Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Die Rekurswerberin macht im wesentlichen geltend, daß das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger ohnehin unbefristet abgeschlossen worden sei, so daß arbeitszeitabhängige Ansprüche durch die befristeten Provisionsregelungen, die ausdrücklich oder zumindest konkludent vereinbart worden seien, nicht gefährdet gewesen seien. Abgesehen davon, daß auch Verschlechterungsvereinbarungen für die Zukunft wirksam seien, habe die neue Provisionsregelung jeweils zu einer Reallohnerhöhung geführt. Die neuen Regelungen seien erforderlich geworden, weil sich die Reallohneinkommen der Vertreter ohne sie jährlich verdoppelt hätten; die Beklagte habe den Gegebenheiten des Marktes Rechnung tragen müssen. Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten:
Richtig ist, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht dadurch gekennzeichnet ist, daß befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht wurden; die Erklärungen der Beklagten, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde, sind insofern ohne weitere Bedeutung. Die Beklagte wollte aber die Provisionsvereinbarung von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abschließen. Sie behielt sich damit - ungeachtet des unbefristeten Arbeitsverhältnisses - die einseitige Entgeltbestimmung für das nächstfolgende Jahr vor und setzte die jeweils neuen Provisionsregelungen systematisch dazu ein, den Kläger durch die erhöhten Umsatzvorgaben in seiner Leistung erfolgsorientiert anzuspannen (ihm den "Brotkorb höher zu hängen"). Bei Nichterreichen des jeweils höheren PB-Ziels hatte er Provisionskürzungen hinzunehmen. Insofern unterscheiden sich diese Entgeltbestimmungen auch von den innerhalb gewisser Grenzen zulässigen Verschlechterungsvereinbarungen (vgl Arb 10.303 mwH), da jene einseitig erfolgten und überdies von vornherein nur ein Jahr gelten sollten, worauf eine weitere Verschlechterung zu erwarten war.Richtig ist, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nicht dadurch gekennzeichnet ist, daß befristete Arbeitsverträge aneinandergereiht wurden; die Erklärungen der Beklagten, daß das Arbeitsverhältnis fortgesetzt werde, sind insofern ohne weitere Bedeutung. Die Beklagte wollte aber die Provisionsvereinbarung von vornherein jeweils nur auf ein Jahr befristet abschließen. Sie behielt sich damit - ungeachtet des unbefristeten Arbeitsverhältnisses - die einseitige Entgeltbestimmung für das nächstfolgende Jahr vor und setzte die jeweils neuen Provisionsregelungen systematisch dazu ein, den Kläger durch die erhöhten Umsatzvorgaben in seiner Leistung erfolgsorientiert anzuspannen (ihm den "Brotkorb höher zu hängen"). Bei Nichterreichen des jeweils höheren PB-Ziels hatte er Provisionskürzungen hinzunehmen. Insofern unterscheiden sich diese Entgeltbestimmungen auch von den innerhalb gewisser Grenzen zulässigen Verschlechterungsvereinbarungen vergleiche Arb 10.303 mwH), da jene einseitig erfolgten und überdies von vornherein nur ein Jahr gelten sollten, worauf eine weitere Verschlechterung zu erwarten war.
Der Kläger geht selbst davon aus, daß lediglich im Jahr 1988 eine Provisionsvereinbarung zustandegekommen sei, die mangels Akzeptanz der weiteren Provisionsregelungen weiter gelte. Dabei übersieht er aber, daß auch diese (erste) Provisionsvereinbarung befristet war. War er mit den Neuregelungen nicht einverstanden, hätte es sohin an einer weiteren Entgeltvereinbarung gefehlt und er könnte nur die im § 10 Abs 1 AngG vorgesehene Provision verlangen (vgl Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n, 186, 188 f). Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist daher nicht, ob der Kläger mit der neuen Provisionsregelung mehr oder minder einverstanden war, sondern ob die im Hinblick auf den Vorbehalt der jährlichen Entgeltbestimmung durch die Beklagte vorgenommenen Befristungen - seien sie auch vereinbart worden - wirksam werden konnten.Der Kläger geht selbst davon aus, daß lediglich im Jahr 1988 eine Provisionsvereinbarung zustandegekommen sei, die mangels Akzeptanz der weiteren Provisionsregelungen weiter gelte. Dabei übersieht er aber, daß auch diese (erste) Provisionsvereinbarung befristet war. War er mit den Neuregelungen nicht einverstanden, hätte es sohin an einer weiteren Entgeltvereinbarung gefehlt und er könnte nur die im Paragraph 10, Absatz eins, AngG vorgesehene Provision verlangen vergleiche Spielbüchler in Floretta-Spielbüchler-Strasser, ArbR**n, 186, 188 f). Die im vorliegenden Fall entscheidende Frage ist daher nicht, ob der Kläger mit der neuen Provisionsregelung mehr oder minder einverstanden war, sondern ob die im Hinblick auf den Vorbehalt der jährlichen Entgeltbestimmung durch die Beklagte vorgenommenen Befristungen - seien sie auch vereinbart worden - wirksam werden konnten.
Die Unterwerfung des Vertragspartners unter die Fremdbestimmung durch den anderen ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig. Sittenwidrig ist aber die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Vertragspartners. Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (Krejci in Rummel, ABGB**2 § 879 Rz 95 und 183). Bei dieser Sittenwidrigkeitsprüfung (vgl auch Spielbüchler aaO 86 und 186) bietet sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ein Vergleich mit der Zulässigkeit sogenannter Kettenverträge an. Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig, weil darin die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber liegt und darin eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung von Arbeitsverträgen zum Ausdruck kommt (vgl. Krejci aaO § 879 Rz 44; Mayer-Maly-Marhold, Österr. Arbeitsrecht I 68; Schwarz-Löschnigg,Die Unterwerfung des Vertragspartners unter die Fremdbestimmung durch den anderen ist an sich weder gesetz- noch sittenwidrig. Sittenwidrig ist aber die unverhältnismäßige Beeinträchtigung der geschützten Interessen des Vertragspartners. Äquivalenzstörung und "verdünnte Willensfreiheit" ergeben in Kombination das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit (Krejci in Rummel, ABGB**2 Paragraph 879, Rz 95 und 183). Bei dieser Sittenwidrigkeitsprüfung vergleiche auch Spielbüchler aaO 86 und 186) bietet sich, wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ein Vergleich mit der Zulässigkeit sogenannter Kettenverträge an. Die Aneinanderreihung befristeter Arbeitsverhältnisse ist ohne sachliche Rechtfertigung unzulässig, weil darin die Gefahr der Umgehung zwingender, den Arbeitnehmer schützender Rechtsnormen durch den Arbeitgeber liegt und darin eine rechtsmißbräuchliche Gestaltung von Arbeitsverträgen zum Ausdruck kommt vergleiche Krejci aaO Paragraph 879, Rz 44; Mayer-Maly-Marhold, Österr. Arbeitsrecht römisch eins 68; Schwarz-Löschnigg,
ArbR4, 190; DRdA 1985/7 [Pfeil] = Arb 10.149; auch DRdA 1987/22
[Pfeil]; SZ 62/46 = WBl 1989, 376 ua). Viele Ansprüche des Arbeitnehmers entstehen nämlich erst nach gewissen Zeiträumen (etwa Abfertigung) oder sind sonst von der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängig (etwa Urlaubsausmaß, Entgeltfortzahlung udgl.).
Im Rahmen der sogenannten synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt besteht die Hauptpflicht des Arbeitgebers darin, dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung eine Arbeitsvergütung zu zahlen (vgl. Spielbüchler aaO 172; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch7, 405 ff u.a.). Die Entgeltpflicht ist somit zwar nur ein Teil, aber ein Hauptbestandteil des Arbeitsverhältnisses, den die Beklagte durch die sukzessive Erhöhung der Umsatzziele ihrer freien Gestaltung unterwarf. Sie nahm damit gravierende Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers vor, der dadurch zu einem ständig intensiveren Einsatz seiner Arbeitskraft gezwungen wurde, um die erhöhten PB-Ziele zu erreichen. Nach den Feststellungen gelang ihm dies weder im Jahr 1989 noch im Jahr 1990.Im Rahmen der sogenannten synallagmatischen Beziehung zwischen Arbeitsleistung und Entgelt besteht die Hauptpflicht des Arbeitgebers darin, dem Arbeitnehmer für seine Arbeitsleistung eine Arbeitsvergütung zu zahlen vergleiche Spielbüchler aaO 172; Schaub, Arbeitsrechts-Handbuch7, 405 ff u.a.). Die Entgeltpflicht ist somit zwar nur ein Teil, aber ein Hauptbestandteil des Arbeitsverhältnisses, den die Beklagte durch die sukzessive Erhöhung der Umsatzziele ihrer freien Gestaltung unterwarf. Sie nahm damit gravierende Eingriffe in die Rechtsposition des Klägers vor, der dadurch zu einem ständig intensiveren Einsatz seiner Arbeitskraft gezwungen wurde, um die erhöhten PB-Ziele zu erreichen. Nach den Feststellungen gelang ihm dies weder im Jahr 1989 noch im Jahr 1990.
Diese Verschlechterung der Arbeits- und Entgeltbedingungen ihrer Vertreter hätte die Beklagte zwar allenfalls durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwingen können (vgl Spielbüchler aaO 86). Eine solche Vorgangsweise hätte aber für sie nicht nur den Nachteil gehabt, daß sie eingearbeitete und versierte Vertreter eher verloren hätte, sondern auch, daß sie deren allfällige dienstzeitabhängigen Ansprüche zu befriedigen gehabt hätte und bei diesen Kündigungen auch eine Anfechtung gemäß § 105 ff ArbVG möglich gewesen wäre (vgl Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 630). Dadurch, daß sie die Entgeltvereinbarungen befristete, um ihre Vertreter jedes Jahr mehr anspannen zu können, umging sie diese arbeitsrechtlichen Nachteile und stellte ihre Arbeitnehmer vor die Wahl, entweder selbst zu kündigen, wie es der Kläger tat, oder zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Dieses Provisionsregulierungssystem der Beklagten enthält sohin ähnlich verpönte Umgehungstendenzen wie das System der Kettenverträge, so daß wie dort bereits die zweite Befristung auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen ist (Krejci aaO § 879 Rz 44; Spielbüchler aaO 251; 9 ObA 118/88 ua). Die Gründe, die eine solche Befristung sachlich rechtfertigen, können - so wie bei Kettenverträgen - nicht generalisiert und typisiert werden; sie müssen in jedem einzelnen Fall geprüft werden (Schwarz-Löschnigg aaO 190; DRdA 1985/7 [Pfeil] = Arb 10.149; vgl auch Geppert, AÜG 143 f; § 10 a Abs 2 MuttSchG). Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast trifft die Beklagte (Schwarz-Löschnigg aaO 190; DRdA 1987/22 [Pfeil] mwN; Arb 8003 ua).Diese Verschlechterung der Arbeits- und Entgeltbedingungen ihrer Vertreter hätte die Beklagte zwar allenfalls durch eine sogenannte Änderungskündigung erzwingen können vergleiche Spielbüchler aaO 86). Eine solche Vorgangsweise hätte aber für sie nicht nur den Nachteil gehabt, daß sie eingearbeitete und versierte Vertreter eher verloren hätte, sondern auch, daß sie deren allfällige dienstzeitabhängigen Ansprüche zu befriedigen gehabt hätte und bei diesen Kündigungen auch eine Anfechtung gemäß Paragraph 105, ff ArbVG möglich gewesen wäre vergleiche Floretta in Floretta-Strasser, HandKommzArbVG 630). Dadurch, daß sie die Entgeltvereinbarungen befristete, um ihre Vertreter jedes Jahr mehr anspannen zu können, umging sie diese arbeitsrechtlichen Nachteile und stellte ihre Arbeitnehmer vor die Wahl, entweder selbst zu kündigen, wie es der Kläger tat, oder zu den geänderten Bedingungen weiterzuarbeiten. Dieses Provisionsregulierungssystem der Beklagten enthält sohin ähnlich verpönte Umgehungstendenzen wie das System der Kettenverträge, so daß wie dort bereits die zweite Befristung auf ihre sachliche Rechtfertigung zu prüfen ist (Krejci aaO Paragraph 879, Rz 44; Spielbüchler aaO 251; 9 ObA 118/88 ua). Die Gründe, die eine solche Befristung sachlich rechtfertigen, können - so wie bei Kettenverträgen - nicht generalisiert und typisiert werden; sie müssen in jedem einzelnen Fall geprüft werden (Schwarz-Löschnigg aaO 190; DRdA 1985/7 [Pfeil] = Arb 10.149; vergleiche auch Geppert, AÜG 143 f; Paragraph 10, a Absatz 2, MuttSchG). Die diesbezügliche Behauptungs- und Beweislast trifft die Beklagte (Schwarz-Löschnigg aaO 190; DRdA 1987/22 [Pfeil] mwN; Arb 8003 ua).
Soweit das Berufungsgericht zur sachlichen Rechtfertigung der Befristung der Entgeltvereinbarungen und zur Höhe der Ansprüche noch Erörterungen und Feststellungen im aufgezeigten Sinn für erforderlich hält, kann der Oberste Gerichtshof diesen - auf zutreffender rechtlicher Beurteilung beruhenden - Erwägungen nicht entgegentreten, da er nicht Tatsacheninstanz ist.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.Die Kostenentscheidung ist im Paragraph 52, ZPO begründet.