Entgegen dem auf § 46 Abs 1 ASGG gegründeten Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ist eine solche jedenfalls zulässig. Die Klägerin macht nämlich neben beendigungsunabhängigen Ansprüchen, gestützt auf eine unberechtigte Entlassung, auch entlassungsabhängige Ansprüche, wie Kündigungsentschä- digung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung geltend. Es liegt somit ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 46 Abs 3 Z 1 ASGG vor, wobei der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt. Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist sohin als ordentliche Revision zu behandeln.Entgegen dem auf Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gegründeten Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ist eine solche jedenfalls zulässig. Die Klägerin macht nämlich neben beendigungsunabhängigen Ansprüchen, gestützt auf eine unberechtigte Entlassung, auch entlassungsabhängige Ansprüche, wie Kündigungsentschä- digung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung geltend. Es liegt somit ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vor, wobei der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt. Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist sohin als ordentliche Revision zu behandeln.
Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß § 27 Z 6 AngG zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß eine Verletzung des Beklagten durch Tätlichkeiten der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. Im Vorbringen des Revisionswerbers, die Klägerin habe den Beklagten vorsätzlich am Körper verletzt und sei strafrechtlich wegen § 83 StGB verurteilt worden, liegt daher die Wiederholung einer schon im Berufungsverfahren unzulässigen Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß eine Verletzung des Beklagten durch Tätlichkeiten der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. Im Vorbringen des Revisionswerbers, die Klägerin habe den Beklagten vorsätzlich am Körper verletzt und sei strafrechtlich wegen Paragraph 83, StGB verurteilt worden, liegt daher die Wiederholung einer schon im Berufungsverfahren unzulässigen Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.
Im übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, daß die Ursache für die Auseinandersetzung der miteinander verheirateten Streitteile ausschließlich in deren Privatsphäre zu suchen ist und in keinerlei Zusammenhang mit betrieblichen Belangen stand. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Reaktion der Klägerin gegen den Beklagten dadurch verursacht worden, daß sie diesen "in flagranti" mit einer anderen Frau überraschte und er daraufhin auf "sie zuging". Insoweit kann das Verhalten der Klägerin nicht von ihrer Reaktion als Ehegattin isoliert werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.