Entscheidungsgründe:
Der Kläger war vom 22.3.1973 bis 30.6.1986 als Arbeiter und vom 1.7.1986 bis 31.12.1986 als Angestellter bei der K***** GesmbH beschäftigt und wurde per 1.1.1987 durch die B***** AG übernommen.
Am 4.10.1988 wurde über das Vermögen seiner Dienstgeberin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 7.12.1988 wurde die Ausgleichsschuldnerin zur begünstigten Kündigung gemäß § 20 b und c AO ermächtigt. Unter Hinweis auf diese Ermächtigung wurde der Kläger am 16.12.1988 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist zum 16.4.1989 gekündigt.Am 4.10.1988 wurde über das Vermögen seiner Dienstgeberin das Ausgleichsverfahren eröffnet. Mit Beschluß des Ausgleichsgerichtes vom 7.12.1988 wurde die Ausgleichsschuldnerin zur begünstigten Kündigung gemäß Paragraph 20, b und c AO ermächtigt. Unter Hinweis auf diese Ermächtigung wurde der Kläger am 16.12.1988 unter Einhaltung einer viermonatigen Kündigungsfrist zum 16.4.1989 gekündigt.
Am 6.4.1989 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am folgenden Tag, dem 7.4.1989, erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt gemäß § 25 KO und meldete ua eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 30.6.1989 in Höhe von S 53.663 netto als Masseforderung an, die vom Beklagten bestritten wurde.Am 6.4.1989 wurde über das Vermögen der Dienstgeberin der Anschlußkonkurs eröffnet und der Beklagte zum Masseverwalter bestellt. Am folgenden Tag, dem 7.4.1989, erklärte der Kläger seinen vorzeitigen Austritt gemäß Paragraph 25, KO und meldete ua eine Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 30.6.1989 in Höhe von S 53.663 netto als Masseforderung an, die vom Beklagten bestritten wurde.
Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger diesen Betrag als Masseforderung. Er vertritt den Standpunkt, daß nach § 20 AngG von seiner Dienstgeberin nur eine zweimonatige Kündigungsfrist bei Ausspruch der Ermächtigungskündigung am 16.12.1988 einzuhalten gewesen wäre. Durch die längere viermonatige Kündigungsfrist finde diese Kündigung in der erteilten Ermächtigung keine Deckung mehr und sei daher wie eine Kündigung ohne Ermächtigung zu behandeln, für die der im § 20 AngG vorgesehene Kündigungstermin (Quartalsende) einzuhalten gewesen wäre. Die Kündigung zum 16.4.1989 sei terminwidrig und somit rechtsunwirksam, so daß er nach seinem Austritt gemäß § 25 KO Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 30.6.1989 habe. Gemäß § 46 Abs 2 Z 2 lit a KO sei diese Kündigungsentschädigung eine Masseforderung.Mit der vorliegenden Klage begehrt der Kläger diesen Betrag als Masseforderung. Er vertritt den Standpunkt, daß nach Paragraph 20, AngG von seiner Dienstgeberin nur eine zweimonatige Kündigungsfrist bei Ausspruch der Ermächtigungskündigung am 16.12.1988 einzuhalten gewesen wäre. Durch die längere viermonatige Kündigungsfrist finde diese Kündigung in der erteilten Ermächtigung keine Deckung mehr und sei daher wie eine Kündigung ohne Ermächtigung zu behandeln, für die der im Paragraph 20, AngG vorgesehene Kündigungstermin (Quartalsende) einzuhalten gewesen wäre. Die Kündigung zum 16.4.1989 sei terminwidrig und somit rechtsunwirksam, so daß er nach seinem Austritt gemäß Paragraph 25, KO Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 30.6.1989 habe. Gemäß Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, KO sei diese Kündigungsentschädigung eine Masseforderung.
Der Beklagte beantragte Klagsabweisung und wendete ein, die Kündigung zum 16.4.1989 sei jedenfalls wirksam geworden. Ein darüber hinausgehender Schaden sei dem Kläger durch die verlängerte Kündigungsfrist nicht entstanden. Der Anspruch auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 16.4.1989 sei nur eine Konkursforderung.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und vertrat in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt die Meinung, Zweck des außerordentlichen Lösungsrechts nach § 20 b und c AO sei es, das Unternehmen des Schuldners von überhöhten oder überflüssigen Lohnansprüchen zu befreien, um seine Sanierung zu erleichtern. Werde das Dienstverhältnis nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser gelöst, seien die Forderungen des Arbeitnehmers für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach der Konkurseröffnung nach § 46 Abs 2 lit a KO nur Konkursforderungen und könnten während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner klagsweise nicht durchgesetzt werden. Im vorliegenden Fall habe die Ausgleichsschuldnerin eine Ermächtigung zur außerordentlichen Kündigung nach § 20 c Abs 2 KO beim Ausgleichsgericht erwirkt und sich bei Ausspruch der Kündigung am 16.12.1988 auch ausdrücklich auf diese Kündigungsermächtigung bezogen. Es sei daher davon auszugehen, daß das Dienstverhältnis nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser Eröffnung durch den Ausgleichsschuldner gelöst wurde, so daß die daraus resultierenden Forderungen im Anschlußkonkurs nur Konkursforderungen nach § 46 Abs 2 Z 1 lit a KO seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Dienstgeberin des Klägers irrtümlich eine längere Kündigungsfrist als die auf Grund der Dauer des Angestelltendienstverhältnisses gemäß § 20 AngG einzuhaltende zweimonatige Kündigungsfrist gewählt habe. Zöge man aus der irrtümlichen Annahme einer längeren gesetzlichen Kündigungsfrist die vom Kläger gewünschten Konsequenzen, würde der Zweck der Kündigungsermächtigung, nämlich die Entlastung des insolventen Unternehmens noch gründlicher vereitelt.Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die von der Dienstgeberin des Klägers am 16.12.1988 ausgesprochene Kündigung zum 16.4.1989 eine solche wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gewesen sei, so daß einerseits diese Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine gebunden gewesen sei und andererseits die Forderungen des Klägers für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und die Zeit nach der Konkurseröffnung lediglich Konkursforderungen seien. Da die dem Kläger auf Grund des Austritts gemäß § 25 KO zustehende Forderung auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 16.4.1989 nur eine Konkursforderung sei, eine solche aber nicht festgestellt werden könne, wenn der Zuspruch einer Masseforderung begehrt werde, sei das Klagebegehren zu Recht zur Gänze abgewiesen worden.Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung und vertrat in rechtlicher Hinsicht zusammengefaßt die Meinung, Zweck des außerordentlichen Lösungsrechts nach Paragraph 20, b und c AO sei es, das Unternehmen des Schuldners von überhöhten oder überflüssigen Lohnansprüchen zu befreien, um seine Sanierung zu erleichtern. Werde das Dienstverhältnis nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser gelöst, seien die Forderungen des Arbeitnehmers für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und für die Zeit nach der Konkurseröffnung nach Paragraph 46, Absatz 2, Litera a, KO nur Konkursforderungen und könnten während des Konkursverfahrens gegen den Gemeinschuldner klagsweise nicht durchgesetzt werden. Im vorliegenden Fall habe die Ausgleichsschuldnerin eine Ermächtigung zur außerordentlichen Kündigung nach Paragraph 20, c Absatz 2, KO beim Ausgleichsgericht erwirkt und sich bei Ausspruch der Kündigung am 16.12.1988 auch ausdrücklich auf diese Kündigungsermächtigung bezogen. Es sei daher davon auszugehen, daß das Dienstverhältnis nach Eröffnung des Ausgleichsverfahrens wegen dieser Eröffnung durch den Ausgleichsschuldner gelöst wurde, so daß die daraus resultierenden Forderungen im Anschlußkonkurs nur Konkursforderungen nach Paragraph 46, Absatz 2, Ziffer eins, Litera a, KO seien. Daran ändere auch die Tatsache nichts, daß die Dienstgeberin des Klägers irrtümlich eine längere Kündigungsfrist als die auf Grund der Dauer des Angestelltendienstverhältnisses gemäß Paragraph 20, AngG einzuhaltende zweimonatige Kündigungsfrist gewählt habe. Zöge man aus der irrtümlichen Annahme einer längeren gesetzlichen Kündigungsfrist die vom Kläger gewünschten Konsequenzen, würde der Zweck der Kündigungsermächtigung, nämlich die Entlastung des insolventen Unternehmens noch gründlicher vereitelt.Zusammenfassend ergebe sich daher, daß die von der Dienstgeberin des Klägers am 16.12.1988 ausgesprochene Kündigung zum 16.4.1989 eine solche wegen der Eröffnung des Ausgleichsverfahrens gewesen sei, so daß einerseits diese Kündigung nicht an gesetzliche Kündigungstermine gebunden gewesen sei und andererseits die Forderungen des Klägers für die Dauer des Ausgleichsverfahrens und die Zeit nach der Konkurseröffnung lediglich Konkursforderungen seien. Da die dem Kläger auf Grund des Austritts gemäß Paragraph 25, KO zustehende Forderung auf Kündigungsentschädigung für die Zeit vom 8.4. bis 16.4.1989 nur eine Konkursforderung sei, eine solche aber nicht festgestellt werden könne, wenn der Zuspruch einer Masseforderung begehrt werde, sei das Klagebegehren zu Recht zur Gänze abgewiesen worden.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision des Klägers wegen Aktenwidrigkeit und unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung im klagestattgebenden Sinn abzuändern; hilfsweise stellt er auch einen Aufhebungsantragt.
Der Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nicht berechtigt.