Entscheidungsgründe:
Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. 3. 1989 als Verkaufsrepräsentant (Außendienstmitarbeiter) für Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Steiermark und Kärnten beschäftigt. Geschäftsgegenstand der Beklagten während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers war der Vertrieb von Elektronikgehäusen. Die Streitteile schlossen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Dienstvertrag ab, dessen § 7 folgendes Wettbewerbsverbot enthielt:Der Kläger war bei der Beklagten ab 1. 3. 1989 als Verkaufsrepräsentant (Außendienstmitarbeiter) für Tirol, Vorarlberg, Salzburg, Steiermark und Kärnten beschäftigt. Geschäftsgegenstand der Beklagten während des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers war der Vertrieb von Elektronikgehäusen. Die Streitteile schlossen bei Begründung des Arbeitsverhältnisses einen schriftlichen Dienstvertrag ab, dessen Paragraph 7, folgendes Wettbewerbsverbot enthielt:
"1. (Der Kläger) ....... ist während der Dauer dieser
Vereinbarung nicht berechtigt, mittelbar oder unmittelbar, geschäftlich oder privat, gelegentlich oder gewerbsmäßig für die Interessen von Unternehmen, die mit der Gesellschaft oder einem Unternehmer, an dem die Gesellschaft direkt oder indirekt beteiligt ist, in Konkurrenz stehen, in irgendeiner Weise tätig zu werden.
2. Eine gleichlautende Verpflichtung trifft ....... (den Kläger)
für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung dieses Vertrages, und zwar für alle Länder der Erde, in denen die Gesellschaft oder eine Gesellschaft, an der diese direkt oder indirekt beteiligt ist, mittelbar oder unmittelbar Aktivitäten entfalten.
3. Für die Dauer des Wettbewerbsverbotes gemäß 2. zahlt die
Gesellschaft ....... (dem Kläger) eine Entschädigung in Höhe von
drei Monatsbezügen."
Das Dienstverhältnis des Klägers wurde durch einvernehmliche Lösung mit 31. 8. 1990 beendet.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der Entschädigung gemäß § 7 Z 3 des schriftlichen Dienstvertrages in Höhe von S 90.000,-- sA. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine einvernehmliche Aufhebung dieses Vertragspunktes. Außerdem stellte der Kläger für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, festzustellen, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Dienstvertrag über das streitgegenständliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus unverändert aufrecht sei und daß die Beklagte dem Kläger für den Fall des Nichtzuwiderhandelns gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel spätestens am 1. 9. 1991 S 90.000,-- brutto zu zahlen habe.Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung der Entschädigung gemäß Paragraph 7, Ziffer 3, des schriftlichen Dienstvertrages in Höhe von S 90.000,-- sA. Die Beklagte berufe sich zu Unrecht auf eine einvernehmliche Aufhebung dieses Vertragspunktes. Außerdem stellte der Kläger für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens das Eventualbegehren, festzustellen, daß der zwischen den Streitteilen geschlossene Dienstvertrag über das streitgegenständliche Ende des Beschäftigungsverhältnisses hinaus unverändert aufrecht sei und daß die Beklagte dem Kläger für den Fall des Nichtzuwiderhandelns gegen die vereinbarte Konkurrenzklausel spätestens am 1. 9. 1991 S 90.000,-- brutto zu zahlen habe.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Anläßlich der Besprechungen über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sei einvernehmlich vereinbart worden, § 7 Abs 2 und 3 des Dienstvertrages aufzuheben. Die Beklagte habe auf die Inanspruchnahme des Klägers aus der Konkurrenzklausel verzichtet; damit sei jede Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Entschädigung weggefallen.Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Anläßlich der Besprechungen über die vorzeitige Beendigung des Dienstverhältnisses sei einvernehmlich vereinbart worden, Paragraph 7, Absatz 2 und 3 des Dienstvertrages aufzuheben. Die Beklagte habe auf die Inanspruchnahme des Klägers aus der Konkurrenzklausel verzichtet; damit sei jede Rechtsgrundlage für die Zahlung einer Entschädigung weggefallen.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt und traf folgende weitere wesentliche Feststellungen:
Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten haben § 7 (bei Vertragsabschluß) ausführlich besprochen.Der Kläger und der Geschäftsführer der Beklagten haben Paragraph 7, (bei Vertragsabschluß) ausführlich besprochen.
Am 31. 7. 1990 teilte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten mit Telefax mit, daß er das Dienstverhältnis zum ehestmöglichen Termin auflösen werde. Er ersuchte, nähere Einzelheiten mit ihm zu besprechen. Dem Kläger lag nämlich damals das Anbot eines Arbeitsverhältnisses zur Firma A***** GesmbH vor. Dieses Unternehmen ist auf einem vom Geschäftszweig der Beklagten vollkommen verschiedenen Gebiet (Medizintechnik) tätig. Noch am 31. 7. 1990 setzte sich der Geschäftsführer der Beklagten mit dem Kläger telefonisch in Verbindung und versuchte ihn zu einer Fortsetzung der Zusammenarbeit zu bewegen. Da aber der Kläger auf den konkret geplanten Arbeitsplatzwechsel zur Firma A***** hinwies, bot ihm der Geschäftsführer der Beklagten schließlich an, das Dienstverhältnis vor Ablauf der regulären Kündigungsfrist (31. 12. 1990) zum 31. 8. 1990 zu beenden, worauf sich beide einigten.
Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte im Zuge dieses Telefonates, daß mit der Lösung des Dienstverhältnisses auch § 7 des Dienstvertrages aufgehoben sei. Ob der Geschäftsführer der Beklagten hiebei dem Kläger den Inhalt dieser Bestimmung erläuternd in Erinnerung rief und ob und wie der Kläger diese Erklärung des Geschäftsführers noch während des Telefonates beantwortete, ist nicht feststellbar. Der Geschäftsführer der Beklagten hat (bei diesem Telefonat) die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 8. 1990 nicht (ausdrücklich) an die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes geknüpft.Der Geschäftsführer der Beklagten erklärte im Zuge dieses Telefonates, daß mit der Lösung des Dienstverhältnisses auch Paragraph 7, des Dienstvertrages aufgehoben sei. Ob der Geschäftsführer der Beklagten hiebei dem Kläger den Inhalt dieser Bestimmung erläuternd in Erinnerung rief und ob und wie der Kläger diese Erklärung des Geschäftsführers noch während des Telefonates beantwortete, ist nicht feststellbar. Der Geschäftsführer der Beklagten hat (bei diesem Telefonat) die einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 31. 8. 1990 nicht (ausdrücklich) an die Aufhebung des Wettbewerbsverbotes geknüpft.
Nach dem Telefonat nahm der Kläger in den schriftlichen Dienstvertrag Einsicht, um sich den genauen Inhalt des § 7 in Erinnerung zu rufen. Er beschloß, insbesondere wegen des Punktes 3. des § 7, einer Aufhebung des Wettbewerbsverbotes laut Dienstvertrag nicht zuzustimmen und teilte diesen Entschluß unverzüglich (ca 10 Minuten nach Ende des ersten Telefonats) dem Geschäftsführer der Beklagten mit. Der Geschäftsführer meinte, "diesfalls müsse der Kläger bezüglich des Wettbewerbsverbotes eben die von seiner Seite her als notwendig erachteten Schritte unternehmen"; die Parteien bekräftigten jedoch noch einmal die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zum 31. 8. 1990.Nach dem Telefonat nahm der Kläger in den schriftlichen Dienstvertrag Einsicht, um sich den genauen Inhalt des Paragraph 7, in Erinnerung zu rufen. Er beschloß, insbesondere wegen des Punktes 3. des Paragraph 7,, einer Aufhebung des Wettbewerbsverbotes laut Dienstvertrag nicht zuzustimmen und teilte diesen Entschluß unverzüglich (ca 10 Minuten nach Ende des ersten Telefonats) dem Geschäftsführer der Beklagten mit. Der Geschäftsführer meinte, "diesfalls müsse der Kläger bezüglich des Wettbewerbsverbotes eben die von seiner Seite her als notwendig erachteten Schritte unternehmen"; die Parteien bekräftigten jedoch noch einmal die einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses zum 31. 8. 1990.
Mit Schreiben vom 31. 7. 1990 bestätigte die Beklagte dem Kläger schriftlich, daß sie mit einer einvernehmlichen Lösung des Dienstverhältnisses mit 31. 8. 1990 einverstanden sei. Am 2. 8. 1990 richtete der Geschäftsführer der Beklagten an den Kläger mit Telefax folgendes Schreiben:
"Hiemit bestätige ich Ihnen schriftlich, daß das Wettbewerbsverbot laut § 7 Ihres Dienstvertrages keine Anwendung findet und damit als aufgehoben gilt."Hiemit bestätige ich Ihnen schriftlich, daß das Wettbewerbsverbot laut Paragraph 7, Ihres Dienstvertrages keine Anwendung findet und damit als aufgehoben gilt.
Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, sollten Sie zu einer Mitbewerbsfirma wechseln wollen, daß der § 5 (Geheimhaltung) voll zum Tragen kommt."Ich möchte Sie aber darauf aufmerksam machen, sollten Sie zu einer Mitbewerbsfirma wechseln wollen, daß der Paragraph 5, (Geheimhaltung) voll zum Tragen kommt."
Dieses Telefax retournierte der Kläger mit dem handschriftlichen Vermerk "Erhalten, aber nicht damit einverstanden."
Ende August 1990 überreichte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben, in dem er die Entschädigung nach § 7 Z 3 des Dienstvertrages forderte und darauf hinwies, daß er infolge dieser beruflichen Einschränkung eine Tätigkeit annehmen mußte, für die ein geringeres Entgelt geboten werde.Ende August 1990 überreichte der Kläger dem Geschäftsführer der Beklagten ein Schreiben, in dem er die Entschädigung nach Paragraph 7, Ziffer 3, des Dienstvertrages forderte und darauf hinwies, daß er infolge dieser beruflichen Einschränkung eine Tätigkeit annehmen mußte, für die ein geringeres Entgelt geboten werde.
Der Kläger ist seit 1. 9. 1990 bei der Firma A***** beschäftigt, wo er mit dem Vertrieb von Medizintechnik befaßt ist. Auch im Falle seines Ausscheidens bei der Beklagten unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist (31. 12. 1990) hätte er ein Dienstverhältnis zu diesem Unternehmen begründen können.
Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Konkurrenzklausel nach § 7 des Dienstvertrages eine zweiseitig verbindliche Vereinbarung enthalte, die nur durch einen übereinstimmenden Parteiwillen zur Gänze oder teilweise hätte aufgehoben werden können. Daß der Kläger mit dem Entfall dieser Wettbewerbsklausel einverstanden gewesen wäre, sei nicht erwiesen. Die Vereinbarung gelte auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sei nicht einmal behauptet worden, so daß die Entschädigung im Ausmaß von drei Monatsbezügen fällig sei.Das Erstgericht war der Ansicht, daß die Konkurrenzklausel nach Paragraph 7, des Dienstvertrages eine zweiseitig verbindliche Vereinbarung enthalte, die nur durch einen übereinstimmenden Parteiwillen zur Gänze oder teilweise hätte aufgehoben werden können. Daß der Kläger mit dem Entfall dieser Wettbewerbsklausel einverstanden gewesen wäre, sei nicht erwiesen. Die Vereinbarung gelte auch bei einvernehmlicher Auflösung des Dienstverhältnisses. Ein Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot sei nicht einmal behauptet worden, so daß die Entschädigung im Ausmaß von drei Monatsbezügen fällig sei.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise (nämlich nur hinsichtlich des Zinsenbriefes) Folge, bestätigte aber im übrigen den Zuspruch von S 90.000,-- brutto. Die Beweiswürdigung des Erstgerichtes sei unbedenklich. Die Vereinbarung über die Konkurrenzklausel und über das dafür angebotene Entgelt sei ein zweiseitiges Rechtsgeschäft, das nur durch übereinstimmende Willenserklärung der Vertragspartner abgeändert werden könne. Ein einseitiger Verzicht auf das Wettbewerbsverbot unter gleichzeitigem Wegfall der Entschädigung könne der Vereinbarung nicht entnommen werden. Auf die Konkurrenzklausel sei erst zu einem Zeitpunkt verzichtet worden, als der Kläger bereits ein Anbot zum Abschluß eines Dienstvertrages bei einem Nichtkonkurrenten gehabt habe, so daß der von der Beklagten ausgesprochene Verzicht nur mehr das Wegfallen der dem Kläger gebührenden Entschädigung auslösen könnte. Zu einem Zeitpunkt, zu dem der Dienstnehmer bereits seine Wahl getroffen habe, könne aber der einseitige Verzicht das Wegfallen des Entschädigungsbetrages nicht mehr auslösen.
Die Beklagte bekämpft die Entscheidung des Berufungsgerichtes mit Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und beantragt, das Urteil der zweiten Instanz dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde.
Der Kläger beantragte in seiner Revisionsbeantwortung, der Revision der Beklagten nicht Folge zu geben.
Die Revision ist berechtigt.