Gegen diesen Beschluß richtet sich der Rekurs der beklagten Partei, der berechtigt ist.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegraphische Eingabe bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des gerichtlichen Vergleiches ausreicht (2 Ob 238/68; 6 Ob 1697/93), also § 89 Abs 3 GOG insoweit Anwendung findet. Die Vereinbarung über die Form des Widerrufes eines gerichtlichen Vergleiches ist im Zweifel als prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen. Die analoge Anwendung des § 89 Abs 3 GOG auf einen im Wege der Telekopie übertragenen Vergleichswiderruf ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in Telekopie erfolgte Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt wird (EvBl 1993/105 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]; 7 Ob 646/94) unbedenklich (6 Ob 1697/93).Der Oberste Gerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, daß eine durch späteren Schriftsatz bestätigte telegraphische Eingabe bei vereinbarter Schriftform für den Widerruf des gerichtlichen Vergleiches ausreicht (2 Ob 238/68; 6 Ob 1697/93), also Paragraph 89, Absatz 3, GOG insoweit Anwendung findet. Die Vereinbarung über die Form des Widerrufes eines gerichtlichen Vergleiches ist im Zweifel als prozeßrechtliche Vereinbarung anzusehen. Die analoge Anwendung des Paragraph 89, Absatz 3, GOG auf einen im Wege der Telekopie übertragenen Vergleichswiderruf ist im Hinblick auf die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, daß die in Telekopie erfolgte Eingabe durch einen eigenhändig unterfertigten Folgeschriftsatz bestätigt wird (EvBl 1993/105 = JBl 1993, 732 [Gitschthaler]; 7 Ob 646/94) unbedenklich (6 Ob 1697/93).
Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf des bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches ist allerdings nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Die §§ 126 ZPO oder 89 Abs 1 GOG sind auf die Fristberechnung nicht anzuwenden (SZ 42/26; 6 Ob 1697/93). Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt nicht.Die Vereinbarung einer Frist für den Widerruf des bedingt abgeschlossenen gerichtlichen Vergleiches ist allerdings nicht verfahrensrechtlicher Natur. Es handelt sich vielmehr um eine zwischen den Parteien vereinbarte Ausschlußfrist mit materiellrechtlicher Wirkung. Die Paragraphen 126, ZPO oder 89 Absatz eins, GOG sind auf die Fristberechnung nicht anzuwenden (SZ 42/26; 6 Ob 1697/93). Die Postaufgabe am letzten Tag der Frist genügt nicht.
Hier vereinbarten die Parteien im Vergleich nur, daß dieser "rechtswirksam werden soll, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen widerrufen wird". Eine bestimmte Schriftsatzform war nicht bedungen, so daß prozessual wegen der Mehrfachwirkung des Vergleiches ein Widerruf binnen 14 Tagen in jeder zulässigen Form wirksam war, also auch nach § 89 Abs 3 GOG.Hier vereinbarten die Parteien im Vergleich nur, daß dieser "rechtswirksam werden soll, wenn er nicht binnen vierzehn Tagen widerrufen wird". Eine bestimmte Schriftsatzform war nicht bedungen, so daß prozessual wegen der Mehrfachwirkung des Vergleiches ein Widerruf binnen 14 Tagen in jeder zulässigen Form wirksam war, also auch nach Paragraph 89, Absatz 3, GOG.
Die Rechtsfolgen des Versäumnisses bei Nichteinhaltung der Widerrufsfrist treten nach § 903 Satz 2 ABGB erst mit Ablauf des letzten Tag der Frist ein, sodaß für den Widerruf der ganze letzte Tag zur Verfügung stand.Die Rechtsfolgen des Versäumnisses bei Nichteinhaltung der Widerrufsfrist treten nach Paragraph 903, Satz 2 ABGB erst mit Ablauf des letzten Tag der Frist ein, sodaß für den Widerruf der ganze letzte Tag zur Verfügung stand.
Der per Telefax am letzten Tag der Widerrufsfrist bei Gericht eingelangte und durch einen vor dem Verbesserungsauftrag am letzten Tages der Widerrufsfrist aufgegebenen Folgeschriftsatz bestätigte Widerruf des bedingten Vergleiches war rechtzeitig. Die Entscheidungen der Vorinstanzen sind zu beheben. Im fortzusetzenden Verfahren wird daher in der Sache zu entscheiden sein.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.