Entscheidung 9 ObA 231/02i
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
13.11.2002
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie durch die fachkundigen Laienrichter Ernst Viehberger und Gerhard Loibl als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Wolfgang S*****, Fußballtrainer, derzeit ohne Beschäftigung, *****, vertreten durch Dr. Hans-Peter Ullmann ua, Rechtsanwälte in Innsbruck, gegen die beklagte Partei SC ***** L*****, vertreten durch Achammer und Partner, Rechtsanwälte in Feldkirch, wegen EUR 24.593,58 brutto sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24. April 2002, GZ 13 Ra 18/02y-14, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 3. Dezember 2001, GZ 42 Cga 153/01y-9, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit EUR 1.252,26 (darin EUR 208,71 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat des Bestehen eines Schadenersatzanspruches des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).Das Berufungsgericht hat des Bestehen eines Schadenersatzanspruches des Klägers zutreffend verneint. Es reicht daher insoweit aus, auf die Richtigkeit der eingehenden Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, ZPO).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten:
Rechtliche Beurteilung
Der Kläger akzeptiert im Revisionsverfahren die Rechtsauffassung der Vorinstanzen, wonach sein Arbeitsvertrag nicht mit drei Jahren, sondern mit nur einem Jahr befristet war und demnach bereits beendet ist. Er stützt seinen Anspruch auf Schadenersatz auf Fürsorgepflichts- bzw Aufklärungspflichtsverletzungen. Er verweist in diesem Zusammenhang darauf, dass die Verlängerung befristeter Verträge mit Fußballtrainern branchenüblich sei und der Vertreter der beklagten Partei gegenüber dem Kläger überdies den Eindruck erweckt habe, dass es auch zu einer Verlängerung kommen werde. Durch die erst wenige Tage vor Ablauf des Vertrages erfolgte Bekanntgabe, dass es zu keiner Verlängerung kommen werde, sei dem Kläger die Möglichkeit genommen worden, sich rechtzeitig nach anderen Einkommensquellen umzusehen.
Soweit sich der Kläger auf branchenübliche Verlängerungen beruft, handelt es sich um eine unzulässige Neuerung, auf welche nicht weiter einzugehen ist. Zusagen einer Verlängerung des Vertrages wiederum lassen sich mit den Feststellungen nicht in Einklang bringen. Vielmehr ist den Feststellungen (AS 151) zu entnehmen, dass der Frühjahrsauftakt nicht nach Wunsch verlaufen ist, es mehrere Niederlagen der Mannschaft der beklagten Partei gegeben hatte und der Obmann der beklagten Partei ca vier Wochen vor Meisterschaftsende gegenüber dem Kläger die Unzufriedenheit des Vorstandes mit dieser Situation bekannt gegeben hatte. Die beklagte Partei hatte keinen Tatbestand gesetzt, auf welchen vertrauend der Kläger hätte annehmen dürfen, dass sein Vertrag verlängert werde. Da eine klare vertragliche Regelung hinsichtlich des Endes des Arbeitsverhältnisses vorlag, bestand für die beklagte Partei - wie für jeden anderen Arbeitgeber in der gleichen Lage - keine Verpflichtung auf eine Nichtverlängerung noch gesondert hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraphen 41, 50, Absatz eins, ZPO.
Anmerkung
E67496
9ObA231.02i
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2002:009OBA00231.02I.1113.000
Dokumentnummer
JJT_20021113_OGH0002_009OBA00231_02I0000_000