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Entscheidung 9 ObA 2290/96x×

Entscheidung 9 ObA 2290/96x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA2290/96x

Entscheidungsdatum

29.01.1997

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Elmar Peterlunger und Dr.Christoph Klein als weitere Richter in den zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbundenen Arbeitsrechtssache der klagenden und widerbeklagten Partei Viktoria Z*****, vertreten durch Dr.Josef-Michael Danler, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte und widerklagende Partei Elisabeth U*****, vertreten durch Dr.Hanns Forcher-Mayr, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 33.689,33 sA (Klage) und S 42.570,07 brutto sA sowie Ausstellung eines Dienstzeugnisses (Widerklage), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.Juli 1996, GZ 13 Ra 7/96v-52, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.September 1995, GZ 48 Cga 65/94p-41, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 50.000,--. Da in diesem verbundenen Verfahren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig war, ist die Revision der Klägerin und Widerbeklagten, die den Zuspruch der Kündigungsentschädigung infolge Nichtberücksichtigung einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes der Beklagten und Widerklägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestreitet, auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) liegt nicht vor, weil die Klägerin im Berufungsverfahren und in der Berufungsverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten und Widerklägerin zur Anrechnung desjenigen, was sie nach Beendigung des zur Klägerin begründeten Dienstverhältnisses anderwärtig während jenes Zeitraumes, für den ihr Kündigungsentschädigung zuerkannt wurde, zutreffend verneint, so daß auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).

Ergänzend ist auszuführen:

Daß die Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich durch eine geeignete Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG vertreten war, ist ohne Bedeutung. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Revisionswerberin in der Berufung vorgebrachte Einrechnungsverpflichtung hinsichtlich der Einkünfte aus einem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin und Widerbeklagten neu eingegangenen Arbeitsverhältnis schlägt von vornherein nicht durch. Die Revisionswerberin übersieht nämlich, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, daß der Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, bei dem vom 21.5.1991 bis 17.11.1993 dauernden Dienstverhältnis mangels einer festgestellten günstigeren Vereinbarung 2 Monate betrug. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG besteht aber, wenn dieser Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses 3 Monate nicht übersteigt, keine Einrechungsverpflichtung (Martinek/N.W.Schwarz, AngG7, 668 mwN). Da die Beweislast für die festgestellte Urlaubskonsumation vom 8.11.1993 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses übersteigenden Urlaubsverbrauch die Revisionswerberin traf, (Kuderna, UrlG**2, 91 mwN) erfolgte auch der Zuspruch der Urlaubsentschädigung zu Recht.

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E44960 09BT2906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1997:009OBA02290.96X.0129.000

Dokumentnummer

JJT_19970129_OGH0002_009OBA02290_96X0000_000