Entscheidungsgründe:
Bei der beklagten Partei sind 300 bis 600 Arbeitnehmer mit Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes betraut. Auf die Arbeitsverhältnisse dieser Arbeitnehmer ist der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie anzuwenden. In die Berechnung der Weihnachtsremuneration und des Urlaubszuschusses bezieht die beklagte Partei nur die Vergütung für jene Wegzeiten ein, die in die Normalarbeitszeit fallen. Der Kollektivvertrag für die eisen- und metallerzeugende und -verarbeitende Industrie enthält ua folgende Bestimmungen:
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VI. ARBEITZEITrömisch sechs. ARBEITZEIT
Wöchentliche Arbeitszeit
1. Die wöchentliche Arbeitszeit beträgt ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.
2. Die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für Wächter, Portiere, Chauffeure und Beifahrer darf, wenn in sie regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, durch Vereinbarungen über die Normalarbeitszeit hinaus ausgedehnt werden. Arbeitsbereitschaft in erheblichem Umfang liegt vor, wenn diese mindestens 40 % der Arbeitszeit beträgt.
3. Die verlängerte Wochenarbeitszeit iS des Punktes 2 darf höchstens 60 Stunden betragen.
4. Bis zu einer Wochenarbeitszeit von 60 Stunden kann eine Pauschalentlohnung vereinbart werden, wobei für die Festsetzung des Pauschales ab der zweiten Hälfte der 39. Stunde außer dem Stundenlohn noch ein Zuschlag von 30 % zugrunde zu legen ist. Für jene Arbeitszeit, die durch das Pauschale nicht abgegolten ist, gelten die Bestimmungen über die Überstundenentlohnung. ...
VIII. BESCHÄFTIGUNGEN AUSSERHALB DES STÄNDIGEN BETRIEBESrömisch acht. BESCHÄFTIGUNGEN AUSSERHALB DES STÄNDIGEN BETRIEBES
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Wegzeiten und Verkehrsmittel
5. Wegzeiten, die in die Arbeitszeit fallen, werden wie Arbeitszeiten bezahlt. Für Wegzeiten außerhalb der Arbeitszeit gebührt der Stundenlohn (Akkord- bzw Prämiendurchschnittsverdienst) ohne Zulagen und Zuschläge.
6. Wegzeiten, die nicht in die Arbeitszeit fallen, sind wie
folgt zu vergüten: Bei Entfernung - Luftlinie - zwischen dem
ständigen Betrieb bzw Montagebüro und dem nicht ständigen
Arbeitsplatz
bis 4 km mit 1 Stundenlohn
von 4 km bis 7 km mit 1 1/2 Stundenlöhnen
und von mehr als 4 km mit dem Lohn für die tatsächlich aufgewendete
Wegzeit, jedoch
mindestens 1 1/2 Stundenlöhnen.
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X. VERDIENSTBEGRIFFrömisch zehn. VERDIENSTBEGRIFF
Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß § 96 Abs 1 Z 4 Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen. Bei Pauschalentlohnungen auf Montage- und Baustellen gebührt für jene Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit meist die Hälfte der Zeit im Pauschale beschäftigt worden sind, anstelle des 13-Wochen-Durchschnittes der eingestufte Lohn mit einem Zuschlag von 25 %.Verdienst ist der Arbeitslohn, bei leistungsbezogenen Entgelten gemäß Paragraph 96, Absatz eins, Ziffer 4, Arbeitsverfassungsgesetz deren 13-Wochen-Durchschnitt auf Basis der Normalarbeitszeit. Bei Wächtern, Portieren, Chauffeuren und Beifahrern ist im Falle einer vereinbarten längeren Wochenarbeitszeit diese zugrunde zu legen. Bei Pauschalentlohnungen auf Montage- und Baustellen gebührt für jene Arbeitnehmer, die innerhalb der letzten 13 Wochen vor Fälligkeit meist die Hälfte der Zeit im Pauschale beschäftigt worden sind, anstelle des 13-Wochen-Durchschnittes der eingestufte Lohn mit einem Zuschlag von 25 %.
In den Verdienst sind einzubeziehen:
Schmutz-, Erschwernis-, Gefahren-, Schicht- und Nachtarbeitszulagen sowie Vorarbeiterzuschlag.
Fallen Zulagen und Zuschläge nicht regelmäßig an, so sind sie nach dem Durchschnitt der letzten 13 Wochen zu berechnen.
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XIV. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGErömisch vierzehn. ZULAGEN UND ZUSCHLÄGE
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13. Die Überstunden- bzw Mehrarbeitsgrundvergütung und die
Grundlage für die Berechnung der Zuschläge gemäß den Punkten 9. bis
11. bzw den Abschnitten VI. a) ....beträgt
ab 1.Juni 1988 1/150
ab 2.Juni 1989 1/143
des monatlichen Lohnes (Stundenlohn x 167) ohne Zulagen und Zuschläge. Der Vorarbeiterzuschlag gemäß Punkt 8. ist jedoch in den Lohn einzurechnen.
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Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß Abschnitt XVII und Weihnachtsremuneration Abschnitt XVIII) aliquot in der Überstundenvergütung bzw im Feiertags- und Sonntagszuschlag berücksichtigt.Mit der Festsetzung dieser Berechnungsgrundlage sind die Sonderzahlungen (Urlaubszuschuß Abschnitt römisch siebzehn und Weihnachtsremuneration Abschnitt römisch achtzehn) aliquot in der Überstundenvergütung bzw im Feiertags- und Sonntagszuschlag berücksichtigt.
Betriebliche Regelungen, die obige Zahlungen in die Sonderzahlungen einbeziehen, treten daher entsprechend der Einführung dieser Berechnungsgrundlage außer Kraft.
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XVII. URLAUB UND URLAUBSZUSCHUSSrömisch siebzehn. URLAUB UND URLAUBSZUSCHUSS
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Urlaubszuschuß
5. Der Arbeitnehmer hat einmal in jedem Kalenderjahr zum gesetzten Urlaubsentgelt Anspruch auf einen Urlaubszuschuß. Dieser Urlaubszuschuß beträgt ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit einen Monatsverdienst (167 Stunden).
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Berechnung des Urlaubsentgeltes und Urlaubszuschusses
11.
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Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).Die Berechnung des Urlaubszuschusses erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).
XVIII. WEIHNACHTSREMUNERATIONrömisch achtzehn. WEIHNACHTSREMUNERATION
1. Alle Arbeitnehmer haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf eine Weihnachtsremuneration im Ausmaß eines Monatsverdienstes (167 Stunden) nach Maßgabe nachstehender Bestimmungen.
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Berechnung der Weihnachtsremuneration
7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt X).7. Die Berechnung der Weihnachtsremuneration erfolgt nach der Bestimmung über den Verdienstbegriff (Abschnitt römisch zehn).
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Die klagende Partei begehrt gemäß § 54 Abs 1 ASGG die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, bei der Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration für jene bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes und außerhalb der Arbeitszeit leisten, die hiefür gebührende Wegzeitentlohnung gemäß Abschnitt VIII Kollektivvertrag in den als Bemessungsgrundlage geltenden Monatsverdienst einzubeziehen.Die klagende Partei begehrt gemäß Paragraph 54, Absatz eins, ASGG die Feststellung, daß die beklagte Partei verpflichtet ist, bei der Berechnung des Urlaubszuschusses und der Weihnachtsremuneration für jene bei ihr beschäftigten Arbeitnehmer, die Montagearbeiten außerhalb des ständigen Betriebes und außerhalb der Arbeitszeit leisten, die hiefür gebührende Wegzeitentlohnung gemäß Abschnitt römisch acht Kollektivvertrag in den als Bemessungsgrundlage geltenden Monatsverdienst einzubeziehen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Wegzeitvergütung als Arbeitslohn zu qualifizieren und damit in den Verdienstbegriff nach Abschnitt X Kollektivvertrag einzubeziehen sei. Bei grammatikalischer Auslegung beziehe sich die dort gebrauchte Wendung "auf Basis der Normalarbeitszeit" einzig und allein auf die leistungsbezogenen Entgelte und nicht auf den Arbeitslohn, weil diese Einschränkung nicht durch einen Beistrich vom Einschub getrennt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem Hinweis auf 167 Stunden in den Abschnitten XVII Z 5 (Urlaubszuschuß) und XVIII Z 1 (Weihnachtsremuneration) ergebe, daß die Sonderzahlungen nur im Ausmaß der Entlohnung für die Normalarbeitszeit (38,5 Stunden x 4,33 = aufgerundet 167 Stunden) zustehen sollten.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß die Wegzeitvergütung als Arbeitslohn zu qualifizieren und damit in den Verdienstbegriff nach Abschnitt römisch zehn Kollektivvertrag einzubeziehen sei. Bei grammatikalischer Auslegung beziehe sich die dort gebrauchte Wendung "auf Basis der Normalarbeitszeit" einzig und allein auf die leistungsbezogenen Entgelte und nicht auf den Arbeitslohn, weil diese Einschränkung nicht durch einen Beistrich vom Einschub getrennt sei. Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei Folge und änderte das Urteil im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß sich aus dem Hinweis auf 167 Stunden in den Abschnitten römisch siebzehn Ziffer 5, (Urlaubszuschuß) und römisch achtzehn Ziffer eins, (Weihnachtsremuneration) ergebe, daß die Sonderzahlungen nur im Ausmaß der Entlohnung für die Normalarbeitszeit (38,5 Stunden x 4,33 = aufgerundet 167 Stunden) zustehen sollten.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der klagenden Partei aus dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im Sinne des Klagebegehrens abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.