Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob § 66 Abs 6 (Z 1) VBG auf Fälle sinngemäß anzuwenden ist, in denen eine Ausschreibung aus bestimmten Gründen unterblieben ist, noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist jedoch nicht berechtigt.Die Revision der Klägerin ist zulässig, weil der Oberste Gerichtshof zur Frage, ob Paragraph 66, Absatz 6, (Ziffer eins,) VBG auf Fälle sinngemäß anzuwenden ist, in denen eine Ausschreibung aus bestimmten Gründen unterblieben ist, noch nicht Stellung genommen hat. Sie ist jedoch nicht berechtigt.
Unstrittig ist, dass die Klägerin mit ihrer Funktion nicht im Sinne des § 66 Abs 6 (nunmehr Z 1) VBG "im Wege eines Ausschreibungsverfahrens" betraut wurde. Sie behauptet auch nicht, dass ein solches Ausschreibungsverfahren gesetzwidrigerweise unterlassen worden wäre und sie auch im Falle einer Ausschreibung mit dieser Leitungsfunktion betraut worden wäre. Die Frage, ob die Ausnahmebestimmung des § 66 Abs 6 VBG auch in jenen Fällen heranzuziehen wäre, in denen ein Ausschreibungsverfahren zu Unrecht unterblieben ist, stellt sich somit nicht, sodass auch nicht abschließend beantwortet werden muss, ob eine Ausschreibung allenfalls zwingend geboten gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung auf Fälle in Betracht kommt, in denen eine Leitungsfunktion in zutreffender Gesetzesanwendung ohne Ausschreibung vergeben wurde.Unstrittig ist, dass die Klägerin mit ihrer Funktion nicht im Sinne des Paragraph 66, Absatz 6, (nunmehr Ziffer eins,) VBG "im Wege eines Ausschreibungsverfahrens" betraut wurde. Sie behauptet auch nicht, dass ein solches Ausschreibungsverfahren gesetzwidrigerweise unterlassen worden wäre und sie auch im Falle einer Ausschreibung mit dieser Leitungsfunktion betraut worden wäre. Die Frage, ob die Ausnahmebestimmung des Paragraph 66, Absatz 6, VBG auch in jenen Fällen heranzuziehen wäre, in denen ein Ausschreibungsverfahren zu Unrecht unterblieben ist, stellt sich somit nicht, sodass auch nicht abschließend beantwortet werden muss, ob eine Ausschreibung allenfalls zwingend geboten gewesen wäre. Zu prüfen bleibt, ob eine sinngemäße Anwendung der genannten Bestimmung auf Fälle in Betracht kommt, in denen eine Leitungsfunktion in zutreffender Gesetzesanwendung ohne Ausschreibung vergeben wurde.
Die besonderen Bestimmungen für die Entlohnung von Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase werden in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1561 BlgNR 20. GP) damit begründet, dass in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten sei. Demgegenüber nehme Abs 6 die Ausübung einer Leitungsfunktion, die im Wege einer Ausschreibung mit einem Bewerber besetzt wird, der zB nicht aus dem Bundesdienst kommt oder unmittelbar vor der Funktionsbetrauung in einem anderen Dienstverhältnis zum Bund stand oder sich als Bundesbediensteter noch in der Ausbildungsphase befindet, von den Beschränkungen der Abs 1 bis 5 aus. Bei der Ausübung einer Leitungsfunktion müsse nämlich von Anfang an die volle Leistung und Verantwortung erbracht werden; die Eignung dafür sei bereits im Ausschreibungsverfahren nachgewiesen worden.Die besonderen Bestimmungen für die Entlohnung von Vertragsbediensteten während der Ausbildungsphase werden in den Gesetzesmaterialien (ErläutRV 1561 BlgNR 20. Gesetzgebungsperiode damit begründet, dass in der ersten Zeit des Dienstverhältnisses vom Vertragsbediensteten noch nicht die vollwertige Ausübung aller Aufgaben seines Arbeitsplatzes zu erwarten sei. Demgegenüber nehme Absatz 6, die Ausübung einer Leitungsfunktion, die im Wege einer Ausschreibung mit einem Bewerber besetzt wird, der zB nicht aus dem Bundesdienst kommt oder unmittelbar vor der Funktionsbetrauung in einem anderen Dienstverhältnis zum Bund stand oder sich als Bundesbediensteter noch in der Ausbildungsphase befindet, von den Beschränkungen der Absatz eins, bis 5 aus. Bei der Ausübung einer Leitungsfunktion müsse nämlich von Anfang an die volle Leistung und Verantwortung erbracht werden; die Eignung dafür sei bereits im Ausschreibungsverfahren nachgewiesen worden.
Dass auch in Leitungsfunktionen eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist, in der typischerweise noch nicht die volle Leistung eines Bediensteten erbracht wird, der diese Funktion schon längere Zeit ausgeübt hat, ist nicht zu bestreiten. Konsequenterweise sieht daher § 66 Abs 2 VBG auch für höherwertige Funktionen (Entlohnungsgruppen v1 und v2) die Ausbildungsphase vor. Die Besonderheit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens sah der Gesetzgeber offenbar darin, dass durch ein Ausschreibungsverfahren in besonderem Maße Gewähr dafür geboten ist, dass ein ganz besonders geeigneter Bewerber zum Zug kommt, der regelmäßig keine ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit benötigt. Daneben spielt wohl auch der Gedanke eine Rolle, dass ein Ausschreibungsverfahren im besonderen Maße geeignet ist, höchst qualifizierte Bewerber anzulocken, wogegen im Falle einer Vergabe der betreffenden (Leitungs-)Funktion an einen idR bereits im betreffenden Bereich beschäftigten Bediensteten - mag dieser auch durchaus qualifiziert sein - eine derart herausragende Qualifikation mit weniger großer Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber des VBRG (BGBl I 10/1999) nicht bewusst gewesen wäre, dass in bestimmten Fällen Leitungsfunktionen auch ohne Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Es muss daher durchaus als bewusste gesetzgeberische Entscheidung angesehen werden, wenn er eine Besserstellung nur jenen Vertragsbediensteten zukommen lassen wollte, die sich einem auf einer Ausschreibung beruhenden Auswahlverfahren gestellt haben. Demgegenüber ist die Chance, die betreffende Funktion überhaupt zu erlangen, bei Entfall einer Ausschreibung größer, haben doch externe Interessenten selbst bei eindeutig höherer Qualifikation keinen Zugang zur zu besetzenden Planstelle.Dass auch in Leitungsfunktionen eine gewisse Einarbeitungszeit erforderlich ist, in der typischerweise noch nicht die volle Leistung eines Bediensteten erbracht wird, der diese Funktion schon längere Zeit ausgeübt hat, ist nicht zu bestreiten. Konsequenterweise sieht daher Paragraph 66, Absatz 2, VBG auch für höherwertige Funktionen (Entlohnungsgruppen v1 und v2) die Ausbildungsphase vor. Die Besonderheit der Betrauung mit einer Leitungsfunktion im Wege eines Ausschreibungsverfahrens sah der Gesetzgeber offenbar darin, dass durch ein Ausschreibungsverfahren in besonderem Maße Gewähr dafür geboten ist, dass ein ganz besonders geeigneter Bewerber zum Zug kommt, der regelmäßig keine ins Gewicht fallende Einarbeitungszeit benötigt. Daneben spielt wohl auch der Gedanke eine Rolle, dass ein Ausschreibungsverfahren im besonderen Maße geeignet ist, höchst qualifizierte Bewerber anzulocken, wogegen im Falle einer Vergabe der betreffenden (Leitungs-)Funktion an einen idR bereits im betreffenden Bereich beschäftigten Bediensteten - mag dieser auch durchaus qualifiziert sein - eine derart herausragende Qualifikation mit weniger großer Wahrscheinlichkeit gewährleistet ist. Keinesfalls kann davon ausgegangen werden, dass es dem Gesetzgeber des VBRG Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 1999,) nicht bewusst gewesen wäre, dass in bestimmten Fällen Leitungsfunktionen auch ohne Ausschreibungsverfahren vergeben werden. Es muss daher durchaus als bewusste gesetzgeberische Entscheidung angesehen werden, wenn er eine Besserstellung nur jenen Vertragsbediensteten zukommen lassen wollte, die sich einem auf einer Ausschreibung beruhenden Auswahlverfahren gestellt haben. Demgegenüber ist die Chance, die betreffende Funktion überhaupt zu erlangen, bei Entfall einer Ausschreibung größer, haben doch externe Interessenten selbst bei eindeutig höherer Qualifikation keinen Zugang zur zu besetzenden Planstelle.
Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Rechtsfolgen des § 66 Abs 6 VBG auch eintreten müssten, wenn von einer Ausschreibung in Anwendung des § 6 des Frauenförderungsplans (§ 6 Abs 1 der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr [Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr], BGBl 131/1998) Abstand genommen wurde, übersieht sie vor allem, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass bei ihrer Bestellung die genannte Bestimmung des Frauenförderungsplans eine Rolle gespielt haben könnte. Sie behauptet auch gar nicht, dass ein männlicher Bewerber bzw Interessent für die ihr übertragene Funktion vorhanden gewesen wäre. Sollte das AusG - was die erörterte Regelung des Frauenförderungsplans voraussetzt - für die Besetzung der Funktion überhaupt anwendbar gewesen sein, so konnte eine Ausschreibung bereits gemäß § 20 Abs 1 AusG - ohne Rücksicht auf das Geschlecht des in Betracht gezogenen Bundesbediensteten - unterbleiben (vgl auch § 25 Z 4 AusG).Soweit sich die Klägerin darauf beruft, dass die Rechtsfolgen des Paragraph 66, Absatz 6, VBG auch eintreten müssten, wenn von einer Ausschreibung in Anwendung des Paragraph 6, des Frauenförderungsplans (Paragraph 6, Absatz eins, der Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend Maßnahmen zur Förderung von Frauen im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr [Frauenförderungsplan im Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Wissenschaft und Verkehr], Bundesgesetzblatt 131 aus 1998,) Abstand genommen wurde, übersieht sie vor allem, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, dass bei ihrer Bestellung die genannte Bestimmung des Frauenförderungsplans eine Rolle gespielt haben könnte. Sie behauptet auch gar nicht, dass ein männlicher Bewerber bzw Interessent für die ihr übertragene Funktion vorhanden gewesen wäre. Sollte das AusG - was die erörterte Regelung des Frauenförderungsplans voraussetzt - für die Besetzung der Funktion überhaupt anwendbar gewesen sein, so konnte eine Ausschreibung bereits gemäß Paragraph 20, Absatz eins, AusG - ohne Rücksicht auf das Geschlecht des in Betracht gezogenen Bundesbediensteten - unterbleiben vergleiche auch Paragraph 25, Ziffer 4, AusG).
Darüber hinaus ist zu beachten, dass der genannte Frauenförderungsplan eine Verordnung des Bundesministers darstellt, die nach dem Stufenbau der Rechtsordnung auch nicht geeignet wäre, klare gesetzliche Regelungen zu ändern. In diesem Sinne wird einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verordnung auf der Grundlage des § 41 des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie bestimmter hochschulrechtlicher Normen erlassen wurde. Durch den Verweis auf das Ausschreibungsgesetz 1989 sowie den § 25 Z 4 AusG im § 6 Abs 1 des Frauenförderungsplans wird darüber hinaus klargestellt, dass eine Ausschreibung nur dann unterbleiben kann, wenn die Voraussetzungen des AusG (Vorhandensein geeigneter Bediensteter) erfüllt sind. Auch in den im § 6 Abs 1 des Frauenförderungsplans genannten Fällen hat das Unterbleiben einer Ausschreibung daher seine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen des AusG. Im Verordnungsweg könnte davon auch gar nicht abgewichen werden.Darüber hinaus ist zu beachten, dass der genannte Frauenförderungsplan eine Verordnung des Bundesministers darstellt, die nach dem Stufenbau der Rechtsordnung auch nicht geeignet wäre, klare gesetzliche Regelungen zu ändern. In diesem Sinne wird einleitend ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Verordnung auf der Grundlage des Paragraph 41, des Bundes-Gleichbehandlungsgesetzes sowie bestimmter hochschulrechtlicher Normen erlassen wurde. Durch den Verweis auf das Ausschreibungsgesetz 1989 sowie den Paragraph 25, Ziffer 4, AusG im Paragraph 6, Absatz eins, des Frauenförderungsplans wird darüber hinaus klargestellt, dass eine Ausschreibung nur dann unterbleiben kann, wenn die Voraussetzungen des AusG (Vorhandensein geeigneter Bediensteter) erfüllt sind. Auch in den im Paragraph 6, Absatz eins, des Frauenförderungsplans genannten Fällen hat das Unterbleiben einer Ausschreibung daher seine Grundlage in den gesetzlichen Bestimmungen des AusG. Im Verordnungsweg könnte davon auch gar nicht abgewichen werden.
Die in der Revision aufgeworfene Frage nach "der gleichzeitigen Anwendung des § 66 Abs 6 VBG mit dem erwähnten Frauenförderungsplan" stellt sich somit in dieser Form nicht. Vielmehr bleibt es bei dem bereits erörterten (allgemeinen) Problem, ob die Sonderregelung des § 66 Abs 6 (jetzt Z 1) VBG auch auf jene Fälle sinngemäß angewendet werden soll, in denen eine Ausschreibung aufgrund besonderer Bestimmungen (zB § 20, § 25 Z 4 AusG) unterblieben ist. Dass eine solche Analogie nicht in Betracht kommt, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, diese Fälle nicht bedacht und damit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes herbeigeführt zu haben, wurde bereits dargelegt. Verfügt der - auf eine Leitungsfunktion bestellte - Vertragsbedienstete im Einzelfall über Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, besteht ohnehin die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Zeit der Ausbildungsphase zu verkürzen; entsprechende Vorschriften über die Anrechnung bestimmter Vordienst-, Ausbildungs- und Studienzeiten enthält § 66 Abs 3 VBG.Die in der Revision aufgeworfene Frage nach "der gleichzeitigen Anwendung des Paragraph 66, Absatz 6, VBG mit dem erwähnten Frauenförderungsplan" stellt sich somit in dieser Form nicht. Vielmehr bleibt es bei dem bereits erörterten (allgemeinen) Problem, ob die Sonderregelung des Paragraph 66, Absatz 6, (jetzt Ziffer eins,) VBG auch auf jene Fälle sinngemäß angewendet werden soll, in denen eine Ausschreibung aufgrund besonderer Bestimmungen (zB Paragraph 20,, Paragraph 25, Ziffer 4, AusG) unterblieben ist. Dass eine solche Analogie nicht in Betracht kommt, da dem Gesetzgeber nicht unterstellt werden kann, diese Fälle nicht bedacht und damit eine planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes herbeigeführt zu haben, wurde bereits dargelegt. Verfügt der - auf eine Leitungsfunktion bestellte - Vertragsbedienstete im Einzelfall über Kenntnisse und Fähigkeiten, die über das gewöhnliche Maß hinausgehen, besteht ohnehin die Möglichkeit, die gesetzlich vorgesehene Zeit der Ausbildungsphase zu verkürzen; entsprechende Vorschriften über die Anrechnung bestimmter Vordienst-, Ausbildungs- und Studienzeiten enthält Paragraph 66, Absatz 3, VBG.
Damit erweist sich die Revision als nicht berechtigt.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 50 Abs 1, 41 Abs 1 ZPODie Kostenentscheidung beruht auf den Paragraphen 50, Absatz eins,, 41 Absatz eins, ZPO