Begründung:
Die Klägerin war beim Beklagten seit 29.10.1990 überwiegend als Verkäuferin beschäftigt. Mit 28.1.1992 meldete sie der Beklagte von der Sozialversicherung ab, wobei er als Abmeldungsgrund den "vorzeitigen Austritt" der Klägerin anführte.
Mit der vorliegenden Klage begehrt die Klägerin S 58.502,95 brutto sA an Kündigungsentschädigung bis 15.3.1992, aliquoten Sonderzahlungen, Urlaubsentschädigung für dreißig Werktage, Überstunden und Mehrstunden. Sie habe sich ab 29.1.1992 im Krankenstand befunden. Anläßlich der Mitteilung der Dienstverhinderung an den Beklagten habe sich dieser auf den Standpunkt gestellt, das Dienstverhältnis habe bereits am Vortag (28.1.1992) durch ihren unberechtigten vorzeitigen Austritt geendet. Diese Behauptung sei unrichtig. Der Beklagte habe ihr Dienstverhältnis vielmehr einseitig aufgelöst, so daß ihr alle Ansprüche bis zur möglichen Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstgeberkündigung zustünden.
Sollte das Gericht jedoch zur Ansicht gelangen, daß sie vorzeitig ausgetreten sei, werde in eventu vorgebracht, daß ihr Austritt auf Grund der Beschimpfungen durch den Beklagten gerechtfertigt erfolgt sei.
Der Beklagte beantragte, das Klagebegehren abzuweisen; die Forderungen der Klägerin seien zur Gänze unbegründet.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren mit S 57.874,02 brutto sA statt und wies das Mehrbegehren von S 628,93 brutto sA (rechtskräftig) ab.
Es traf im wesentlichen folgende Feststellungen:
Nach ihrem Dienstvertrag hatte die Klägerin eine Arbeitszeit von vierzig Wochenstunden einzuhalten. Ihr letztes Monatsbruttogehalt betrug ab 1.1.1992 S 14.772. Zu ihren Aufgaben gehörte es auch, das Geschäftslokal um 18 Uhr zu schließen und die Tageslosung zur Bank zu bringen. Darüber gab es bereits mehrmals Diskussionen mit dem Beklagten, weil die dafür aufgewendete Zeit und die damit verbundene Gefährdung der Klägerin nicht entlohnt wurde. Am 28.1.1992 kam der Beklagte kurz vor 18 Uhr in das Geschäftslokal. Die Klägerin brachte gerade die Verkaufskörbe in das Lokal und machte die Abrechnung. Daraufhin nahm sie die Banktasche mit der Tageslosung, in der auch die Schlüssel für die Filiale waren, und wollte gehen; es war inzwischen bereits 18 Uhr geworden. Der Beklagte forderte sie auf, noch etwas zu erledigen. Die Klägerin erwiderte, wenn sie noch dableiben müsse, wolle sie diese Zeit auch als Überstunde bezahlt erhalten. Der Beklagte reagierte "aufbrausend" und machte gegenüber der Klägerin "beleidigende Äußerungen". Es kam zu einer Diskussion über die Uhrzeit, ob schon Dienstschluß sei oder nicht. Die Klägerin war zu dieser Zeit in einer psychisch schwierigen Situation, die teilweise private Gründe hatte, aber auch darin lag, daß sie weitere Auseinandersetzungen fürchtete.
Der Beklagte wählte die telefonische Zeitansage; es kann aber nicht festgestellt werden, welche genaue Uhrzeit er erfuhr. Es war jedenfalls in unmittelbarer zeitlicher Nähe zu 18 Uhr. Nach den beleidigenden Äußerungen des Beklagten sagte die Klägerin, sie habe schon Dienstschluß und werde nicht mehr zur Bank gehen. Sie wollte die Tasche mit der Tageslosung zurücklassen, aber die Schlüssel zur Filiale aus dieser Tasche haben, die ihr der Beklagte nicht gab. Die Klägerin verließ erst nach 18 Uhr das Geschäftslokal. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin dem Beklagten die Schlüssel hingeworfen und gesagt hätte, so gehe das nicht. Die Klägerin hatte nicht die Absicht, ihr Dienstverhältnis zu beenden. Sie suchte am nächsten Tag einen Psychiater auf und befand sich bis 25.2.1992 im Krankenstand. Ihre Krankmeldung wurde vom Beklagten nicht zur Kenntnis genommen, weil sie am Vortag unbegründet vorzeitig ausgetreten sei.
Der Klägerin stehe noch ein Urlaubsanspruch für dreißig Werktage sowie die Vergütung von 84 Mehrstunden, 8,33 Überstunden mit 50 % Zuschlag, drei Überstunden mit 75 % Zuschlag und 1,5 Überstunden mit 100 % Zuschlag zu.
Das Erstgericht vertrat die Rechtsauffassung, daß die Klägerin keinen vorzeitigen Austritt erklärt habe. Die Beendigung des Dienstverhältnisses sei durch den Beklagten erfolgt. Da die Klägerin zu dieser Vorgangsweise keinen Anlaß gegeben habe, sei der Beklagte verpflichtet, ihr die Entgeltansprüche bis zum nächstmöglichen Kündigungstermin abzugelten. Ihr Begehren auf Mehrstundenleistung sei abzüglich der Zeiten des Urlaubs und Krankenstandes auf Grund der Arbeitszeitregelung im Kollektivvertrag für Handelsangestellte berechtigt.
Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung im Zuspruch von S 48.994,15 brutto sA durch Teilurteil und sprach aus, daß diesbezüglich die ordentliche Revision nicht zulässig sei. Im übrigen hob es die angefochtene Entscheidung im Umfang des Zuspruches von S 8.879,87 brutto sA (ohne Rekurszulässigkeit) auf.
Es vertrat die Rechtsauffassung, daß das erstgerichtliche Verfahren nicht mangelhaft sei. Der Beklagte habe zwar ohne qualifizierten Vertreter an der Verhandlung teilgenommen, er habe aber Erklärungen abgegeben und Fragen gestellt. Insbesondere gehe aus seinen sachgerechten Stellungnahmen zu den vorgelegten Urkunden hervor, daß das Erstgericht ihn über die jeweiligen Möglichkeiten belehrt habe. Auch die (im Revisionsverfahren nicht mehr gegenständliche) Bestreitung der passiven Klagelegitimation durch den Beklagten zeige, daß das Erstgericht seiner Anleitungspflicht nachgekommen sei.
Soweit im Berufungsverfahren Neuerungen vorgebracht wurden, seien diese nicht von entscheidender Bedeutung. Selbst wenn die Klägerin dem Beklagten die Geschäftsschlüssel hingeworfen hätte, sei dies nicht als schlüssige Austrittserklärung, sondern allenfalls nur als Unmutsäußerung aufzufassen. Es sei daher belanglos, ob der Beklagte einer Mitarbeiterin erzählt habe, daß ihm die Klägerin die Schlüssel vor die Füße geworfen habe. Bei der Auslegung einer schlüssigen Handlung komme es darauf an, ob dem Verhalten einer Partei nach den Grundsätzen des redlichen Verkehrs kein anderer Sinn beigelegt werden könne als der vom Erklärenden gewünschte.
Hinsichtlich des Neuvorbringens bezüglich der Verjährung der Mehr- und Überstunden fehle es noch an Feststellungen über den Zeitpunkt der Geltendmachung dieser Ansprüche durch die Klägerin.
Gegen dieses Teilurteil richtet sich die aus den Gründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung erhobene Revision des Beklagten mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Klageforderung hinsichtlich dieses Teilzuspruches abgewiesen werde. Hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die Klägerin beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung, die Revision zurückzuweisen; in eventu, ihr nicht Folge zu geben.