Entscheidungsgründe:
Alle Kläger sind pensionierte Angestellte der Beklagten; sie beziehen von dieser eine Pension nach den Bestimmungen der §§ 81 ff der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (kurz DO.A). Sie standen am 1.1.1992 nicht mehr im aktiven Dienst. Mit Wirkung vom 1.1.1992 wurden aufgrund eines entsprechenden Kollektivvertragsabschlusses alle Gehaltsansätze nach der DO.A um 4 % linear erhöht. Ab diesem Zeitpunkt gebührt dem Angestellten gemäß Art XXXI Z 4, der Übergangsbestimmungen zur DO.A (im folgenden kurz: ÜBest-DO.A) ein monatlicher Zuschlag von 200 S. Dieser gilt als ständiger Bezug und ist in die Bemessungsgrundlagen ua für die Pension (§ 87 Abs 1) und die fiktive gesetzliche Pension (§ 97 Abs 3) einzubeziehen. Gemäß Art XXXI Z 5, ÜBest-DO.A gebührt dem Angestellten ein Zuschlag von jeweils 200 S zum Urlaubs- und Weihnachtszuschuß die Bemessungsgrundlage der Pension bilden gemäß § 87 Abs 1 DO.A - mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen -Alle Kläger sind pensionierte Angestellte der Beklagten; sie beziehen von dieser eine Pension nach den Bestimmungen der Paragraphen 81, ff der Dienstordnung A für die Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (kurz DO.A). Sie standen am 1.1.1992 nicht mehr im aktiven Dienst. Mit Wirkung vom 1.1.1992 wurden aufgrund eines entsprechenden Kollektivvertragsabschlusses alle Gehaltsansätze nach der DO.A um 4 % linear erhöht. Ab diesem Zeitpunkt gebührt dem Angestellten gemäß Artikel römisch 31 , Ziffer 4,, der Übergangsbestimmungen zur DO.A (im folgenden kurz: ÜBest-DO.A) ein monatlicher Zuschlag von 200 S. Dieser gilt als ständiger Bezug und ist in die Bemessungsgrundlagen ua für die Pension (Paragraph 87, Absatz eins,) und die fiktive gesetzliche Pension (Paragraph 97, Absatz 3,) einzubeziehen. Gemäß Artikel römisch 31 , Ziffer 5,, ÜBest-DO.A gebührt dem Angestellten ein Zuschlag von jeweils 200 S zum Urlaubs- und Weihnachtszuschuß die Bemessungsgrundlage der Pension bilden gemäß Paragraph 87, Absatz eins, DO.A - mit bestimmten, hier nicht relevanten Ausnahmen -
1.) der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß § 36 Abs 1 ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß § 35 Abs 2 Z 1 und Z 4 bis 10,1.) der sich aufgrund der letzten Einreihung gemäß Paragraph 36, Absatz eins, ergebende volle monatliche Dienstbezug gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 4 bis 10,
2.) die Überstundenvergütung,
3.) die Verwendungszulage,
4.) die Gefahrenzulage 5. und 6. (....)
Gemäß § 87 Abs 3 DO.A sind bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (§ 35 Abs 2 Z 1) mit deren Wirksamkeitsbeginn die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Gemäß § 35 Abs 1 DO.A bestehen die Dienstbezüge der Angestellten aus ständigen und nichtständigen Bezügen. Als ständiger Bezug gilt nach § 35 Abs 2 Z 1 DO.A das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema; in den folgenden Ziffern des Abs 2 sind verschiedene, als ständige Bezüge qualifizierte Zulagen und Zuschüsse angeführt.Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, DO.A sind bei einer allgemeinen Änderung des Gehaltes (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins,) mit deren Wirksamkeitsbeginn die Pensionsleistungen nach den neuen Dienstbezügen zu berechnen. Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, DO.A bestehen die Dienstbezüge der Angestellten aus ständigen und nichtständigen Bezügen. Als ständiger Bezug gilt nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A das monatliche Gehalt nach dem Gehaltsschema; in den folgenden Ziffern des Absatz 2, sind verschiedene, als ständige Bezüge qualifizierte Zulagen und Zuschüsse angeführt.
Die Kläger begehren die Zahlung je eines Betrages von 1.440 S brutto sA sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtete sei, den monatlichen Zuschlag von S 200,- (gemäß Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A) bei der Berechnung ihrer Pensionen zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um einen ständigen Bezug der Angestellten, der die Pensionsbemessungsgrundlage erhöhe. Die DO.A unterscheide nicht zwischen Angestellten im aktiven Dienst und solchen im Ruhestand, so daß unter Angestellten (auch im Sinne des Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A) sowohl aktive als auch im Ruhestand befindlichen Angestellten zu verstehen seien. Der monatliche Zuschlag von 200 S müsse daher in die Pensionsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die im Ruhestand befindlichen Angestellten von den aktiven abzukoppeln.Die Kläger begehren die Zahlung je eines Betrages von 1.440 S brutto sA sowie die Feststellung, daß die Beklagte verpflichtete sei, den monatlichen Zuschlag von S 200,- (gemäß Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A) bei der Berechnung ihrer Pensionen zu berücksichtigen. Es handle sich dabei um einen ständigen Bezug der Angestellten, der die Pensionsbemessungsgrundlage erhöhe. Die DO.A unterscheide nicht zwischen Angestellten im aktiven Dienst und solchen im Ruhestand, so daß unter Angestellten (auch im Sinne des Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A) sowohl aktive als auch im Ruhestand befindlichen Angestellten zu verstehen seien. Der monatliche Zuschlag von 200 S müsse daher in die Pensionsbemessungsgrundlage einbezogen werden. Es gehe nicht an, die im Ruhestand befindlichen Angestellten von den aktiven abzukoppeln.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit 1.1.1992 sei bei allen Angestellten und daher auch den Angestellten der Beklagten der Dienstnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrages um 0,25 % erhöht worden. Diese Erhöhung sei für die Pensionisten nicht eingetreten. Der Zuschlag von 200 S verfolge das Ziel, einen Ausgleich zwischen der sich bei gleicher Erhöhung der Bruttobeträge ergebenden unterschiedlichen Nettoerhöhung der Gehälter und der Pensionen herbeizuführen. Die Kollektivvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, die Pensionen der Sozialversicherungsangestellten mehr zu erhöhen, als der Erhöhung im Bereich des ASVG und im öffentlichen Dienst entsprochen habe. Die Erhöhung sollte daher 4 % betragen. Der monatliche Zuschlag von 200 S sei zwar ein ständiger Bezug, aber nach Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezüge einzubeziehen; das monatliche Gehalt (Schemabezug) sei dort nicht angeführt. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Neuberechnung der Pensionen, weil die Voraussetzungen des § 87 Abs 3 DO.A nicht erfüllt seien. Diese Bestimmung sei in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A nicht angeführt. Im übrigen unterscheide die DO.A sehr wohl zwischen aktiven Angestellten und Pensionisten, zumal in § 1 Abs 2 ausdrücklich angeordnet werde, daß Bezieher von Pensionen der Dienstordnung nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien. Die strittige Zulage sei zwar bei künftigen Pensionsübertritten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (§ 87 Abs 1 DO.A), doch seien die Voraussetzungen für die begehrte Neuberechnung der Pensionen schon im Ruhestand befindlicher ehemaliger Angestellter nicht erfüllt.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Mit 1.1.1992 sei bei allen Angestellten und daher auch den Angestellten der Beklagten der Dienstnehmeranteil des Krankenversicherungsbeitrages um 0,25 % erhöht worden. Diese Erhöhung sei für die Pensionisten nicht eingetreten. Der Zuschlag von 200 S verfolge das Ziel, einen Ausgleich zwischen der sich bei gleicher Erhöhung der Bruttobeträge ergebenden unterschiedlichen Nettoerhöhung der Gehälter und der Pensionen herbeizuführen. Die Kollektivvertragsparteien hätten nicht beabsichtigt, die Pensionen der Sozialversicherungsangestellten mehr zu erhöhen, als der Erhöhung im Bereich des ASVG und im öffentlichen Dienst entsprochen habe. Die Erhöhung sollte daher 4 % betragen. Der monatliche Zuschlag von 200 S sei zwar ein ständiger Bezug, aber nach Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezüge einzubeziehen; das monatliche Gehalt (Schemabezug) sei dort nicht angeführt. Die Kläger hätten keinen Anspruch auf Neuberechnung der Pensionen, weil die Voraussetzungen des Paragraph 87, Absatz 3, DO.A nicht erfüllt seien. Diese Bestimmung sei in Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A nicht angeführt. Im übrigen unterscheide die DO.A sehr wohl zwischen aktiven Angestellten und Pensionisten, zumal in Paragraph eins, Absatz 2, ausdrücklich angeordnet werde, daß Bezieher von Pensionen der Dienstordnung nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien. Die strittige Zulage sei zwar bei künftigen Pensionsübertritten in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen (Paragraph 87, Absatz eins, DO.A), doch seien die Voraussetzungen für die begehrte Neuberechnung der Pensionen schon im Ruhestand befindlicher ehemaliger Angestellter nicht erfüllt.
Dem hielten die Kläger entgegen, daß die Erhöhung der Krankenversicherungsbeiträge für aktive Bedienstete per 1.1.1992 keine Grundlage für eine unterschiedliche Bezugsregelung für aktive Dienstnehmer und Pensionisten bieten könne, weil durch diese Erhöhung die Beiträge nur auf jenen Satz erhöht worden seien, mit dem die Pensionisten immer schon belastet gewesen seien. Es sei daher durch diese Gesetzesänderung eine Gleichstellung dieser beiden Gruppen eingetreten.
Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab. Der Rechtsanspruch der Kläger gründe sich ausschließlich auf die DO.A, die im Rang eines Kollektivvertrages stehe. Den Kollektivvertragsparteien stehe es frei, Rechtsansprüche in jeder Richtung zu regeln, wobei jeweils die spätere Norm eine frühere verdränge. Auch ausgeschiedene Dienstnehmer unterlägen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, soweit sich ihre Ansprüche aus dem Kollektivvertrag ergeben. Gemäß Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A sei der Zuschlag wohl ein ständiger Bezug, doch sei dieser nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezugsbestandteile einzubeziehen. In dieser taxativen Aufzählung sei das Gehalt (§ 35 Abs 2 Z 1 DO.A) nicht angeführt. Die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Pensionsleistungen nach § 87 Abs 3 DO.A seien daher nicht erfüllt. Aus § 87 Abs 1 DO.A sei für die Kläger nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur die Bemessungsgrundlage neu anfallender Pensionen regle. Eine differenzierende Behandlung aktiver Dienstnehmer und Pensionisten widerspreche der DO.A nicht.Das Erstgericht wies das Begehren der Kläger ab. Der Rechtsanspruch der Kläger gründe sich ausschließlich auf die DO.A, die im Rang eines Kollektivvertrages stehe. Den Kollektivvertragsparteien stehe es frei, Rechtsansprüche in jeder Richtung zu regeln, wobei jeweils die spätere Norm eine frühere verdränge. Auch ausgeschiedene Dienstnehmer unterlägen der Regelungsbefugnis der Kollektivvertragsparteien, soweit sich ihre Ansprüche aus dem Kollektivvertrag ergeben. Gemäß Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A sei der Zuschlag wohl ein ständiger Bezug, doch sei dieser nur in die Bemessungsgrundlage bestimmt bezeichneter Bezugsbestandteile einzubeziehen. In dieser taxativen Aufzählung sei das Gehalt (Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, DO.A) nicht angeführt. Die Voraussetzungen für die Neuberechnung der Pensionsleistungen nach Paragraph 87, Absatz 3, DO.A seien daher nicht erfüllt. Aus Paragraph 87, Absatz eins, DO.A sei für die Kläger nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung nur die Bemessungsgrundlage neu anfallender Pensionen regle. Eine differenzierende Behandlung aktiver Dienstnehmer und Pensionisten widerspreche der DO.A nicht.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Da Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A den Zuschlag zwar als ständigen Bezug, jedoch nicht als ständigen Bezug im Sinne des § 35 Abs 2 Z 1 bezeichne, gelte dieser Zuschlag nicht als Bestandteil des Gehaltes. Die Regelung in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A, daß sich der Zuschlag künftig im selben Verhältnis wie die Bezüge ändere, zeige klar, daß es sich nicht um einen Teil des Schemabezuges handle, weil sonst diese Anordnung überflüssig gewesen wäre. Da der DO.A Bezieher von Pensionsleistungen nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien, könnten nicht alle Teile der DO.A auf Pensionisten angewendet werden; es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Anordnung. Eine solche sei auch in Art XXXI Z 4 ÜBest-DO.A getroffen worden. Durch den Hinweis auf § 87 Abs 1 DO.A sei klargestellt worden, daß der Zuschlag nur für die Bemessung der ab 1.1.1992 neu anfallenden Pensionen uu berücksichtigen sei.Das Berufungsgericht gab der Berufung der Kläger nicht Folge. Da Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A den Zuschlag zwar als ständigen Bezug, jedoch nicht als ständigen Bezug im Sinne des Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer eins, bezeichne, gelte dieser Zuschlag nicht als Bestandteil des Gehaltes. Die Regelung in Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A, daß sich der Zuschlag künftig im selben Verhältnis wie die Bezüge ändere, zeige klar, daß es sich nicht um einen Teil des Schemabezuges handle, weil sonst diese Anordnung überflüssig gewesen wäre. Da der DO.A Bezieher von Pensionsleistungen nur soweit unterstehen, als Einzelbestimmungen auf sie anzuwenden seien, könnten nicht alle Teile der DO.A auf Pensionisten angewendet werden; es bedürfe vielmehr einer ausdrücklichen Anordnung. Eine solche sei auch in Artikel römisch 31 , Ziffer 4, ÜBest-DO.A getroffen worden. Durch den Hinweis auf Paragraph 87, Absatz eins, DO.A sei klargestellt worden, daß der Zuschlag nur für die Bemessung der ab 1.1.1992 neu anfallenden Pensionen uu berücksichtigen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Kläger aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß dem Klagebegehren zur Gänze stattgegeben werde; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.