Entscheidungsgründe:
Mit der Behauptung, unberechtigt entlassen worden zu sein, begehrte der Kläger in erster Instanz die Zahlung von S 67.581,97 brutto (Gehalt vom 1. 3. bis 16. 4. 1998, aliquote Sonderzahlungen, Kündigungsent- schädigung samt Sonderzahlungen vom 17. 4. bis 30. 6. 1998, Urlaubsabfindung).
Die beklagte Partei beantragte, das Klagebegehren abzuweisen. Soweit im Revisionsverfahren noch von Interesse, brachte sie vor, dass die Entlassung zu Recht erfolgt sei, weil der als Fahrverkäufer beschäftigte Kläger trotz mehrmaliger Aufforderung mehrere Wochen die von ihm eingenommenen Gelder nicht abgeführt habe. Insgesamt habe er Ware im Wert von S 87.000,-- übernommen. Bei Rückgabe der restlichen Ware nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses sei nur mehr Ware im Wert von S 10.000,-- vorhanden gewesen sei. Der Beklagten sei daher ein Schaden in der Höhe von S 77.000,-- entstanden, mit dem sie gegen allfällige Ansprüche des Klägers aufgerechnet habe. Schließlich erklärte sie, den ihr entstandenen Schaden als Gegenforderung einzuwenden.
Der Beklagte bestritt die gegen ihn erhobenen Vorwürfe und brachte dazu im Wesentlichen vor, dass Abrechnungsdifferenzen dadurch entstanden seien, dass er manchmal übernommene Ware nicht los geworden sei, weil sie nicht den Kundenwünschen entsprochen habe; dessen ungeachtet habe sich die Beklagte geweigert, diese Ware zurückzunehmen. Bisweilen sei auch Ware unbrauchbar gewesen. Einzelne Schachteln mit ihm ausgefolgten Waren habe er an Ansprechpersonen in den von ihm aufgesuchten Unternehmen verschenken müssen, um sich dort Zutritt zu verschaffen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Die Beklagte produziert und vertreibt Süßwaren, nämlich S***** und Nusscremestangen.
Der Kläger wurde am 2. 2. 1998 als Fahrverkäufer eingestellt, weil die Beklagte den nach der Pensionierung seines Vorgängers zwei Jahre nicht durchgeführten Fahrverkauf wieder aktivieren wollte. Ziel des Fahrverkaufes ist es, Ware ohne Handelswert, nämlich Ausschussware, im Wege des Direktverkaufes in Kantinen und Großküchen doch noch zu verkaufen. Der Fahrverkäufer kann seine Ware nur bedingt auswählen, da sich der Ausschuss aus der für den Einzelhandel bestimmten Produktion ergibt. Bei der Ausschussware unterscheidet man zwischen "Ausschuss gut" und "Ausschuss schlecht"; bei ersterem handelt es sich um produktionstechnisch missglückte S***** (zu groß, zu klein usw), bei letzterem um zerdrückte und beschädigte S*****. Die Haltbarkeit der S***** beträgt ca 3 bis 4 Wochen, wobei der "Ausschuss schlecht" schon etwas früher unansehnlich wird. Die Haltbarkeit der Nusscremestangen beträgt ca 4 Monate. Kleine Mengen verdorbener Ware werden üblicherweise 1:1 gegen gute Waren ausgetauscht, größere Mengen werden als Schweinefutter entsorgt.
Die Beklagte hegte im Zuge der Einstellung des Klägers die Erwartung, fast den gesamten Ausschuss im Fahr- bzw Direktverkauf verkaufen zu können. Die Nachfrage nach Ausschuss war nämlich erfahrungsgemäß groß. Der Kläger - neben dem Portier der Beklagten der einzige mit dem Verkauf von Ausschussware betraute Mitarbeiter - war beauftragt, so viel Ware wie möglich zu verkaufen und neue Kunden zu werben. Er arbeitete durchschnittlich 25 bis 30 Stunden in der Woche. Er hatte die von ihm benötigte Ware am Vorabend für den nächsten Tag zu bestellten, musste aber im Wesentlichen nehmen, was an Ausschussware angefallen war; auf seine die Geschmacksrichtungen der Waren betreffenden Bestellungen wurde - entsprechend der Produktion - nicht immer eingegangen. Um sich Zutritt zu den von ihm besuchten Unternehmen zu verschaffen, schenkte der Kläger seinen (für die Gewährung des Zutritts zuständigen) Kontaktpersonen in diesen Unternehmen einzelne Schachteln mit Süßwaren. Dies war ihm von seinem Vorgänger, der ihn eingeschult hatte, so gezeigt worden. Ihm standen für diesen Zweck zwar eigene "Schmierpackerln" (4-8 pro Tag; allerdings nicht jeden Tag) zur Verfügung. Damit fand er aber nicht das Auslangen. Ihm wurde daher gestattet, bei "Engpässen" in geringem Ausmaß gegen Abzeichnung Teile der übernommenen Ware als Geschenkpackungen zu verwenden. Der Kläger verschenkte daraufhin aus dem genannten Zweck Kartons der Kategorie "Ausschuss gut" als "Schmierpackerln", machte sich aber weder selbst Aufzeichnungen über die verschenkte Ware, noch ließ er sich diese abzeichnen.
Da die Ware nicht immer den Bestellungen entsprach, musste der Kläger versuchen, die Kundenbedürfnisse auf die vorhandene Ware umzulenken. Der Kläger führte Inkassotätigkeiten durch, schrieb aber keine Rechnungen. Die Ware, die an einem Tag nicht verkauft wurde, verblieb im Wagen; am nächsten Tag wurde dann vom Kläger neue Ware übernommen. Bald tat er dies - um den Eindruck eines gleichbleibenden Umsatzes zu wahren - auch ungeachtet der Tatsache, dass er noch genügend Ware an Bord hatte. Der Wagen des Klägers war nicht klimatisiert. Ware, die verdarb oder die ihm übrig blieb bzw Ware, die der Art nach den Kundenwünschen nicht entsprach, deponierte der Kläger ohne Wissen der Beklagten auf einem von ihr hiefür vorgesehenen Platz. Ein Bauer holte sich von dort die S***** als Schweinefutter. Die Ware hätte aber zur Entlastung des Klägers abgeschrieben werden müssen.
Der Kläger warb eine Reihe neuer Kunden. Er erwirtschaftete in seiner etwa sechswöchigen Tätigkeit für die Beklagte einen Gesamtumsatz von S 300.000,-- bis S 340.000,-- brutto. Nur einmal versuchte er, Ware im Wert von ca S 20.000,--, die er nicht verkaufen konnte, zurückzugeben. Dies gelang ihm erst nach Überwindung einiger Schwierigkeiten.
Über die vom Kläger übernommenen Waren wurden jeweils Rechnungen ausgestellt. Alle zwei bis drei Tage lieferte der Kläger das von ihm eingenommene Geld ab. Damit wurden die jeweils ältesten Rechnungen beglichen. Im April 1998 fiel der Beklagten auf, dass größere Rechnungsbeträge offen waren. Nach Abzug der sich im LKW befindlichen Waren sowie eines Akontos von S 4.500,-- ergab sich ein Fehlbetrag von S 77.000,--. Als der Kläger sich weigerte, diesen Betrag zu zahlen, wurde er mit schriftlicher Erklärung vom 16. 3. 1998 entlassen. Das ihm ab März 1998 zustehende Entgelt wurde ihm nicht mehr ausgezahlt.
Ein gegen ihn wegen § 133 StGB eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.Ein gegen ihn wegen Paragraph 133, StGB eingeleitetes Strafverfahren endete mit einem rechtskräftigen Freispruch.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, dass die Entlassung zu Recht erfolgt sei. Dessen ungeachtet stünden dem Kläger insgesamt S 22.588,82 brutto (Sonderzahlungen und Urlaubsabfindung S 7.764,32, Gehalt für März 1998 S 8.642,76 und Gehalt für 1. bis 16. 4. 1998 von S 6.181,74) an entlassungsunabhängigen Ansprüchen zu. Dieser Forderung stehe aber der von der Beklagten geltend gemachte Schadenersatzanspruch in zumindest gleicher Höhe gegenüber. Zwar sei es dem Gedanken des Arbeitsverhältnisses prinzipiell fremd, das wirtschaftliche Risiko des Nichtverkaufs der Ware auf den Angestellten zu überwälzen, sodass Schwund in einem vertretbaren Ausmaß zu keiner wie immer gearteten Forderung des Arbeitgebers führen könne. Rechtswidrig und schuldhaft verursachten Schwund habe der Kläger allerdings aus dem Titel des Schadenersatzes zu vertreten. Der Beklagten sei es gelungen, den Schaden der Höhe nach sowie die Kausalität nachzuweisen. Dem Kläger sei es nicht gelungen, sich von einem Verschulden frei zu beweisen. Damit greife der Schuldtilgungseinwand der Beklagten.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil.
Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Berechtigung der Entlassung, zumal sich der Kläger durch sein Verhalten jeglicher Kontrolle entzogen und sich daher als vertrauensunwürdig erwiesen habe. Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei kein Schaden erwachsen, weil die nicht verkaufte Ware ohnedies hätte entsorgt werden müssen, sei unberechtigt, weil zwar der Arbeitgeber den Schaden und die Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen habe, diesen aber die Beweispflicht dafür treffe, dass der Schaden nicht auf ein ihm zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen sei. Der Beklagten sei der Beweis eines vom Kläger verursachten Schadens gelungen. Hingegen habe der Kläger weder seine Schuldlosigkeit bewiesen noch den Beweis erbracht, dass die gesamte fehlende Ware verdorben sei bzw. habe verschenkt werden müssen. Im Sinne des § 273 ZPO sei daher - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Mäßigungskriterien - davon auszugehen, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch jedenfalls im Ausmaß des sich aus dem Bruttobetrag von S 22.588,82 ergebenden Nettobetrages erwachsen sei.Es übernahm die erstgerichtlichen Feststellungen und billigte die Rechtsauffassung des Erstgerichtes über die Berechtigung der Entlassung, zumal sich der Kläger durch sein Verhalten jeglicher Kontrolle entzogen und sich daher als vertrauensunwürdig erwiesen habe. Der Einwand des Klägers, der Beklagten sei kein Schaden erwachsen, weil die nicht verkaufte Ware ohnedies hätte entsorgt werden müssen, sei unberechtigt, weil zwar der Arbeitgeber den Schaden und die Verursachung durch den Arbeitnehmer zu beweisen habe, diesen aber die Beweispflicht dafür treffe, dass der Schaden nicht auf ein ihm zuzurechnendes Verschulden zurückzuführen sei. Der Beklagten sei der Beweis eines vom Kläger verursachten Schadens gelungen. Hingegen habe der Kläger weder seine Schuldlosigkeit bewiesen noch den Beweis erbracht, dass die gesamte fehlende Ware verdorben sei bzw. habe verschenkt werden müssen. Im Sinne des Paragraph 273, ZPO sei daher - selbst unter Berücksichtigung allfälliger Mäßigungskriterien - davon auszugehen, dass der Beklagten ein Schadenersatzanspruch jedenfalls im Ausmaß des sich aus dem Bruttobetrag von S 22.588,82 ergebenden Nettobetrages erwachsen sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinne der Stattgebung des Klagebegehrens im Umfang von S 23.930,- sA abzuändern. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Beklagte beantragte, der Revision nicht Folge zu geben.