Entscheidungsgründe:
Die Klägerin ist Vertragsbedienstete der Beklagten. Eine von der Beklagten ausgesprochene Kündigung wurde in einem von der Klägerin eingeleiteten Verfahren als rechtsunwirksam qualifiziert. In diesem Verfahren wurde sie von der auf der Seite der Beklagten als Nebenintervenientin beigetretenen Rechtsanwaltsgesellschaft mbH vertreten.
Am 10. 1. 2007 nahm die Klägerin einen Termin bei einem Rechtsanwalt der Nebenintervenientin wahr, um einen allfälligen Anspruch auf Nachzahlung von Entgelt prüfen zu lassen. Die Nebenintervenientin erstellte den Entwurf einer Klage und übermittelte diesen mit Schreiben vom 22. 1. 2007 der Klägerin. Dieses Schreiben, das der Klägerin am 23. 1. 2007 zuging, enthielt ua folgende Formulierung:
„...
Im Übrigen halte ich unser Gespräch fest, dass ich auch dann, wenn keine Genehmigung durch die Versicherung erfolgt, die Klage bis Ende Jänner einzubringen habe, weil ansonsten Verjährung eines Teiles des Klagsanspruches droht und werde daher zeitgerecht die Klage noch im Jänner einbringen. ..."
Noch am 23. 1. 2007 brachte die Nebenintervenientin beim Erstgericht eine Mahnklage über 29.834,30 EUR sA ein.
Da die Klägerin mit Teilen der Klage nicht einverstanden war, rief sie im Büro der Nebenintervenienten an und ließ dem die Sache dort bearbeitenden Rechtsanwalt ausrichten, er dürfe die Klage so nicht einreichen.
Am 27. 1. 2007 richtete sie an diesen Rechtsanwalt folgendes Schreiben:
„...
Danke für die Zusendung Ihres Klagsentwurfes.
Da ich meine Forderungen an die ... aus gewissen Gründen „splitten" möchte, bitte ich sie vorerst nur die EDV-Zulage beim Arbeitsgericht einzuklagen (siehe Beilage).
Bezüglich der weiteren Vorgangsweise bitte ich um einen neuen Termin bei Ihnen."
Durch ein Schreiben des Rechtsanwalts vom 30. 1. 2007 erfuhr die Klägerin, dass die Klage in der Fassung des Klagsentwurfs bereits eingebracht worden war. Dieses Schreiben lautet ua wie folgt:
„Am 29. 1. erhielt ich nunmehr den Auftrag, vorerst nur die EDV-Zulage einzuklagen.
Vorher hatten Sie mir den Auftrag erteilt, alle möglichen Differenzen gerichtlich geltend zu machen.
Aufgrund der drohenden Verjährungsfrist für diese Entgelte habe ich vor Erreichung des Widerrufs den Gesamtbetrag bereits elektronisch bei Gericht eingebracht.
Selbstverständlich besteht die Möglichkeit, bei der ersten Verhandlung das Klagebegehren einzuschränken.
Zur Besprechung der weiteren Vorgangsweise stehe ich gern zur Verfügung."
Daraufhin übermittelte die Klägerin per Fax und per Post dem Kläger ein Schreiben vom 31. 1. 2007 mit folgendem Wortlaut:
„Sofortige Stornierung bzw Zurückziehung der gesamten Klage
...
Ich ersuche um sofortige Stornierung der gesamten Klage bei Gericht, Rückübermittlung der Ihnen zur Verfügung gestellten Unterlagen sowie Zusendung einer Rechnung für ihre in dieser Angelegenheit erbrachten Leistungen."
Mit Schreiben vom 12. 2. 2007 wiederholte die Klägerin diesen Auftrag.
Am 16. 2. 2007 zog die Nebenintervenientin daraufhin namens der Klägerin die Klage zurück, und zwar - da die Beklagte bereits am 9. 2. 2007 Einspruch gegen den mittlerweile aufgrund der Klage erlassenen Zahlungsbefehl erhoben hatte - unter Verzicht auf den Anspruch.
Mit Beschluss vom 19. 2. 2007 nahm das Erstgericht die Rückziehung der Klage zur Kenntnis und beraumte die bereits angesetzte Tagsatzung ab.
Mit Beschluss vom 26. 2. 2007 (ON 9) verpflichtete das Erstgericht die Klägerin zur Zahlung der von der Beklagten verzeichneten Kosten des Verfahrens.
Am 27. 2. 2007 langte beim Erstgericht ein Schreiben der Klägerin vom 23. 2. 2007 ein, in dem sie mitteilte, dass der für die Nebenintervenientin einschreitende Rechtsanwalt keine Vollmacht für die Klagseinbringung gehabt habe. Sie ersuchte, die Klage „von Amts wegen für ungültig zu erklären", in eventu, „die Klagsrücknahme zu stornieren und das Verfahren wiederaufzunehmen". Das Erstgericht teilte der Klägerin daraufhin mit Note vom 27. 2. 2007 (ON 10) mit, dass eine Rücknahme der Klagsrückziehung nicht möglich und das Verfahren unwiderruflich beendet sei.
Die Klägerin begehrt mit ihrer Nichtigkeitsklage, das Verfahren 24 Cga 12/07k für nichtig zu erklären und insbesondere die Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 und die Entscheidung vom 27. 2. 2007 aufzuheben.
Die Nebenintervenientin, der die Klägerin gleichzeitig den Streit verkündete, habe keine Vollmacht für die Einbringung der Klage und für deren Rücknahme unter Anspruchsverzicht gehabt. Die Klägerin habe den Klagsentwurf nicht genehmigt und statt dessen die Weisung erteilt, nur die EDV-Zulage einzuklagen. Als sie erfahren habe, dass die Klage bereits eingebracht worden sei, habe sie zwar die sofortige Zurückziehung und Stornierung der gesamten Klage verlangt; dabei sei sie jedoch einer Fehlvorstellung über die Folgen unterlegen, weshalb sie sich an das Erstgericht gewendet habe. Die Nebenintervenientin habe aber nie eine Vollmacht für ihre Vorgangsweise gehabt. Die Klägerin habe diese Prozessführung auch nie genehmigt. Der Beschluss über die Klagsrücknahme wirke zwar nur deklarativ; aus der Kostenbestimmung und aus der Mitteilung vom 27. 2. 2007 gehe aber hervor, dass das Erstgericht das Verfahren für beendet erachte. Damit sei das ganze Verfahren nichtig.
Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Nebenintervenientin sei von der Klägerin bevollmächtigt worden; eine Beschränkung der Prozessvollmacht iSd § 32 ZPO sei nicht erfolgt. Die von der Nebenintervenientin gesetzten Prozesshandlungen seien daher gegenüber dem Erstgericht und der Beklagten selbst für den Fall, dass sie durch die Aufträge der Klägerin an die Nebenintervenientin nicht gedeckt seien, rechtswirksam.Die Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Die Nebenintervenientin sei von der Klägerin bevollmächtigt worden; eine Beschränkung der Prozessvollmacht iSd Paragraph 32, ZPO sei nicht erfolgt. Die von der Nebenintervenientin gesetzten Prozesshandlungen seien daher gegenüber dem Erstgericht und der Beklagten selbst für den Fall, dass sie durch die Aufträge der Klägerin an die Nebenintervenientin nicht gedeckt seien, rechtswirksam.
Die Nebenintervenientin trat dem Rechtsstreit auf der Seite der Beklagten bei und wurde vom Erstgericht, nachdem die Klägerin ihrem Beitritt widersprochen hatte, mit Beschluss vom 4. 7. 2007 zugelassen. Sie brachte vor, von der Klägerin sowohl mit der Einbringung der Klage und später auch mit deren Rückziehung beauftragt worden zu sein.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Zwar liege der Nichtigkeitsgrund des § 529 Z 2 ZPO auch dann vor, wenn einem gewillkürten Vertreter einer prozessfähigen Partei die Vollmacht fehle. Voraussetzung für die Nichtigerklärung sei jedoch das Vorliegen einer die Sache erledigenden gerichtlichen Entscheidung. Deklaratorische Beschlüsse - wie der über die Zurücknahme der Klage - seien nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.Zwar liege der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 529, Ziffer 2, ZPO auch dann vor, wenn einem gewillkürten Vertreter einer prozessfähigen Partei die Vollmacht fehle. Voraussetzung für die Nichtigerklärung sei jedoch das Vorliegen einer die Sache erledigenden gerichtlichen Entscheidung. Deklaratorische Beschlüsse - wie der über die Zurücknahme der Klage - seien nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpfbar.
Selbst im Fall der Zulässigkeit der Klage wäre diese unberechtigt. Entscheidend sei, dass die Nebenintervenientin eine Vollmacht besessen habe. Die Prozessvollmacht wirke nach außen, während die Frage, ob die Nebenintervenientin auftragsgemäß gehandelt habe, das Innenverhältnis betreffe und nur für allfällige Schadenersatzansprüche der Klägerin relevant sei.
Das Berufungsgericht bestätigte sowohl den Beschluss über die Zulassung der Nebenintervenientin als auch das eben wiedergegebene Urteil. Es sprach aus, dass gegen die Bestätigung des Ersturteils die ordentliche Revision nicht zulässig sei.
Auch das Berufungsgericht ging davon aus, dass die nur deklarativ wirkende und im Gesetz gar nicht vorgesehene Entscheidung des Gerichts über die Klagerückziehung nicht mit Nichtigkeitsklage bekämpft werden könne.
Zudem bekämpfe die Klägerin mit ihrer Klage gar nicht den Beschluss, mit dem die Rückziehung der Klage zur Kenntnis genommen wurde; vielmehr begehre sie „insbesondere" die Aufhebung der Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 bzw der Entscheidung vom 27. 2. 2007. Die Kostenentscheidung vom 26. 2. 2007 sei jedoch die gesetzliche Folge der Klagsrücknahme. Die Mitteilung vom 27. 2. 2007 - die Antwort des Erstgerichts auf die Eingabe der Klägerin vom 23. 2. 2007 - habe keine Entscheidungsqualität und sei keiner Anfechtung zugänglich.
Auch im Fall der Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage sei diese im Übrigen aus den schon vom Erstgericht angestellten Überlegungen nicht berechtigt.
Die Vollmacht könne auch formfrei, also auch mündlich, erteilt werden. Sie sei eine Formalvollmacht mit gesetzlich definiertem Inhalt. Im Außenverhältnis sei sie nur nach Maßgabe des § 32 ZPO beschränkbar. Die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht berechtigte den Bevollmächtigten nach außen zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen, unabhängig davon, ob sie von den im Innenverhältnis erteilten Aufträgen gedeckt seien. Entscheidend sei somit bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessordnungsbezogenen Vollmacht.Die Vollmacht könne auch formfrei, also auch mündlich, erteilt werden. Sie sei eine Formalvollmacht mit gesetzlich definiertem Inhalt. Im Außenverhältnis sei sie nur nach Maßgabe des Paragraph 32, ZPO beschränkbar. Die ordnungsgemäß erteilte Vollmacht berechtigte den Bevollmächtigten nach außen zu allen in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Vertretungshandlungen, unabhängig davon, ob sie von den im Innenverhältnis erteilten Aufträgen gedeckt seien. Entscheidend sei somit bei der Bevollmächtigung von Rechtsanwälten der zurechenbare Anschein einer auch nur irgendwie prozessordnungsbezogenen Vollmacht.
Hier habe sich die Nebenintervenientin im Verfahren, dessen Nichtigerklärung angestrebt werde, ausdrücklich auf die erteilte Vollmacht berufen, ohne dass bis zur Verfahrensbeendigung Zweifel an der erteilten Bevollmächtigung aufgetreten seien. Dass die Klägerin der Nebenintervenientin eine im Außenverhältnis wirksame Bevollmächtigung erteilt habe, könne sie nicht in Abrede stellen. Mit ihren Vorwürfen gegen die Nebenintervenientin mache sie inhaltlich eine Auftragsüberschreitung geltend, die aber nicht zur Nichtigerklärung des Verfahrens führen könne, sondern lediglich zu Schadenersatzansprüchen gegen die Nebenintervenientin.
Mit der Klagsrückziehung habe die Klägerin die Nebenintervenientin unmissverständlich beauftragt. Ob die Nebenintervenientin diesen Auftrag in der dann durchgeführten Form nachzukommen hatte oder ob sie die Klägerin weitergehend über die möglichen prozessualen Vorgangsweisen aufklären hätte müssen, könne nur Gegenstand eines Schadenersatzverfahrens der Klägerin gegen die Nebenintervenientin sein.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Klägerin.
Die Beklagte und die Nebenintervenientin beantragten, die Revision zurückzuweisen, hilfsweise, ihr nicht Folge zu geben.