Der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 50.000,--. Da in diesem verbundenen Verfahren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig war, ist die Revision der Klägerin und Widerbeklagten, die den Zuspruch der Kündigungsentschädigung infolge Nichtberücksichtigung einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes der Beklagten und Widerklägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestreitet, auch bei Fehlen der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG gemäß § 46 Abs 3 Z 1 ASGG zulässig.Der Wert des Streitgegenstandes über den das Berufungsgericht entschieden hat, übersteigt insgesamt S 50.000,--. Da in diesem verbundenen Verfahren die Beendigung des Arbeitsverhältnisses strittig war, ist die Revision der Klägerin und Widerbeklagten, die den Zuspruch der Kündigungsentschädigung infolge Nichtberücksichtigung einer Anrechnung anderweitigen Verdienstes der Beklagten und Widerklägerin nach Beendigung des Dienstverhältnisses bestreitet, auch bei Fehlen der Voraussetzungen des Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gemäß Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG zulässig.
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (§ 477 Abs 1 Z 1 ZPO) liegt nicht vor, weil die Klägerin im Berufungsverfahren und in der Berufungsverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten und Widerklägerin zur Anrechnung desjenigen, was sie nach Beendigung des zur Klägerin begründeten Dienstverhältnisses anderwärtig während jenes Zeitraumes, für den ihr Kündigungsentschädigung zuerkannt wurde, zutreffend verneint, so daß auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (§ 48 ASGG).Der geltend gemachte Nichtigkeitsgrund (Paragraph 477, Absatz eins, Ziffer eins, ZPO) liegt nicht vor, weil die Klägerin im Berufungsverfahren und in der Berufungsverhandlung durch einen Rechtsanwalt vertreten war. Im übrigen hat das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten und Widerklägerin zur Anrechnung desjenigen, was sie nach Beendigung des zur Klägerin begründeten Dienstverhältnisses anderwärtig während jenes Zeitraumes, für den ihr Kündigungsentschädigung zuerkannt wurde, zutreffend verneint, so daß auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Entscheidung verwiesen werden kann (Paragraph 48, ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Daß die Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich durch eine geeignete Person im Sinne des § 40 Abs 2 Z 4 ASGG vertreten war, ist ohne Bedeutung. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die von der Revisionswerberin in der Berufung vorgebrachte Einrechnungsverpflichtung hinsichtlich der Einkünfte aus einem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin und Widerbeklagten neu eingegangenen Arbeitsverhältnis schlägt von vornherein nicht durch. Die Revisionswerberin übersieht nämlich, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, daß der Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, bei dem vom 21.5.1991 bis 17.11.1993 dauernden Dienstverhältnis mangels einer festgestellten günstigeren Vereinbarung 2 Monate betrug. Gemäß § 29 Abs 2 AngG besteht aber, wenn dieser Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses 3 Monate nicht übersteigt, keine Einrechungsverpflichtung (Martinek/N.W.Schwarz, AngG7, 668 mwN). Da die Beweislast für die festgestellte Urlaubskonsumation vom 8.11.1993 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses übersteigenden Urlaubsverbrauch die Revisionswerberin traf, (Kuderna, UrlG**2, 91 mwN) erfolgte auch der Zuspruch der Urlaubsentschädigung zu Recht.Daß die Klägerin im Verfahren vor dem Erstgericht lediglich durch eine geeignete Person im Sinne des Paragraph 40, Absatz 2, Ziffer 4, ASGG vertreten war, ist ohne Bedeutung. Die geltend gemachte Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt daher nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO). Die von der Revisionswerberin in der Berufung vorgebrachte Einrechnungsverpflichtung hinsichtlich der Einkünfte aus einem nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bei der Klägerin und Widerbeklagten neu eingegangenen Arbeitsverhältnis schlägt von vornherein nicht durch. Die Revisionswerberin übersieht nämlich, worauf bereits das Berufungsgericht hinwies, daß der Zeitraum, der bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses durch ordnungsgemäße Kündigung hätte verstreichen müssen, bei dem vom 21.5.1991 bis 17.11.1993 dauernden Dienstverhältnis mangels einer festgestellten günstigeren Vereinbarung 2 Monate betrug. Gemäß Paragraph 29, Absatz 2, AngG besteht aber, wenn dieser Zeitraum bis zur ordnungsgemäßen Beendigung des Dienstverhältnisses 3 Monate nicht übersteigt, keine Einrechungsverpflichtung (Martinek/N.W.Schwarz, AngG7, 668 mwN). Da die Beweislast für die festgestellte Urlaubskonsumation vom 8.11.1993 bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses übersteigenden Urlaubsverbrauch die Revisionswerberin traf, (Kuderna, UrlG**2, 91 mwN) erfolgte auch der Zuspruch der Urlaubsentschädigung zu Recht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.