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Entscheidung 9 ObA 23/12s×

Entscheidung 9 ObA 23/12s

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA23/12s

Entscheidungsdatum

27.02.2012

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn sowie die fachkundigen Laienrichter KR Mag. Paul Kunsky und Dr. Klaus Mayr als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Betriebsrat *****, vertreten durch Dr. Gerhard Kucher, Dr. Gerd Mössler, Rechtsanwälte in 9020 Klagenfurt, gegen die beklagte Partei P***** S*****, vertreten durch Gheneff-Rami-Sommer Rechtsanwälte KG in Wien, wegen Unterlassung, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16. Dezember 2011, GZ 7 Ra 80/11f-13, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die außerordentliche Revision wird gemäß Paragraph 508 a, Absatz 2, ZPO mangels der Voraussetzungen des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO zurückgewiesen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Der Kläger ist Betriebsrat des *****. Der Beklagte ist Betriebsratsmitglied, der Aussendungen und Einladungen mit der Überschrift „Betriebsrat P***** S***** informiert“ versendet und sie mit „Betriebsrat P***** S*****“ unterzeichnet.

Das Klagebegehren, der Beklagte habe bei öffentlichen Aussendungen diese Bezeichnung zu unterlassen, weil dadurch der Eindruck erweckt werde, dass die von ihm verbreiteten Inhalte die Meinung des Klägers repräsentierten, wurde von den Vorinstanzen abgewiesen. Dazu zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von der Qualität des Paragraph 502, Absatz eins, ZPO auf:

Zutreffend wurde die Parteifähigkeit des Klägers iSd Paragraph 53, Absatz eins, ASGG bejaht vergleiche RIS-Justiz RS0035251 ua). Ob ihm materiellrechtlich auch der Namensschutz des Paragraph 43, ABGB zukommt, ist aber nicht entscheidungswesentlich, weil selbst dann, wenn man ihn selbst als schutzfähigen Namensträger ansähe, keine Rechtsverletzung durch den Beklagten ersichtlich ist. Bereits das Erstgericht hat darauf hingewiesen, dass das Wort „Betriebsrat“ im allgemeinen Sprachgebrauch auch als Bezeichnung eines (männlichen) Mitglieds des Kollegialorgans aufgefasst wird und der Beklagte durch die Beisetzung seines Namens auch eine ausreichende Individualisierung vorgenommen hat.

Die Revision ist daher zurückzuweisen.

Schlagworte

Arbeitsrecht

Textnummer

E100044

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:009OBA00023.12S.0227.000

Im RIS seit

13.03.2012

Zuletzt aktualisiert am

13.09.2012

Dokumentnummer

JJT_20120227_OGH0002_009OBA00023_12S0000_000