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Entscheidung 9 ObA 230/98h×

Entscheidung 9 ObA 230/98h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Geschäftszahl

9ObA230/98h

Entscheidungsdatum

21.10.1998

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Steinbauer und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Michael Manhard und Helmut Stöcklmayer als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Romana H*****, Angestellte, ***** vertreten durch Dr. Christine Fädler, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Werner H*****, Trafikant, ***** vertreten durch Dr. Hans Böck, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 126.551,94 brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Juni 1998, GZ 18 Ra 145/98m-14, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 14. November 1997, GZ 28 Cga 95/97p-10, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 8.112,-- (darin S 1.352,-- Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Entgegen dem auf Paragraph 46, Absatz eins, ASGG gegründeten Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Unzulässigkeit einer ordentlichen Revision ist eine solche jedenfalls zulässig. Die Klägerin macht nämlich neben beendigungsunabhängigen Ansprüchen, gestützt auf eine unberechtigte Entlassung, auch entlassungsabhängige Ansprüche, wie Kündigungsentschä- digung, Urlaubsentschädigung und Abfertigung geltend. Es liegt somit ein Streit über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Sinne des Paragraph 46, Absatz 3, Ziffer eins, ASGG vor, wobei der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, insgesamt S 52.000 übersteigt. Die "außerordentliche" Revision des Beklagten ist sohin als ordentliche Revision zu behandeln.

Das Berufungsgericht hat das Vorliegen des Entlassungsgrundes gemäß Paragraph 27, Ziffer 6, AngG zutreffend verneint. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß eine Verletzung des Beklagten durch Tätlichkeiten der Klägerin nicht festgestellt werden konnte. Im Vorbringen des Revisionswerbers, die Klägerin habe den Beklagten vorsätzlich am Körper verletzt und sei strafrechtlich wegen Paragraph 83, StGB verurteilt worden, liegt daher die Wiederholung einer schon im Berufungsverfahren unzulässigen Neuerung, auf die nicht weiter einzugehen ist.

Im übrigen haben die Vorinstanzen zutreffend darauf verwiesen, daß die Ursache für die Auseinandersetzung der miteinander verheirateten Streitteile ausschließlich in deren Privatsphäre zu suchen ist und in keinerlei Zusammenhang mit betrieblichen Belangen stand. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war die Reaktion der Klägerin gegen den Beklagten dadurch verursacht worden, daß sie diesen "in flagranti" mit einer anderen Frau überraschte und er daraufhin auf "sie zuging". Insoweit kann das Verhalten der Klägerin nicht von ihrer Reaktion als Ehegattin isoliert werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die Paragraphen 40, 50, Absatz eins, ZPO.

Anmerkung

E51786 09B02308

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1998:009OBA00230.98H.1021.000

Dokumentnummer

JJT_19981021_OGH0002_009OBA00230_98H0000_000