht für berechtigt erkannten Ansprüche der klagenden Parteien der Höhe nach gar nicht in Zweifel zieht, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1, 46 Abs 1 ZPO.Da die Revisionswerberin die vom Berufungsgericht für berechtigt erkannten Ansprüche der klagenden Parteien der Höhe nach gar nicht in Zweifel zieht, musste der Revision ein Erfolg versagt bleiben. Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 50, Absatz eins, 41, Absatz eins, 46, Absatz eins, ZPO.