Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO), da den Fragen, ob den zum Zeitpunkt der Entlassung länger zurückliegenden schriftlichen Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 wiederholte dienstliche Versäumnisse des Klägers zugrundelagen, sowie, ob der Kläger während der von ihm am 5. und 6.Mai 1993 eingelegten zusätzlichen Pausen durch den einsetzenden Regen an der Leistung der Anstreicherarbeiten gehindert war, keine für die Entscheidung relevante Bedeutung zukommt.Die behaupteten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO), da den Fragen, ob den zum Zeitpunkt der Entlassung länger zurückliegenden schriftlichen Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 wiederholte dienstliche Versäumnisse des Klägers zugrundelagen, sowie, ob der Kläger während der von ihm am 5. und 6.Mai 1993 eingelegten zusätzlichen Pausen durch den einsetzenden Regen an der Leistung der Anstreicherarbeiten gehindert war, keine für die Entscheidung relevante Bedeutung zukommt.
Da auch dann, wenn man davon ausgeht, daß den Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 keine Dienstversäumnisse oder Ordnungswidrigkeiten zugrundelagen und daß der Kläger während der am 5. und 6.Mai eingelegten Pausen durch Regen an der Arbeit gehindert war, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei gerechtfertigt gewesen, zutrifft, genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (§ 48 ASGG).Da auch dann, wenn man davon ausgeht, daß den Verwarnungen Beilagen 1 bis 4 keine Dienstversäumnisse oder Ordnungswidrigkeiten zugrundelagen und daß der Kläger während der am 5. und 6.Mai eingelegten Pausen durch Regen an der Arbeit gehindert war, die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes, die Entlassung des Klägers sei gerechtfertigt gewesen, zutrifft, genügt es, auf die Richtigkeit der Begründung hinzuweisen (Paragraph 48, ASGG).
Geht man davon aus, daß der Kläger - auch - wegen seiner unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung und der vorzeitigen Beendigung der Arbeit an der Baustelle in A***** (zweimal statt um 16,30 Uhr bereits um 14,30 Uhr) mit Schreiben vom 31.März 1993 zu Recht unter Androhung der Entlassung verwarnt worden war, dann ist bereits die Einlegung einer jedenfalls nicht durch die Witterung bedingten zusätzlichen Pause von rund einer Stunde am 29.April 1993 mit Abwesenheit vom Arbeitsplatz als erhebliches Dienstversäumnis im Sinne des § 82 lit f erster Fall GewO zu qualifizieren. Die Frage, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine Reihe von Streicharbeiten auch im Inneren des Dachstuhles verrichten konnte und nur bezüglich der auf dem Dach durchzuführenden Streicharbeiten durch den Regen behindert war, am 5. und 6.Mai 1993 während der von ihm eingelegten zusätzlichen Pausen von jeweils 40 bis 45 Minuten ohnehin wegen des einsetzenden Regens nichts hätten arbeiten können, ist daher nicht entscheidungswesentlich.Geht man davon aus, daß der Kläger - auch - wegen seiner unterdurchschnittlichen Arbeitsleistung und der vorzeitigen Beendigung der Arbeit an der Baustelle in A***** (zweimal statt um 16,30 Uhr bereits um 14,30 Uhr) mit Schreiben vom 31.März 1993 zu Recht unter Androhung der Entlassung verwarnt worden war, dann ist bereits die Einlegung einer jedenfalls nicht durch die Witterung bedingten zusätzlichen Pause von rund einer Stunde am 29.April 1993 mit Abwesenheit vom Arbeitsplatz als erhebliches Dienstversäumnis im Sinne des Paragraph 82, Litera f, erster Fall GewO zu qualifizieren. Die Frage, ob der Kläger, der nach den Feststellungen des Erstgerichtes eine Reihe von Streicharbeiten auch im Inneren des Dachstuhles verrichten konnte und nur bezüglich der auf dem Dach durchzuführenden Streicharbeiten durch den Regen behindert war, am 5. und 6.Mai 1993 während der von ihm eingelegten zusätzlichen Pausen von jeweils 40 bis 45 Minuten ohnehin wegen des einsetzenden Regens nichts hätten arbeiten können, ist daher nicht entscheidungswesentlich.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.